Seitlicher Blick auf das D2 Gebäude.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Krankheit und Lehrverpflichtung

Mit dem Beginn des Wintersemesters hat nicht nur wieder die Vorlesungszeit begonnen, sondern es steht – rein statistisch betrachtet – auch die nächste Grippesaison vor der Tür. Wen es erwischt, der oder die steht oft vor der schwierigen Entscheidung: Was mache ich mit meinen LV-Terminen, wenn ich erkranke? Wenn ich sie ausfallen lassen muss, muss ich sie dann nachholen? Werden diese Ersatztermine dann zusätzlich vergütet? Auf einige dieser Fragen versucht dieser Beitrag Antworten zu geben.

Ist ein/e Arbeitnehmer/in der WU krankheitsbedingt daran gehindert zu arbeiten und erfolgt eine unverzügliche Meldung an die Personalabteilung, gebührt eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den Bestimmungen des § 8 AngG. Führt der Krankenstand auch zu einem Ausfall von bereits angekündigten LV-Einheiten ist für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zusätzlich die WUPOL „Lehrende im Krankheitsfall“, die auf dem Rundschreiben des Vizerektorats für Lehre und des Vizerektorats für Personal – Regelung zu Lehre und Krankenstand vom 14. 5. 2014 basiert, einschlägig. Demnach gilt folgendes:

  • Kommt es durch einen Krankenstand zu einem Entfall von höchstens 15 % der Präsenzzeit (das entspricht bei einer wöchentlich abgehaltenen LV zwei Einheiten), müssen die versäumten Einheiten nicht zwingend nachgeholt werden. Der/die LV-Leiter/in hat allerdings dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Lehrinhalte nachgeholt werden können (z.B. durch Reading Assignments, durch Hausaufgaben etc.).

  • Bei geblockten oder teilgeblockten LV verbindet die WU die grundsätzliche Akzeptanz der Blockung mit einer Zustimmung des/der LV-Leiters/in, dass beim krankheitsbedingten Entfall von mehr als 15 % der Präsenzzeiten Einheiten, falls möglich, innerhalb desselben Semesters nachgeholt werden. Dafür hat entweder der/die LV-Leiter/in selbst oder der/die Programmverantwortliche Sorge zu tragen.

  • Für LV-Leiter/innen, die in einem echten Arbeitsverhältnis zur WU stehen (erfasst sind daher auch an der WU beschäftigte drittmittelfinanzierte Projektmitarbeiter/innen sowie Lektor/innen mit einem Arbeitsvertrag), gelten folgende Regelungen hinsichtlich der Lehrabgeltung:

    • Während des Krankenstands erhält der/die LV-Leiter/in die volle Entgeltfortzahlung (also inklusive einer allfälligen Lehrzulage).

    • Erfolgt das Nachholen ausgefallener LV-Einheiten durch den/die LV-Leiter/in selbst, so gebührt im Fall des Überschreitens der All-In-Lehre für die nachgeholten Zeiten eine zusätzliche Lehrzulage. Beobachtungszeitraum ist dabei allerdings das Studienjahr. Wird daher unter Berücksichtigung der im anderen Semester desselben Studienjahres abgehaltenen Lehre in Summe nicht mehr gelehrt, als von der All-In-Lehre erfasst, steht keine zusätzliche Lehrzulage zu.

    • Übernehmen andere Vortragende die versäumten LV-Einheiten, erhalten diese Personen die entsprechenden Vergütungen in voller Höhe. Diese Ersatzlehre ist allerdings auf jene Ausnahmefälle zu beschränken, in denen ein Nachholen der LV-Einheiten dem/der ursprünglichen LV-Leiter/in gesundheitlich nicht zumutbar ist. Der Ersatz ist durch die jeweils zuständigen Programmverantwortlichen zu organisieren.

  • Damit im Fall der Fälle eine zustehende Lehrzulage auch tatsächlich bezogen werden kann, muss ein Antrag an das Akademische Controlling im VR Lehre und Studierende gestellt werden (akadcont@wu.ac.at). Wird eine Lehrzulage bezogen, im weiteren Verlauf des Studienjahres aber die All-In-Lehre nicht voll erfüllt, muss die ausbezahlte Lehrzulage wieder zurückgezahlt werden. Zum Ausmaß der All-In-Lehrverpflichtung je Beschäftigungsart bitte hier weiterlesen.

22.10.2019

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