Arbeitskollegen machen entspannt Pause

Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (PI)

Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (PI) sind Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, deren Beurteilung nicht oder nicht ausschließlich auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt, sondern die sich aus mindestens drei Teilleistungen zusammensetzt.

Die Prüfungsanmeldung zu einer PI erfolgt innerhalb der Anmeldefrist über das Lehrveranstaltungs- und Prüfungsinformationssystem (LPIS). Mit der Anmeldung zu einer PI sind Studierende zu allen damit verbundenen Leistungsüberprüfungen angemeldet. Eine separate Prüfungsanmeldung ist nicht erforderlich.

An- und Abwesenheit

Die bloße Anwesenheit stellt kein Leistungskriterium dar, bildet allerdings die Voraussetzung für die (weitere) Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Generell gilt als Richtwert des Vizerektorats für Lehre und Studierende, dass die Anwesenheitspflicht erfüllt ist, wenn die Studierenden mindestens 80 % anwesend sind. Studierende, die die vorgesehene Mindestanwesenheit nicht erfüllen, sind zeitnah von der PI abzumelden (und nicht mit "nicht genügend" zu beurteilen bzw. unbeurteilt zu lassen). 
Abwesenheiten dürfen keine direkte Auswirkung auf die Gesamtbeurteilung der Studierenden haben, solange die Anwesenheitspflicht erfüllt wird. Abwesenheiten können sich jedoch indirekt auf die Gesamtbeurteilung auswirken.

Leistungsbeurteilung

Die Leistungsbeurteilung ergibt sich aus mindestens 3 Teilleistungen, die die Studierenden im Rahmen der PI erbringen. Eine Teilleistung ist eine abgrenzbare studentische Leistung, die für sich beurteilbar ist. Beurteilungsrelevante Teilleistungen sind vorab zu definieren und klar an die Studierenden zu kommunizieren (Syllabus im eVVZ). Typische Teilleistungen sind z.B. Hausübungen, Proposals, Projektberichte, Seminararbeiten, Präsentationen, Zwischen- und Abschlussprüfungen oder Mitarbeit.

Ist eine Teilleistung für die positive Absolvierung einer PI unabdingbar und termingebunden (z.B. bei einer Prüfung mit einer Gewichtung von mehr als 50 %), muss den Studierenden bei Vorliegen eines triftigen Grundes (z.B. Krankheit oder Unfall, bestätigt durch ein ärztliches Attest), das Nachholen der versäumten Teilleistung ermöglicht werden.

Beurteilung

Die Gesamtbeurteilung einer PI ergibt sich aus der Summe der gewichteten Beurteilungen der Teilleistungen. Sobald zumindest eine Leistung erbracht wurde, ist der/die Studierende zu beurteilen. Erbringt der/die Studierende keine einzige Leistung, ist er/sie von der PI abzumelden, da keine Beurteilung möglich ist.

Wieder­ho­lung von positiv absol­vierten Prüfungen

Eine positiv absolvierte Prüfung/PI darf einmalig innerhalb von 12 Monaten nach Ablegung wiederholt werden. Durch den nochmaligen Prüfungsantritt wird die erste positive Beurteilung nichtig, d.h. es ist auch eine Verschlechterung des Ergebnisses möglich.

Eine Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung ist zur Gänze zu wiederholen; eine Übertragung von Teilleistungen in ein folgendes Semester ist unzulässig.  

Der Antrag zur Prüfungswiederholung/PI ist ausschließlich per Mail an die Prüfungsorganisation zu stellen.

Einsicht in Prüfungs­un­ter­lagen

Sie können inner­halb von 6 Monaten ab Bekannt­gabe der Beur­tei­lung Einsicht in die Beur­tei­lungs­un­ter­lagen nehmen. Dabei dürfen Sie Kopien der Unter­lagen anfer­tigen, das Mitnehmen der Prüfungs­ar­beit ist jedoch nicht erlaubt.

Rechts­schutz bei Prüfungen

Grundsätzlich sind Beschwerden gegen Beurteilungen von Prüfungen unzulässig. Weist die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung jedoch einen groben Mangel auf (Feueralarm o.ä.), so können Sie innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einen Antrag auf Aufhebung der Prüfung stellen. Die Antragsstellung erfolgt im Bereich Studienrecht & Anerkennung (Study Service Center LC, 2. OG, Schalter 3), der schwere Mangel ist schriftlich glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Rechtsschutz bei Prüfungen

Erschlei­chung von Prüfungs­leis­tungen

Wird einem/einer Studie­renden die Erschlei­chung einer Prüfungs­leis­tung (z.B. Schum­meln während einer Prüfung, Einsatz uner­laubter Hilfs­mittel) nach­ge­wiesen, wird ein Verfahren zur Nich­ti­g­er­klä­rung der entspre­chenden Leis­tung einge­leitet. Die für nichtig erklärte Prüfung wird auf die Gesamt­zahl der Prüfungs­an­tritte ange­rechnet. Das Verfahren wird vom Bereich Studi­en­recht & Aner­ken­nung einge­leitet und gemeinsam mit dem Bereich Studi­en­sup­port abge­wi­ckelt.Die Abfas­sung einer Prüfung für eine andere Person entspricht dem straf­recht­li­chen Tatbe­stand der Urkun­den­fäl­schung und führt ausnahmslos zu einer Anzeige bei der Staats­an­walt­schaft, die wiederum eine Vorstrafe zur Folge haben kann. Die Vorgehensweise bei Erschleichungen von Prüfungsleistungen finden Sie hier!

Bitte informieren Sie sich umfassend über die aktuellen Regelungen zur Abhaltung von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen!
Detaillierte Informationen
entnehmen Sie bitte den Rechtlichen Grundlagen und WU-internen Richtlinien.

Abgeltung

Die Höhe der Prüfungstaxen für die Beurteilung ist in einer Betriebsvereinbarung zwischen der WU als Arbeitgeberin und dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal verhandelt und festgesetzt worden. Alle Informationen zur Abgeltung der Lehre finden Sie hier!