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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Ausmaß der Lehrverpflichtung im Rahmen des All-In-Gehalts sowie Grenzen der maximalen Lehrbelastung nach dem Uni-KV

Mit dem Beginn eines neuen Semesters beginnt auch für viele wieder die Zeit der Lehre. Da die Lehre aber nur einen Teil der im Rahmen eines All-In-Gehalts vergüteten wissenschaftlichen Tätigkeit an der WU umfasst, legt der Uni-KV die minimale und maximale Lehrverpflichtung pro Semester fest. Dies erfolgt auf Basis eines Durchrechnungszeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Studienjahren (Beginn ist dabei immer das WS). Demnach gelten für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter/innen je nach Verwendungsgruppe folgende Grenzen für die Abhaltung von Lehre:

VerwendungsgruppeLehrverpflichtung pro Semester gem KV (Durchrechnungszeitraum: 4 Semester)max. Lehre im einzelnen Semester gem KV
Prae-doc 1) 2)2 SWS3 SWS
Post-doc (NTT, TT, TT mit EV) 2)4 SWS6 SWS
Assistenz-Prof. 3)4 SWS6 SWS
Post-doc TT EV erfüllt4 SWS/lt AV 6 SWS 4)6 SWS
Assoz.-Prof.5)8 SWS12 SWS
Univ.-Prof. 6)keine Vorgabenkeine Grenzen
Senior Lecturermax. 16 SWS 7)18 SWS

1) Ab einer Einstufung in die Gehaltsstufe B1 02 (= nach 3-jähriger Tätigkeit als prae-doc bzw bei entsprechender Berücksichtigung von tätigkeitsbezogenen Vordienstzeiten) gelten die Grenzen wie bei post-doc.

2)Anderes bestimmen die Arbeitsverträge der Univ.-Ass Research: Diese Prae-docs bzw. Post-docs haben laut dem Arbeitsvertrag keine Lehrverpflichtung. Wird doch Lehre übernommen wird diese mit der Lehrzulage 2 zusätzlich abgegolten.

3) Mit dem Abschluss einer Qualifizierungsvereinbarung gehört man der Gruppe der Assistenz-Prof. an.

4) Wird eine vereinbarte Entwicklungsvereinbarung (EV) erfüllt, sehen die Arbeitsverträge für diese Post-docs eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vor. Eine zusätzliche Abgeltung erfolgt nicht, allerdings werden Post-docs mit EV an der WU generell überzahlt und erhalten daher ein höheres Gehalt als der Uni-KV für Post-docs vorgibt.

5) Ab Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung gehört man der Gruppe der Assoz.-Prof. an.

6) Für Univ.-Prof, die aufgrund eines Berufungsverfahrens nach §§ 98, 99 UG 2002 bestellt wurden, sehen § 49 Abs 7 bzw Abs 9 Uni-KV keine verbindlichen Grenzen vor; das Ausmaß der Lehrverpflichtung ist daher Verhandlungssache.

7) Bei den Senior Lecturer gilt es, zuerst in den Arbeitsvertag zu schauen.

Für Teilzeitbeschäftigte sind diese Werte entsprechend zu aliquotieren. Beispiele:

VerwendungsgruppeAliquote Lehrverpflichtungmax. Lehre im einzelnen  Semester gem KV
Prae-doc
(30 Stunden/Woche) 8)
1,5 SWS oderSonderregelung nach BV (s.u.)2 SWS
Post-doc (NTT, TT, TT mit EV)(20 Stunden/Woche)2 SWS6 SWS
Assistenz-Prof.(30 Stunden/Woche)3 SWS6 SWS
Post-doc TT EV erfüllt(20 Stunden/Woche)3 SWS 9)6 SWS
Assoz.-Prof.(20 Stunden/Woche)4 SWS12 SWS

8) Ab einer Einstufung in die Gehaltsstufe B1 02 (= nach 3-jähriger Tätigkeit als Prae-doc bzw bei entsprechender Berücksichtigung von tätigkeitsbezogenen Vordienstzeiten [s.u.]) gelten die Grenzen wie bei Post-doc, allerdings unter Berücksichtigung der Sonderregelung nach BV (s.u.).

9) Auch die in den Arbeitsverträgen der Post-doc EV vorgesehene erhöhte Lehrverpflichtung von grundsätzlich 6 SWS (s.o. 4)) muss entsprechend dem (uU auch nur vorübergehend) reduzierten Arbeitszeitausmaß aliquotiert werden.

Bei Univ.-Ass Praedoc sind allerdings weitere Sonderregelungen zu beachten:

a) Univ.-Ass Praedoc, deren Arbeitsverhältnis zur WU vor dem 1.10.2024 begonnen hat, unterliegen der Betriebsvereinbarung über die Festlegung und Ausgestaltung der Lehrverpflichtung für teilzeitbeschäftigte Universitätsassistent/inn/en prae-doc aus dem Jahr 2012. In dieser Regelung geht die WU von einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr aus, wobei jeweils das Semester, in das der Dienstbeginn fällt, als erstes ganzes Semester zählt.10)

1. + 2. Semesterkeine Lehrverpflichtung
3. – 10. Semester2 SWS/Semester
ab 11. Semester3 SWS/Semester

10)Der Beginn des Wintersemesters ist aufgrund der in § 52 UG festgelegten Einteilung des Studienjahres immer der 1. Oktober. Der Beginn des Sommersemesters ist abhängig von der durch den Senat erfolgten weiteren Einteilung des Studienjahres und kann daher sowohl vor als auch nach dem 1. März liegen. Für die Frage, in welches Semester der Dienstbeginn fällt, geht das zuständige Referat für die Abgeltung der Lehre allerdings immer vom 1. März als Beginn des Sommersemesters aus.

Wurden bei Beginn der Beschäftigung als Prae-doc Vordienstzeiten von mehr als einem Semester angerechnet, sind diese für die Berechnung der Lehrverpflichtung nach der Betriebsvereinbarung wie Dienstzeiten an der WU zu behandeln, weshalb sich im Einzelfall auch schon zu einem früheren Zeitpunkt eine höhere Lehrverpflichtung ergeben kann. Beschränken sich die angerechneten Vordienstzeiten allerdings auf maximal 3 Semester, besteht im ersten Semester der Beschäftigung an der WU keine Lehrverpflichtung.

b) Univ.-Ass Praedoc, deren Arbeitsverhältnis zur WU nach dem 30.9.2024 begonnen hat, unterliegen der Betriebsvereinbarung Lehrverpflichtung der UnivAss praedoc, die mit 1.10.2024 in Kraft getreten ist. Mit den darin vereinbarten Regelungen wird für diese Beschäftigtengruppe sichergestellt, dass sie in ihrem ersten Beschäftigungsjahr an der WU – entsprechend den Vorgaben im Universitäten-Kollektivvertrag – grundsätzlich nicht zur Lehre verpflichtet sind. Im Regelfall muss daher erst ab dem auf das Ende des ersten Beschäftigungsjahres folgenden Semester gelehrt werden. Die Lehrverpflichtung beginnt daher erst dann, wenn Univ.-Ass Praedoc zwei volle Semester an der WU beschäftigt waren.

1. + 2. bzw auch erst 3.11) Semesterkeine Lehrverpflichtung
3. bzw auch erst 4.11)– 8. Semester2 SWS/Semester
ab 9. Semester3 SWS/Semester

11) Nur wenn das Arbeitsverhältnis an einem 1.10. oder 1.3. startet, beträgt die Lehrverpflichtung bereits im dritten Semester 2 Semesterwochenstunden.

Auch nach der neugefassten Betriebsvereinbarung können Vordienstzeiten zu einer früher einsetzenden höheren Lehrverpflichtung führen. Zu einer Lehrverpflichtung schon in den ersten beiden Semestern der Tätigkeit kommt es aber nur, wenn bei Aufnahme der Tätigkeit als Univ.-Ass Praedoc mindestens drei Jahre Vordienstzeiten angerechnet werden.

22.10.2019 (Update Nov 2024)

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