Kommissionen in Habilitationsverfahren

Der Senat hat gemäß § 103 Abs. 7 UG 2002 in Angelegenheiten von Habilitationsverfahren entscheidungsbefugte Kollegialorgane einzusetzen. Er hat generelle Richtlinien zum Ablauf der Verfahren zu erlassen. Darin sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:


Wissenschaftliche Anforderungen für die Habilitation unter Bedacht-
     nahme auf fachspezifische Besonderheiten;


Öffentlicher Habilitationsvortrag der Habilitationswerberin oder des
    Habilitationswerbers vor der Habilitationskommission und dem wissen-
    schaftlichen Universitätspersonal des betroffenen Department sowie
    verwandter Departments vor Erteilung der Lehrbefugnis
 

Habilitationskommissionen bestehen aus fünf Vertreter*innen der Universitätsprofessor*innen, zwei Vertreter*innen der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen nach§ 94 Abs 2 Z 2 UG 2002 und zwei Vertreter*innen der Studierenden.

Laufende Habilitationsverfahren

Weiterführende Informationen zur Einreichung eines Habilitationsantrages finden Sie unter diesem Link.