Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal
Urlaub und Reisen in Zeiten der Covid-19 Pandemie
Die Urlaubszeit steht ins Haus und in diversen Medien wurde schon viel über das Thema Urlaub und Covid-19 berichtet. Wir gehen auch im Rahmen unseres Sommer-Newsletter auf dieses Thema ein – denn Krankheiten nehmen keine Rücksicht darauf, wo und wann sie uns treffen.
Egal aus welchem Grund ArbeitnehmerInnen erkranken, es finden auch bei einer Covid-19-Erkrankung die allgemeinen Regelungen zum Thema Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Krankheit während des Urlaubs Anwendung. Das bedeutet somit konkret:
1. Erkrankt ein/e ArbeitnehmerIn während eines bereits angetretenen Urlaubs, dann unterbricht eine Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt und nicht auf eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist, den Urlaub, wenn der Krankenstand rechtzeitig während des Urlaubs gemeldet wird und danach u.a. eine ärztliche Bestätigung vorgelegt wird.
Voraussetzung für eine Unterbrechung des Urlaubs ist aber auch, dass der Krankenstand länger als drei Tage dauert. Folge der Unterbrechung ist, dass die Urlaubstage, die auf Krankenstandstage fallen, nicht als konsumierte Urlaube behandelt werden, sondern grundsätzlich die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zustehen.
2. Voraussetzung für einen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall ist u.a. dass die durch eine Krankheit verursachte Dienstverhinderung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Eine Urlaubsreise an sich ist nicht grob fahrlässig, allerdings kann grobe Fahrlässigkeit angenommen werden, wenn man sich in ein Land begibt, für das eine Reisewarnung besteht. Wohl aber auch nur dann, wenn sich das Risiko, wegen dem die Reisewarnung besteht, durch vorwerfbares Verhalten verwirklicht.
Bei einer Risikoeinstufung aufgrund der Covid-19-Lage von Stufe 1 bis 4 liegt noch keine Reisewarnung vor. Erkrankt man in einem solchen Land an Covid-19, dann verliert man seinen Entgeltfortzahlungsanspruch erst dann, wenn man die Krankheit grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat (z.B. naher und ungeschützter Kontakt mit einer wissentlich an Covid-19 erkrankter Person zumindest mit der Haltung "es wird schon nichts passieren" bzw. Nichteinhaltung der vor Ort verfügten Sicherheitsbestimmungen, wie z.B. Maskenpflicht). Dasselbe gilt natürlich auch für einen Urlaub in Österreich.
Laut dem Handbuch des Arbeitsministeriums (https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Handbuch-COVID-19_Urlaub-und-Entgeltfortzahlung.html) stellt eine Urlaubsreise in ein Land, für das im Zuge der Covid-19 Pandemie eine Reisewarnung der Stufe 5 oder 6 besteht, bereits für sich genommen ein grob fahrlässiges Verhalten dar, das im Fall einer Erkrankung mit Covid-19 zu einem Entfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs führt. Ob dies wirklich so pauschal angenommen werden kann, müsste wohl im Einzelfall gerichtlich beurteilt werden, ein entsprechendes Vorgehen auf ArbeitgeberInnen-Seite ist aber zu erwarten.
Ganz grundsätzlich gilt aber, dass der/die ArbeitgeberIn das Verschulden auf ArbeitsnehmerInnen-Seite an der Dienstunfähigkeit behaupten und beweisen muss. Und das wird bei einem Ereignis im Ausland nicht leichter sein, als bei einem Ereignis im Inland, bei dem ein Nachweis des Verschuldens auch schwer möglich ist. Bei entsprechenden „Urlaubs-Posts“ in diversen sozialen Medien kann der Nachweis aber durchaus erbracht werden.
3. Daher stellt sich die Frage, ob dem/der ArbeitgeberIn die Wahl des Urlaubsortes bekannt gegeben werden muss. Grundsätzlich ist das zu verneinen, allerdings kann es unter dem Aspekt der Pandemie-Bekämpfung durchaus auch für den/die ArbeitgeberIn von Relevanz sein, ob der/die ArbeitnehmerIn etwa aus einem Hochrisikogebiet heimkehrt und es nach Wiederaufnahme der Arbeitsleistung u.U. zu Ansteckungen im Betrieb kommen kann. Unter diesem Aspekt erscheint eine Information über das Urlaubsland gerechtfertigt.
4. Was passiert, wenn sich die Reisewarnungs-Einstufung während des Urlaubsaufenthalts ändert bzw. erneut Quarantäneregelungen für UrlaubsrückkehrerInnen eingeführt werden? War diese Entwicklung vor dem Urlaubsantritt nicht absehbar, dann liegt jedenfalls kein vorwerfbares Verhalten auf Seiten des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin vor. Nach dem Epidemiegesetz besteht im Zuge einer solchen behördlich angeordneten Quarantäne ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem/der ArbeitgeberIn.
In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, dass seitens der WU in alle Länder, die bloß eine Reisewarnung der Stufe 1 bis 4 aufweisen, auch dienstliche Reisen wieder aufgenommen werden dürfen. Die Ausführungen dazu finden sich in den FAQs im Intranet.
Im Zuge solcher dienstlichen Reisen im EU-Raum sei auch auf das Erfordernis der Vorab-Ausstellung der so genannten A1-Bestätigung hingewiesen. Für die Beantragung dieser Bestätigung, die vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt wird, gibt es seit kurzem ein Online-Formular.
03.07.2020