Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal
Ausmaß der Lehrverpflichtung im Rahmen des All-In-Gehalts sowie Grenzen der maximalen Lehrbelastung nach dem Uni-KV
Mit dem Beginn eines neuen Semesters beginnt auch für viele wieder die Zeit der Lehre. Da die Lehre aber nur einen Teil der im Rahmen eines All-In-Gehalts vergüteten wissenschaftlichen Tätigkeit an der WU umfasst, legt der Uni-KV die minimale und maximale Lehrverpflichtung pro Semester fest. Dies erfolgt auf Basis eines Durchrechnungszeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Studienjahren (Beginn ist dabei immer das WS). Demnach gelten für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter/innen je nach Verwendungsgruppe folgende Grenzen für die Abhaltung von Lehre:
Verwendungsgruppe | Lehrverpflichtung pro Semester gem KV (Durchrechnungszeitraum: 4 Semester) | max. Lehre im einzelnen Semester gem KV |
Prae-doc 1) 2) | 2 SWS | 3 SWS |
Post-doc (NTT, TT, TT mit EV) 2) | 4 SWS | 6 SWS |
Assistenz-Prof. 3) | 4 SWS | 6 SWS |
Post-doc TT EV erfüllt | 4 SWS/lt AV 6 SWS 4) | 6 SWS |
Assoz.-Prof.5) | 8 SWS | 12 SWS |
Univ.-Prof. 6) | keine Vorgaben | keine Grenzen |
Senior Lecturer | max. 16 SWS 7) | 18 SWS |
1) Ab einer Einstufung in die Gehaltsstufe B1 02 (= nach 3-jähriger Tätigkeit als prae-doc bzw bei entsprechender Berücksichtigung von tätigkeitsbezogenen Vordienstzeiten) gelten die Grenzen wie bei post-doc.
2)Anderes bestimmen die Arbeitsverträge der Univ.-Ass Research: Diese Prae-docs bzw. Post-docs haben laut dem Arbeitsvertrag keine Lehrverpflichtung. Wird doch Lehre übernommen, so ist diese außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit zu leisten und wird mit der Lehrzulage 2 zusätzlich abgegolten.
3) Mit dem Abschluss einer Qualifizierungsvereinbarung gehört man der Gruppe der Assistenz-Prof. an.
4) Wird eine vereinbarte Entwicklungsvereinbarung (EV) erfüllt, sehen die Arbeitsverträge für diese Post-docs eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vor. Eine zusätzliche Abgeltung erfolgt nicht, allerdings werden Post-docs mit EV an der WU generell überzahlt und erhalten daher ein höheres Gehalt als der Uni-KV für Post-docs vorgibt.
5) Ab Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung gehört man der Gruppe der Assoz.-Prof. an.
6) Für Univ.-Prof, die aufgrund eines Berufungsverfahrens nach §§ 98, 99 UG 2002 bestellt wurden, sehen § 49 Abs 7 bzw Abs 9 Uni-KV keine verbindlichen Grenzen vor; das Ausmaß der Lehrverpflichtung ist daher Verhandlungssache.
7) Bei den Senior Lecturer gilt es, zuerst in den Arbeitsvertag zu schauen.
Für Teilzeitbeschäftigte sind diese Werte entsprechend zu aliquotieren. Beispiele:
Verwendungsgruppe | Aliquote Lehrverpflichtung | max. Lehre im einzelnen Semester gem KV |
Prae-doc (30 Stunden/Woche) 8) | 1,5 SWS oderSonderregelung nach BV (s.u.) | 2 SWS |
Post-doc (NTT, TT, TT mit EV)(20 Stunden/Woche) | 2 SWS | 6 SWS |
Assistenz-Prof.(30 Stunden/Woche) | 3 SWS | 6 SWS |
Post-doc TT EV erfüllt(20 Stunden/Woche) | 3 SWS 9) | 6 SWS |
Assoz.-Prof.(20 Stunden/Woche) | 4 SWS | 12 SWS |
8) Ab einer Einstufung in die Gehaltsstufe B1 02 (= nach 3-jähriger Tätigkeit als Prae-doc bzw bei entsprechender Berücksichtigung von tätigkeitsbezogenen Vordienstzeiten [s.u.]) gelten die Grenzen wie bei Post-doc, allerdings unter Berücksichtigung der Sonderregelung nach BV (s.u.).
9) Auch die in den Arbeitsverträgen der Post-doc EV vorgesehene erhöhte Lehrverpflichtung von grundsätzlich 6 SWS (s.o. 4)) muss entsprechend dem (uU auch nur vorübergehend) reduzierten Arbeitszeitausmaß aliquotiert werden.
Zu beachten ist allerdings, dass sich für Prae-doc der Gehaltsstufen B1 01 und B1 02 (= Einstufung nach § 49 Abs 3 und Abs 3 lit a Uni-KV) in der Betriebsvereinbarung über die Festlegung und Ausgestaltung der Lehrverpflichtung für Teilzeit-prae-doc Sonderregelungen finden. Dabei geht die WU von einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr aus, wobei jeweils das Semester, in das der Dienstbeginn fällt, als erstes ganzes Semester zählt.10)
1. + 2. Semester | keine Lehrverpflichtung |
3. – 10. Semester | 2 SWS/Semester |
ab 11. Semester | 3 SWS/Semester |
10)Der Beginn des Wintersemesters ist aufgrund der in § 52 UG festgelegten Einteilung des Studienjahres immer der 1. Oktober. Der Beginn des Sommersemesters ist abhängig von der durch den Senat erfolgten weiteren Einteilung des Studienjahres und kann daher sowohl vor als auch nach dem 1. März liegen. Für die Frage, in welches Semester der Dienstbeginn fällt, geht das zuständige Referat für die Abgeltung der Lehre allerdings immer vom 1. März als Beginn des Sommersemesters aus.
Wurden bei Beginn der Beschäftigung als Prae-doc Vordienstzeiten von mehr als einem Semester angerechnet, sind diese für die Berechnung der Lehrverpflichtung nach der Betriebsvereinbarung wie Dienstzeiten an der WU zu behandeln, weshalb sich im Einzelfall auch schon zu einem früheren Zeitpunkt eine höhere Lehrverpflichtung ergeben kann. Beschränken sich die angerechneten Vordienstzeiten allerdings auf maximal 3 Semester, besteht im ersten Semester der Beschäftigung an der WU keine Lehrverpflichtung.
22.10.2019