Arbeitskollegen machen entspannt Pause

Vorlesungsübung (VUE)

Bei Vorlesungsübungen handelt es sich um Lehrveranstaltungen mit verminderter Anwesenheitspflicht für Studierende, deren Beurteilung auf mindestens zwei Teilleistungen basiert. Dieser LV-Typ eignet sich insbesondere für LVs, die sowohl interaktive Elemente als auch einen Vorlesungsteil beinhalten.

An- und Abwesenheit

Der Richtwert für die studentische Anwesenheitspflicht liegt zwischen 50 und 70% der angekündigten LV-Einheiten und wird konkret von den Lehrenden vorab im eVVZ bekannt gegeben.

Leistungsbeurteilung

Die Beurteilung einer VUE basiert auf mindestens zwei Teilleistungen. Als Teilleistungen gelten abgrenzbare studentische Leistungen (z.B. Hausübungen, Zwischen- und Abschlussprüfungen), die für sich beurteilbar sind. Bei der Gewichtung der Teilleistungen für die Gesamtbeurteilung kann der Schwerpunkt zwar auf einer Teilleistung liegen, es sollte jedoch keine Teilleistung mit mehr als 80% gewichtet sein.

Versäumen Studierende die ausschlaggebende Teilleistung durch Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Unfall, Krankheit, Gerichtstermin), so ist ihnen innerhalb einer angemessenen Frist der Ersatz der versäumten Teilleistung zu ermöglichen. Konkret bedeutet dies:

  • Eine Teilleistung ist für die Gesamtbeurteilung dann ausschlaggebend, wenn es für Studierende nur mit den weiteren Teilleistungen unmöglich ist, die LV positiv abzuschließen.

  • Der/Die Studierende muss das Vorliegen eines wichtigen Grundes unaufgefordert nachweisen, etwa Krankheit durch ein fachärztliches Attest oder einen Gerichtstermin durch Vorzeigen der gerichtlichen Ladung. Nicht als wichtiger Grund gelten berufliche Tätigkeit, Urlaubsreisen u.ä.

  • Als angemessene Frist wird in der Regel das jeweilige Semester angesehen. Sollte dies nicht möglich sein - etwa weil der Haupttermin erst am Semesterende stattfindet - so sollte der Ersatztermin spätestens am Beginn des Folgesemesters angeboten werden. Bei nicht-termingebundenen Ersatzleistungen (z.B. Abgabe Seminararbeit), reicht eine Terminverschiebung in Abstimmung mit dem/der Studierenden.

  • Ein Ersatztermin/Eine Ersatzleistung muss nur einmal angeboten werden. Wird dieser/diese erneut versäumt, muss keine weitere Ersatzmöglichkeit angeboten werden.

Werden Studierende bei der ausschlaggebenden Teilleistung negativ beurteilt, so ist ihnen ebenfalls innerhalb einer angemessenen Frist (siehe oben) eine Wiederholungsmöglichkeit zu bieten. Dies gilt allerdings nur für jene Studierenden, die mindestens 10% der Gesamtpunktezahl dieser Teilleistung erreicht haben. (Hinweis: diese Regelung gilt ausschließlich für den LV-Typ VUE)

Wenn Sie die Zwischen- bzw. Endklausur im Rahmen der Prüfungswochen abhalten möchten finden Sie alle relevanten Informationen in der Betriebsvereinbarung "Regelungen der LEISTUNGSPRÄMIEN und PRÜFUNGSTAXEN für das wissenschaftliche Universitätspersonal" hier!

Beurteilung

Die Gesamtbeurteilung einer VUE ergibt sich aus der Summe der gewichteten Beurteilungen der Teilleistungen. Sobald zumindest eine Leistung erbracht wurde, ist der/die Studierende zu beurteilen. Erbringt der/die Studierende keine einzige Leistung, ist er/sie von der VUE abzumelden, da keine Beurteilung möglich ist.

Wiederholung von positiv absolvierten Prüfungen

Eine positiv absolvierte Prüfung/VUE darf einmalig innerhalb von 12 Monaten nach Ablegung wiederholt werden. Durch den nochmaligen Prüfungsantritt wird die erste positive Beurteilung nichtig, d.h. es ist auch eine Verschlechterung des Ergebnisses möglich.

Eine Vorlesungsübung ist zur Gänze zu wiederholen; eine Übertragung von Teilleistungen in ein folgendes Semester ist unzulässig.  

Der Antrag zur Prüfungswiederholung/VUE ist ausschließlich per Mail an die Prüfungsorganisation zu stellen.

Einsicht in Prüfungsunterlagen

Sie können innerhalb von 6 Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung Einsicht in die Beurteilungsunterlagen nehmen. Dabei dürfen Sie Kopien der Unterlagen anfertigen, das Mitnehmen der Prüfungsarbeit ist jedoch nicht erlaubt.

Rechtsschutz bei Prüfungen

Grundsätzlich sind Beschwerden gegen Beurteilungen von Prüfungen unzulässig. Weist die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung jedoch einen groben Mangel auf (Feueralarm o.ä.), so können Sie innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einen Antrag auf Aufhebung der Prüfung stellen. Die Antragsstellung erfolgt im Bereich Studienrecht & Anerkennung (Study Service Center LC, 2. OG, Schalter 3), der schwere Mangel ist schriftlich glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Rechtsschutz bei Prüfungen

Erschleichung von Prüfungsleistungen

Wird einem/einer Studierenden die Erschleichung einer Prüfungsleistung (z.B. Schummeln während einer Prüfung, Einsatz unerlaubter Hilfsmittel) nachgewiesen, wird ein Verfahren zur Nichtigerklärung der entsprechenden Leistung eingeleitet. Die für nichtig erklärte Prüfung wird auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte angerechnet. Das Verfahren wird vom Bereich Studienrecht & Anerkennung eingeleitet und gemeinsam mit dem Bereich Studiensupport abgewickelt.Die Abfassung einer Prüfung für eine andere Person entspricht dem strafrechtlichen Tatbestand der Urkundenfälschung und führt ausnahmslos zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die wiederum eine Vorstrafe zur Folge haben kann. Die Vorgehensweise bei Erschleichungen von Prüfungsleistungen finden Sie hier!

Bitte informieren Sie sich umfassend über die aktuellen Regelungen zur Abhaltung von Vorlesungsübungen!
Detaillierte Informationen
entnehmen Sie bitte den Rechtlichen Grundlagen und WU-internen Richtlinien.

Abgeltung

Die Höhe der Prüfungstaxen für die Beurteilung ist in einer Betriebsvereinbarung zwischen der WU als Arbeitgeberin und dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal verhandelt und festgesetzt worden. Alle Informationen zur Abgeltung der Lehre finden Sie hier!