Eine Gruppe von Menschen sitzt im Kreis und redet miteinander

Robert Kert

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Robert Kert

Researcher of the Month im Mai

Kor­rup­ti­on, Steu­er­hin­ter­zie­hung, Um­welt­ver­schmut­zung: Was kön­nen sich Un­ter­neh­men heute „leis­ten“?

Seit dem Jahr 2006 gibt es in Ös­ter­reich erst­mals ein Un­ter­neh­mens­straf­recht, das es mög­lich macht, nicht nur „na­tür­li­che Per­so­nen“ wie eine Füh­rungs­kraft sowie auch Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter, son­dern auch ein Un­ter­neh­men selbst straf­recht­lich zu be­lan­gen. Ro­bert Kert, Pro­fes­sor am WU-​Institut für Ös­ter­rei­chi­sches und Eu­ro­päi­sches Wirt­schafts­straf­recht, be­schäf­tigt sich mit der Frage, in­wie­weit Un­ter­neh­men tat­säch­lich be­straft wer­den kön­nen und wel­che Kon­se­quen­zen bei einer Ver­ur­tei­lung dro­hen. Die Er­geb­nis­se zei­gen: Ins­be­son­de­re für Groß­un­ter­neh­men sind die Geld­bu­ßen ver­kraft­bar – den­noch zeigt das Un­ter­neh­mens­straf­recht Wir­kung.

Lange Zeit galt es als ein Grund­satz des Straf­rechts, dass nur na­tür­li­che Per­so­nen straf­recht­lich be­langt wer­den konn­ten. Dies be­deu­te­te in der Pra­xis: Bei straf­recht­li­chen Ver­stö­ßen von Ent­schei­dungs­trä­ge­rIn­nen und Mit­ar­bei­te­rIn­nen, die bei­spiels­wei­se bei ihrer be­ruf­li­chen Tä­tig­keit im Auf­trag des Un­ter­neh­mens mas­siv die Um­welt ver­schmutz­ten, konn­ten nur die be­tref­fen­den Per­so­nen selbst be­straft wer­den, ob­gleich sie im Auf­trag und mög­li­cher­wei­se zum Vor­teil des Un­ter­neh­mens han­del­ten. Mit der Ein­füh­rung des Un­ter­neh­mens­straf­rechts soll­te hier für mehr Ge­rech­tig­keit ge­sorgt wer­den. „Es geht hier um ein neues Ver­ständ­nis alter dog­ma­ti­scher Kon­zep­te und ein Auf­bre­chen alter Denk­mus­ter des Straf­rechts, das vorab nur auf Men­schen an­ge­wen­det wer­den soll­te.“, so Ro­bert Kert, „Wir haben die An­wend­bar­keit straf­recht­li­cher Grund­sät­ze auf Un­ter­neh­men un­ter­sucht.“

Zum Vorteil des Unternehmens

Kerts Stu­di­en zei­gen, dass es heute – ent­ge­gen kri­ti­scher Stim­men - sehr wohl mit den heute gel­ten­den straf­recht­li­chen Grund­sät­zen zu ver­ein­ba­ren ist, dass Un­ter­neh­men straf­recht­lich zur Ver­ant­wor­tung ge­zo­gen wer­den. „Man­gel­haf­te Or­ga­ni­sa­ti­on oder un­red­li­che Ge­schäfts­prak­ti­ken kön­nen einem Un­ter­neh­men durch­aus vor­ge­wor­fen wer­den,“, so Kert, „damit ein Un­ter­neh­men al­ler­dings be­straft wer­den kann, muss ein aus­rei­chen­der Zu­sam­men­hang zwi­schen der Hand­lung des Men­schen und dem Un­ter­neh­men be­stehen.“ Nach dem ös­ter­rei­chi­schen Recht kön­nen straf­ba­re Hand­lun­gen so­wohl von Ent­schei­dungs­trä­ge­rIn­nen als auch von Mit­ar­bei­te­rIn­nen zur Straf­bar­keit des Un­ter­neh­mens füh­ren. Die Tat muss au­ßer­dem zum Vor­teil des Ver­ban­des be­gan­gen oder es müs­sen Pflich­ten des Ver­ban­des ver­letzt wor­den sein.

Begrenzte Geldstrafen

Bei Ver­ur­tei­lung dro­hen den Un­ter­neh­men Geld­bu­ßen bis zu 1,8 Mil­lio­nen Euro – ge­ra­de für Groß­kon­zer­ne ver­hält­nis­mä­ßig wenig und leicht ver­kraft­bar. Den­noch zeigt sich in der Pra­xis, dass das Un­ter­neh­mens­straf­recht viel­fach eine po­si­ti­ve Wir­kung er­zielt. „Das Un­ter­neh­mens­straf­recht dient in ers­ter Linie der Prä­ven­ti­on. Un­ter­neh­men sol­len Or­ga­ni­sa­ti­ons­struk­tu­ren und Si­cher­heits­sys­te­me schaf­fen, die die Be­ge­hung von Straf­ta­ten aus dem Un­ter­neh­men her­aus ver­hin­dern.“, so Kert, „Die Angst vor einer Ver­ur­tei­lung und dem da­durch ent­ste­hen­den Image­scha­den ist bei vie­len Un­ter­neh­men so groß, dass sie schon früh­zei­tig pas­sen­de Compliance-​Maßnahmen set­zen.“ Kert spricht sich je­doch für eine Ver­ein­fa­chung der Be­rech­nung und eine deut­li­che Er­hö­hung der Geld­bu­ßen aus, um auch Un­ter­neh­men, die nicht von sich aus be­reit sind sich rechts­kon­form zu ver­hal­ten, mit ef­fek­ti­ven Sank­tio­nen be­le­gen zu kön­nen. Die der­zeit vor­ge­se­he­nen Geld­bu­ßen könn­ten von gro­ßen Un­ter­neh­men „aus der Por­to­kas­se“ be­zahlt wer­den, so Kert. Für we­sent­lich hält er eine Aus­wei­tung der di­ver­sio­nel­len Mög­lich­kei­ten im Un­ter­neh­mens­straf­recht, also eines Ver­zichts auf ein förm­li­ches Straf­ver­fah­ren bei Er­fül­lung be­stimm­ter Maß­nah­men. Ver­fah­ren gegen Un­ter­neh­men soll­ten ein­ge­stellt wer­den kön­nen, wenn Un­ter­neh­men be­stimm­te Auf­la­gen ein­hal­ten. „Zu den­ken wäre etwa an die Leis­tung einer Scha­dens­gut­ma­chung an die Opfer oder Auf­la­gen zur Um­struk­tu­rie­rung und zur Er­rich­tung in­ter­ner Si­che­rungs­sys­te­me.“ Auch im Falle einer Ver­ur­tei­lung des Ver­ban­des wäre ver­stärkt an kon­kre­te Wei­sun­gen und eine ent­spre­chen­de Be­auf­sich­ti­gung der Un­ter­neh­men zu den­ken, damit diese or­ga­ni­sa­to­ri­sche und per­so­nel­le Maß­nah­men set­zen, um ent­spre­chen­de Män­gel in der Un­ter­neh­mens­or­ga­ni­sa­ti­on zu be­he­ben.