Eine Gruppe von Menschen sitzt im Kreis und redet miteinander

Harald Eberhard

Video Harald Eberhard

Harald Eberhard

Researcher of the Month

Recht auf Ver­ges­sen­wer­den – Wen schützt die neue EU-​Datenschutzverordnung wirk­lich?

2016 er­ließ die Eu­ro­päi­sche Union eine neue Datenschutz-​Grundverordnung, die bis 2018 auch für die na­tio­na­le Recht­spre­chung eine völ­lig neue Grund­la­ge des Da­ten­schutz­rech­tes bie­ten soll. An der WU wid­met sich Ha­rald Eber­hard, Pro­fes­sor für Öf­fent­li­ches Recht am In­sti­tut für Ös­ter­rei­chi­sches und Eu­ro­päi­sches Öf­fent­li­ches Recht, den un­ter­schied­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen des Da­ten­schutz­rechts. In sei­nem wis­sen­schaft­li­chen Fokus lie­gen dabei die Aus­wir­kun­gen der neuen EU-​Datenschutz-Grundverordnung auf das ös­ter­rei­chi­sche Da­ten­schutz­recht, um die Ent­wick­lung der not­wen­di­gen Ge­set­ze, die in den kom­men­den Mo­na­ten vor­zu­be­rei­ten sind, zu un­ter­stüt­zen und zu be­glei­ten. Das neue aus­drück­li­che „Recht auf Ver­ges­sen­wer­den“ re­gelt zu­künf­tig im Be­son­de­ren, wel­che Spu­ren im In­ter­net sich zu­künf­tig ver­wi­schen las­sen und wel­che nicht. Eber­hard for­dert ins­ge­samt eine kla­re­re Ge­setz­ge­bung bei der In­ter­es­sens­ab­wä­gung.

Daten gel­ten heute als wich­ti­ger Wirt­schafts­fak­tor –dem­entspre­chend sind Kon­zer­ne welt­weit be­müht, so viele wie mög­lich davon zu sam­meln. Bei­na­he mit jedem Klick im In­ter­net oder auf dem Mo­bil­te­le­fon, in di­gi­tal ver­netz­ten Autos oder auch bei der Nut­zung von Kun­den­kar­ten im Su­per­markt geben Men­schen De­tails über sich Preis. Das „Recht auf Ver­ges­sen­wer­den“ soll nun ver­deut­li­chen, wel­che Spu­ren sich – ins­be­son­de­re im In­ter­net – ver­wi­schen las­sen. Wie es zu­künf­tig in Ös­ter­reich an­zu­wen­den ist, er­ar­bei­tet WU-​Professor Ha­rald Eber­hard. „Das „Recht auf Ver­ges­sen­wer­den“, also das Recht auf Lö­schung un­se­rer Daten im Netz, bil­det eine wich­ti­ge Säule des zu­künf­ti­gen ös­ter­rei­chi­schen Da­ten­schutz­rech­tes. Bis­her war die Rechts­la­ge hier sehr schwam­mig und nicht an den ak­tu­el­len Stand der tech­no­lo­gi­schen Mög­lich­kei­ten an­ge­passt. Umso wich­ti­ger ist es, klare Re­ge­lun­gen bei der Aus­le­gung der EU-​Datenschutzverordnung zu fin­den – um den Men­schen mehr Schutz ihrer Pri­vat­sphä­re zu er­mög­li­chen“, er­klärt Eber­hard.  

Wessen Interesse zählt?

Um zu­künf­tig bes­se­re Klar­heit zu ver­schaf­fen, bei wel­chen Online-​Beiträgen Use­rIn­nen ihr Recht ein­for­dern kön­nen, dass ihre Daten wie zum Bei­spiel ein Fo­ren­bei­trag, ein pri­va­tes Foto, Kom­men­ta­re etc. ge­löscht wer­den, emp­fiehlt Ha­rald Eber­hard eine grund­sätz­li­che Aus­le­gungs­di­rek­ti­ve: „Bei der Be­ur­tei­lung, ob je­mand einen An­spruch dar­auf hat, dass seine oder ihre In­ter­net­bei­trä­ge ge­löscht wer­den, soll­te rich­tungs­wei­send sein, wel­chem In­ter­es­se ein Bei­trag dient. Dient er bei­spiels­wei­se dem öf­fent­li­chen In­ter­es­se, be­steht kein Rechts­an­spruch auf Lö­schung, weil der Kom­men­tar An­stoß einer ge­sell­schafts­re­le­van­ten Dis­kus­si­on sein und we­sent­lich zum öf­fent­li­chen Dis­kurs bei­tra­gen kann.“ Bei­spiel­haft dafür wäre ein User­kom­men­tar zur Be­wer­tung einer Ärz­tin bzw. eines Arz­tes. Das hat der Obers­te Ge­richts­hof (OGH) die­ser Sicht­wei­se fol­gend vor kur­zem schon zur be­stehen­den Rechts­la­ge im Da­ten­schutz für Ein­trä­ge auf einer Ärz­te­platt­form aus­ge­spro­chen.  

Der entscheidende Unterschied  

Be­stehen hin­ge­gen nur pri­va­te In­ter­es­sen an be­stimm­ten In­hal­ten im In­ter­net, die der blo­ßen Selbst­dar­stel­lung die­nen, wird ein der­ar­ti­ger Lö­schungs­an­spruch je­den­falls zu be­ja­hen sein. Dies des­halb, weil an­de­re Rechts­po­si­tio­nen, etwa An­sprü­che auf Mei­nungs­äu­ße­rung oder auf Be­reit­stel­lung von In­for­ma­tio­nen, die Da­ten­schutz­in­ter­es­sen nicht über­wie­gen. Geht es etwa um straf­recht­lich re­le­van­te Ein­trä­ge oder sol­che, die be­lei­di­gend oder für den guten Ruf einer Per­son schäd­lich sind, schlägt dies wie­der­um auf die In­ter­es­sen­ab­wä­gung durch. An­hand des er­wähn­ten Bei­spiels eines User­kom­men­tars zur Be­ur­tei­lung einer Ärz­tin bzw. eines Arz­tes könn­te das Ur­teil des OGH an­ders aus­se­hen, wäre der Kom­men­tar per­sön­lich be­lei­di­gend. Wie immer beim Ge­gen­über­ste­hen grund­recht­li­cher Po­si­tio­nen geht es daher um eine In­ter­es­sen­ab­wä­gung, die letzt­lich von den zu­stän­di­gen Ge­rich­ten vor­zu­neh­men sein wird. Ent­schei­dend ist aber, dass die Neu­re­ge­lung der Datenschutz-​Grundverordnung der EU die ent­spre­chen­den Kri­te­ri­en die­ser In­ter­es­sen­ab­wä­gung nun­mehr ex­pli­zit vor­gibt. Sie macht daher sicht­bar, was in der ge­gen­wär­ti­gen Rechts­la­ge nur un­zu­läng­lich zum Aus­druck kommt. Rich­tungs­wei­send wird nun der Um­gang mit die­ser Re­ge­lung im na­tio­na­len Recht, aber auch die Klar­heit der ent­spre­chen­den Re­ge­lung im ös­ter­rei­chi­schen Da­ten­schutz­recht sein. „Es ist nun umso wich­ti­ger, eine Ab­wä­gung da­hin­ge­hend vor­zu­neh­men, ob das Recht auf Pri­vat­sphä­re, Da­ten­schutz oder Ge­heim­hal­tung ei­ner­seits oder das öf­fent­li­che In­ter­es­se, die Mei­nungs­frei­heit oder das In­ter­es­sens­be­dürf­nis der Öf­fent­lich­keit an­de­rer­seits über­wie­gen“, so Eber­hard.  

Weitere Neuerungen  

Auch sonst bringt die EU-​Datenschutzverordnung noch viele wei­te­re Neue­run­gen mit sich, mit denen sich WU-​Professor Ha­rald Eber­hard und seine Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen am In­sti­tut für Ös­ter­rei­chi­sches und Eu­ro­päi­sches Öf­fent­li­ches Recht der­zeit wis­sen­schaft­lich aus­ein­an­der­set­zen: Neben dem „Recht auf Ver­ges­sen­wer­den“ ist auch die Tech­no­lo­gie­neu­tra­li­tät ein wich­ti­ger Aspekt. Dem­nach gel­ten die Re­ge­lun­gen des Da­ten­schutz­rechts zu­künf­tig un­ab­hän­gig davon, ob Daten ma­nu­ell oder di­gi­tal ver­ar­bei­tet wer­den. Auch das Kop­pe­lungs­ver­bot stellt einen wich­ti­gen Grund­pfei­ler der Ver­ord­nung dar. „Zu­künf­tig müs­sen per­sön­li­che Daten nur dann an­ge­ge­ben wer­den, wenn sie tat­säch­lich zur Auf­trags­er­fül­lung eines Dienst­leis­ters bzw. einer Dienst­leis­te­rin not­wen­dig sind“, er­klärt Eber­hard. Neu ist auch, dass Ver­stö­ße gegen die Da­ten­schutz­ver­ord­nung mas­si­ve Straf­sank­tio­nen zur Folge haben kön­nen, die bis zu 20 Mil­lio­nen Euro oder 4 Pro­zent des Jah­res­um­sat­zes eines Un­ter­neh­mens be­tra­gen kön­nen.  

Bewussterer Umgang mit Daten und Datenschutz

Laut Ha­rald Eber­hard dürfe aber vor allem eines nicht aus den Augen ver­lo­ren wer­den: „Lö­schungs­an­sprü­che sind nur die ‚ul­ti­ma ratio‘. Es geht darum, schon im Vor­feld deut­li­cher dar­auf zu ach­ten, wie sehr wir unser Pri­vat­le­ben in die vir­tu­el­le Welt tra­gen und in wel­cher In­ten­si­tät wir Ein­wil­li­gun­gen in die Ver­ar­bei­tung un­se­rer Daten geben. Es soll uns daher allen be­wuss­ter wer­den, dass wir Ein­wil­li­gun­gen in die Ver­ar­bei­tung un­se­rer Daten nicht leicht­fer­tig geben soll­ten und, dass wir ins­ge­samt sorg­sam mit un­se­rer Pri­vat­sphä­re um­ge­hen“, so Ha­rald Eber­hard.