Kommissionen in Berufungsverfahren

Der Senat hat gemäß § 98 Abs 4 UG 2002 entscheidungsbevollmächtigte Berufungskommissionen einzusetzen.

Berufungskommissionen bestehen aus fünf Vertreter*innen der Universitätsprofessor*innen, zwei Vertreter*innen der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen nach§ 94 Abs 2 Z 2 UG 2002 und zwei Vertreter*innen der Studierenden.

Laufende Berufungsverfahren