Studierende schauen gemeinsam in ein Buch in der Bibliothek.

Beurlaubung

Antragsfrist: Wintersemester bis 1. Oktober und

Sommersemester bis 1. März

Während eurer Beurlaubung bleibt eure Zulassung zum Studium mit dem Status „beurlaubt“ aufrecht.

  • Falls ihr bis zur Beurlaubung Lehrveranstaltungen abgeschlossen und/oder Prüfungen absolviert habt, bleiben diese gültig.

  • Wenn ihr beurlaubt seid, sind die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung von Anerkennungen und wissenschaftlicher Arbeiten sowie die Beurteilung dieser nicht möglich.

Wann ist eine Beurlaubung möglich?

Aus folgenden Gründen könnt ihr einen Antrag auf Beurlaubung stellen:

  1. Ableistung eines Präsenz-, Ausbildungs-, oder Zivildienstes (Vorlage des Einberufungsbescheides),

  2. Schwangerschaft (Vorlage des Mutter-Kind-Passes) oder

  3. Kinderbetreuungspflichten (Vorlage der Geburtsurkunde in Verbindung mit den Meldezetteln des Elternteiles sowie des Kindes),

  4. Auslandssemester als Freemover (Bestätigung der ausländischen Universität),

  5. Länger dauernde Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert (Fachärztliche Bestätigung),

  6. Betreuungspflichten; z.B. Pflege von Angehörigen (Nachweis über Verwandtschaft & Fachärztliche Bestätigung oder Bescheid über Pflegestufe),

  7. freiwilliges soziales Jahr (Bestätigung der Trägerorganisation)

  8.  

Wie und wann stellt ihr einen Antrag?

Sendet das ausgefüllte und unterschriebene Formular zusammen mit eurem erforderlichen Nachweis von eurer WU-Mailadresse an studienzulassung@wu.ac.at.

Ausländische Dokumente müssen den jeweiligen Übersetzungs- und Beglaubigungsvorschriften entsprechen.

Schickt euren Antrag bitte vor Semesterbeginn (vor 1. Oktober bzw. 1. März).

Eine spätere Beurlaubung ist nur bei einem unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt der Beurlaubungsgründe 2., 3., 5. und 6 möglich.

Was müsst ihr beachten?

  • Auch während der Beurlaubung müsst ihr rechtzeitig den ÖH-Beitrag bezahlen.

  • Die Rückerstattung eines bereits bezahlten Studienbeitrages ist nur möglich, wenn eure Beurlaubung für das Wintersemester bis zum 30.11. und für das Sommersemester bis zum 30.4. erfolgt.