Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (PI)
Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (PI) sind Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, deren Beurteilung nicht oder nicht ausschließlich auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt, sondern die sich aus mindestens drei Teilleistungen zusammensetzt.
Die Prüfungsanmeldung zu einer PI erfolgt innerhalb der Anmeldefrist über das Lehrveranstaltungs- und Prüfungsinformationssystem (LPIS). Mit der Anmeldung zu einer PI sind Studierende zu allen damit verbundenen Leistungsüberprüfungen angemeldet. Eine separate Prüfungsanmeldung ist nicht erforderlich.
An- und Abwesenheit
Die bloße Anwesenheit stellt kein Leistungskriterium dar, bildet allerdings die Voraussetzung für die (weitere) Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Generell gilt als Richtwert des Vizerektorats für Lehre und Studierende, dass die Anwesenheitspflicht erfüllt ist, wenn die Studierenden mindestens 80 % anwesend sind. Studierende, die die vorgesehene Mindestanwesenheit nicht erfüllen, sind zeitnah von der PI abzumelden (und nicht mit "nicht genügend" zu beurteilen bzw. unbeurteilt zu lassen).
Abwesenheiten dürfen keine direkte Auswirkung auf die Gesamtbeurteilung der Studierenden haben, solange die Anwesenheitspflicht erfüllt wird. Abwesenheiten können sich jedoch indirekt auf die Gesamtbeurteilung auswirken.
Leistungsbeurteilung
Die Leistungsbeurteilung ergibt sich aus mindestens 3 Teilleistungen, die die Studierenden im Rahmen der PI erbringen. Eine Teilleistung ist eine abgrenzbare studentische Leistung, die für sich beurteilbar ist. Beurteilungsrelevante Teilleistungen sind vorab zu definieren und klar an die Studierenden zu kommunizieren (Syllabus im eVVZ). Typische Teilleistungen sind z.B. Hausübungen, Proposals, Projektberichte, Seminararbeiten, Präsentationen, Zwischen- und Abschlussprüfungen oder Mitarbeit.
Ist eine Teilleistung für die positive Absolvierung einer PI unabdingbar und termingebunden (z.B. bei einer Prüfung mit einer Gewichtung von mehr als 50 %), muss den Studierenden bei Vorliegen eines triftigen Grundes (z.B. Krankheit oder Unfall, bestätigt durch ein ärztliches Attest), das Nachholen der versäumten Teilleistung ermöglicht werden.
Beurteilung
Die Gesamtbeurteilung einer PI ergibt sich aus der Summe der gewichteten Beurteilungen der Teilleistungen. Sobald zumindest eine Leistung erbracht wurde, ist der/die Studierende zu beurteilen. Erbringt der/die Studierende keine einzige Leistung, ist er/sie von der PI abzumelden, da keine Beurteilung möglich ist.
Wiederholung von positiv absolvierten Prüfungen
Eine positiv absolvierte Prüfung/PI darf einmalig innerhalb von 12 Monaten nach Ablegung wiederholt werden. Durch den nochmaligen Prüfungsantritt wird die erste positive Beurteilung nichtig, d.h. es ist auch eine Verschlechterung des Ergebnisses möglich.
Eine Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung ist zur Gänze zu wiederholen; eine Übertragung von Teilleistungen in ein folgendes Semester ist unzulässig.
Der Antrag zur Prüfungswiederholung/PI ist ausschließlich per Mail an die Prüfungsorganisation zu stellen.
Einsicht in Prüfungsunterlagen
Sie können innerhalb von 6 Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung Einsicht in die Beurteilungsunterlagen nehmen. Dabei dürfen Sie Kopien der Unterlagen anfertigen, das Mitnehmen der Prüfungsarbeit ist jedoch nicht erlaubt.
Rechtsschutz bei Prüfungen
Grundsätzlich sind Beschwerden gegen Beurteilungen von Prüfungen unzulässig. Weist die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung jedoch einen groben Mangel auf (Feueralarm o.ä.), so können Sie innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einen Antrag auf Aufhebung der Prüfung stellen. Die Antragsstellung erfolgt im Bereich Studienrecht & Anerkennung (Study Service Center LC, 2. OG, Schalter 3), der schwere Mangel ist schriftlich glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Rechtsschutz bei Prüfungen
Erschleichung von Prüfungsleistungen
Wird einem/einer Studierenden die Erschleichung einer Prüfungsleistung (z.B. Schummeln während einer Prüfung, Einsatz unerlaubter Hilfsmittel) nachgewiesen, wird ein Verfahren zur Nichtigerklärung der entsprechenden Leistung eingeleitet. Die für nichtig erklärte Prüfung wird auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte angerechnet. Das Verfahren wird vom Bereich Studienrecht & Anerkennung eingeleitet und gemeinsam mit dem Bereich Studiensupport abgewickelt.Die Abfassung einer Prüfung für eine andere Person entspricht dem strafrechtlichen Tatbestand der Urkundenfälschung und führt ausnahmslos zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die wiederum eine Vorstrafe zur Folge haben kann. Die Vorgehensweise bei Erschleichungen von Prüfungsleistungen finden Sie hier!
Bitte informieren Sie sich umfassend über die aktuellen Regelungen zur Abhaltung von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen!
Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte den Rechtlichen Grundlagen und WU-internen Richtlinien.
Abgeltung
Die Höhe der Prüfungstaxen für die Beurteilung ist in einer Betriebsvereinbarung zwischen der WU als Arbeitgeberin und dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal verhandelt und festgesetzt worden. Alle Informationen zur Abgeltung der Lehre finden Sie hier!