Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal
Lehr- und Forschungsbedingungen
In diesem Bereich sind folgende Schwerpunkte zentral:
Höchstgrenzen in der Lehre
Betrauung der Lehre nicht zu außergewöhnlichen Zeiten
Umgang mit Krankenstand und Lehre
Urheberrecht
Dienstreisen – Tagungsreisen
BV Leistungsprämien
Forschungsfreistellungen
Höchstgrenzen in der Lehre
Für wissenschaftliche Beschäftigte an der WU besteht im Rahmen des gebührenden All-In-Gehalts grundsätzlich auch eine gewisse Lehrverpflichtung. Diese ergibt sich für die unterschiedlichen Beschäftigtengruppen aus dem Universitäten-Kollektivvertrag. Für an der WU ausschließlich in Teilzeit beschäftigte Univ.-Ass Praedoc sorgen entsprechende Betriebsvereinbarungen für eine Aliquotierung der im Universitäten-Kollektivvertrag auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung angeführten Lehrverpflichtung (Näheres dazu findet sich hier). Wird mehr gelehrt als von der Lehrverpflichtung umfasst, gebührt eine entsprechende Lehrzulage (Details dazu finden sich hier).
Daneben kennt der Universitäten-Kollektivvertrag aber auch Höchstgrenzen für die Lehre. Diese für die Lehre maximal zulässigen Grenzen sollten keinesfalls überschritten werden. Dies sei besonders für Praedoc-Beschäftigte, aber auch für Postdocs während einer Qualifizierungsphase betont, da sonst die Gefahr besteht, dass die ebenfalls erforderlichen Forschungstätigkeiten unter einer zu hohen Lehrbelastung leiden. Nähere Informationen zur Lehrverpflichtung und den nach dem Kollektivvertrag zu beachtenden Höchstgrenzen haben wir hier zusammengefasst.
Betrauung mit Lehre nicht zu außergewöhnlichen Zeiten
Der Universitäten-Kollektivvertrag lässt eine Betrauung mit Lehre nur in der Zeit von Montag bis Freitag von 8 bis 21 Uhr zu (§ 31 Abs 5 Uni-KV). Außerhalb dieser Zeiten besteht derzeit keine Rechtsgrundlage für eine Betrauung mit Lehre, da keine dafür erforderliche Betriebsvereinbarung an der WU in Geltung steht. Nur für den Ausnahmefall, dass der*die Lehrende selbst außerhalb dieser Zeiten freiwillig unterrichten möchte, darf auch zu außergewöhnlichen Zeiten gelehrt werden. Da auch die Abhaltung von Prüfungen zur Lehrtätigkeit zählt, besteht auch im Rahmen der Prüfungswochen keine Verpflichtung, etwa an Samstagen Prüfungen abzuhalten.
Umgang mit Krankenstand und Lehre
Was passiert mit meiner Lehrveranstaltung, wenn ich als Lehrende/r erkranke? Immer wieder werden wir mit dieser Frage konfrontiert. Dazu gibt es eine WU-Policy des Vizerektorats für Lehre, in der das Vorgehen in so einem Fall zusammengefasst wird. Diese WUPOL kann hier nachgelesen werden. In einer Betriebsrats-Information haben wir die wesentlichen Regelungen zusammengefasst, näheres dazu hier.
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Urheberrecht
Lehrmaterialien, die in einer Veranstaltung verwendet werden sollen, bestehen häufig – vollständig oder zum Teil – aus Werken, die von Dritten erstellt wurden.
Dies bedeutet, dass diese Materialien nicht ohne weiteres im Internet veröffentlicht werden dürfen!
Werden entsprechende Lehrmaterialien öffentlich zugänglich gemacht, so sind dabei aus rechtlicher Sicht einige Dinge zu beachten. Hierbei handelt es sich in erster Linie um urheberrechtliche Fragen.
Anlässlich einer Betriebsversammlung im Mai 2015 hat Dr. Clemens Appl hierzu einen Impulsvortrag zum Thema "Wem gehören meine Folien" gehalten.
Dienstreisen / Tagungsreisen
Reisen, die Arbeitnehmer*innen im Auftrag der Arbeitgeberin machen, werden aus arbeitsrechtlicher Sicht grundsätzlich als Dienstreise abgewickelt. Hinsichtlich der Vergütung gibt es dazu an der WU eine eigene Betriebsvereinbarung.
Tagungsreisen werden an der WU allerdings in der Regel nicht als Dienstreisen behandelt und abgerechnet. Die bisherige Praxis ist, dass der Großteil der Tagungsteilnahmen von wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen in Form von Dienstfreistellungen unter Entgeltfortzahlung erfolgt. Die Kosten für die Reisen werden – soweit sie durch die Richtlinie des Rektorats gedeckt sind – in einem bestimmten Ausmaß refundiert. Zu den anspruchsberechtigten Personen und den Förderungsbedingungen finden sich nähere Informationen hier.
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist es allerdings irrelevant, ob die Reise aus arbeits-, dienst- oder steuerrechtlicher Sicht eine Dienstreise ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob ein auf der Reise erlittener Unfall als Dienstunfall oder als Freizeitunfall anzusehen ist. Nur Dienstunfälle fallen in die gesetzliche Unfallversicherung, Freizeitunfälle sind Angelegenheiten der Krankenversicherung. Diese Unterscheidung ist für die zustehenden Leistungen von Bedeutung (z.B. wie weit die Kosten für eine Rehabilitation übernommen werden).
Das Unfallversicherungsrecht verlangt für die Annahme eines Dienstunfalls bloß einen Konnex zur Dienstleistung.
Da die „Freistellung“, die von der WU für die Teilnahme an einer Tagung, Konferenz etc. gewährt wird, zweckgebunden ist (sie wird nur für den Zweck des Tagungsbesuchs gewährt, weil dieser im Interesse der WU gelegen ist) und auch der Entgeltanspruch dadurch nicht geschmälert wird, ist der verlangte Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis durch die tatsächliche Tagungsteilnahme gegeben. Der Tagungsbesuch ist somit vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst. Dabei erlittene arbeitsbezogene Unfälle stellen dann grundsätzlich auch einen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallenden Dienstunfall dar (§ 90 Abs 1 B-KUVG).
Den Dienstunfällen gleichgestellt sind allerdings auch Unfälle, die sich beim Besuch beruflicher Schulungs- oder Fortbildungskurse ereignen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen der versicherten Person zu fördern. Solche Kurse müssen zumindest ein Minimum an zeitlichem Konzept haben (z.B. Tagungsprogramm) und der Ergänzung des bereits vorhandenen Wissens durch die Bekanntmachung mit neuen Erkenntnissen, neuen Arbeitsmethoden usw. und deren Auswirkung auf die verschiedenen, für den betreffenden Beruf in Frage kommenden Teilgebiete, dienen. Ein Zusammenhang mit dem konkreten Beschäftigungsverhältnis ist dabei nicht unbedingt erforderlich (§ 91 Abs 1 Z 4 B-KUVG).
Für den Fall, dass die gesetzliche Unfallversicherung für auf Tagungsreisen erlittene Unfälle im Einzelfall nicht leistungspflichtig ist (etwa bei nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfassten Freizeitunfällen), können die Mitarbeiter*innen der WU Ansprüche aus der bestehenden Unfall-Kollektivversicherung geltend machen. Für auf Auslandsreisen erlittene Erkrankungen oder Unfälle stehen darüber hinaus (subsidiär zur gesetzlichen oder allfällig bestehenden Privatkrankenversicherung) Ansprüche aus der von der WU für ihre Mitarbeiter*innen abgeschlossenen Auslands-Krankenversicherung zu. Nähere Informationen dazu finden sich hier:
Auf der Seite der Reisestelle der WU (https://swa.wu.ac.at/Serviceeinrichtungen/PORM/personalverrechnung/SitePages/Reisestelle.aspx) finden sich weitere detaillierte Informationen zu den unterschiedlichen Reisebewegungen von WU-Mitarbeitenden und deren Folgen, inklusive dem Link zur Beantragung einer A1 Bescheinigung, wenn die Dienst- oder Tagungsreise in den EU/EWR-Raum oder die Schweiz führt (die Beantragung ist auch via SAP möglich).
Ihre Ansprechpartnerin:
BV Leistungsprämien
An der WU gibt es für hervorragende Leistungen im Forschungsbereich, für Publikationsleistungen und für Drittmitteleinwerbungen sowie im Lehr- und Betreuungsbereich Prämien für Mitarbeiter*innen, deren Anspruchsvoraussetzungen und Höhe in einer Betriebsvereinbarung festgelegt sind.
Der wissenschaftliche Betriebsrat ist zum Thema Leistungsprämien und Prüfungstaxen im regelmäßigen Austausch mit der Arbeitgeberin. Gemeinsam bemüht man sich die für die Ausschüttung solcher Prämien vorhandenen Mittel, ausgewogen zu verteilen.
Die aktuelle Version der Betriebsvereinbarung findet sich hier. Hauptaugenmerk wurde dabei vor allem auf folgende Regelungen gelegt:
Prämien für besondere Forschungsleistungen (Top-Publikationsprämien, Prämien für die Einwerbung von Drittmitteln, departmentspezifische Leistungsprämien)
Forschungsprämien für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen ("Dissertationsprämien")
Prüfungstaxen (Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten, Großprüfungen und Lehrveranstaltungs- und Fachprüfungen)
Ziele des Betriebsrats bei diesen Verhandlungen waren und sind:
Anpassungen der bestehenden Regelungen an die aktuellen Gegebenheiten;
Erstellung eines transparenteren Systems bei gleichzeitiger Erhöhung seiner „Treffsicherheit“;
deutliche Honorierung der erbrachten Leistungen auch in finanzieller Hinsicht.
Eine Zusammenfassung der letzten größeren Adaption der BV Leistungsprämien im Jahr 2019 findet sich hier. Detaillierte Hinweise zur Großprüfungsabrechnung finden Sie hier.
Ergänzende Informationen zum Thema Leistungsprämien und weitere WU-interne Auszeichnungen finden sich auf folgenden Seiten:
Ihre Ansprechpartnerin:
Forschungsfreistellungen / Studienurlaub
An der WU gibt es für Wissenschaftler*innen die unterschiedlichsten Formen von kurz- oder auch langfristigeren Freistellung. Diese sind in der WUPol "Freistellung und Studienurlaub" geregelt (siehe hier). Einen allgemeinen Überblick über Forschungsförderungen gibt es auf den Info-Seiten für Forschende und eine Zusammenstellung aller Forschungsförderungen und –preise findet sich hier.
Der Betriebsrat achtet in diesem Zusammenhang darauf, dass alle Forscher*innen im Haus zu gleichen Bedingungen Zugang zu Forschungsförderprogrammen haben und deren Ausgestaltung nicht dazu führt, dass einige wenige auf Kosten anderer von Lehre und Verwaltungsaufgaben freigespielt werden. Der bunte Strauß an Forschungsfreistellungen soll für alle Wissenschaftler*innen der WU attraktive Angebote enthalten.
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Astrid Pennerstorfer, Karin Burger-Ehrnhofer, Daniela Kremslehner
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