Seitlicher Blick auf das D2 Gebäude.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Nachlese zur Betriebsversammlung vom 20. Mai 2015

Nach der Tour durch die Departmentgebäude im letzten Herbst haben wir uns im Frühling wieder für eine zentrale Betriebsversammlung am 20. Mai 2015 entschieden und mit dem Thema "Urheberrecht" einen Themenbereich gewählt, der gerade auch jetzt angesichts der aktuell diskutierten Novelle im Urheberrecht ein zusätzliches Maß an Brisanz gewonnen hat.

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Die Folien und das Urheberrecht

Dr. Clemens Appl gewährte uns mit seinem Impulsvortrag „Wem gehören meine Folien?“ interessante Einblicke in die rechtlichen Hintergründe zum Urheberrecht und den verwertungsrechtlichen Regelungen für wissenschaftliche Werke.

Dabei stellte sich auch die Frage, was ist der wissenschaftliche Wert im Sinn des Urheberrechts? Um in den Schutz des Urheberrechts zu kommen, benötigt man ein Mindestmaß an Originalität. Das Urheberrecht ist eine untrennbare und unveräußerliche Einheit von Persönlichkeits-und Verwertungsrechten. Somit gilt das Schöpferprinzip für alle Werkarten: Diejenige natürliche Person, die das Werk (tatsächlich!) geschaffen hat, gilt als originärer Urheber (§10 UrhG).

Schaffen mehrere natürliche Personen gemeinschaftlich ein Werk, kommt diesen das (einheitliche) Urheberrecht gemeinschaftlich zu (Urhebergesamthandgemeinschaft nach §11 UrhG, der Punkt ist insbesondere für wissenschaftliche Werke, die von mehreren Autoren erstellt werden. So können die Verwertung in solchen Fällen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden, der Schutz der ideeller Interessen steht jedoch jedem/r einzelnen MiturheberIn autonom zu (§ 11 Abs 2 UrhG).

Ein wichtiger Punkt, der in der Diskussion dann auch noch vertieft wurde, war der Grundsatz, dass Arbeit- oder Auftraggeber urheberrechtliche Befugnisse nicht automatisch erwerben. In den Arbeitsverträgen der WU gibt es normalerweise zur Übertragung der Verwertungsrechte einen Passus, wobei hier darauf hinweisen wird, dass dies nur für Werke die explizit im Auftrag der Arbeitgeberin erstellt werden – damit ist eine ganz konkrete Handlungsanweisung verbunden.

Grundsätzlich gilt:  Wissenschaftliche Werke nehmen im Urheberrecht eine Sonderstellung ein. Das Urheberrecht am wissenschaftlichen Werk steht originär seinem Schöpfer zu.  Der Universität können Nutzungsrechte an den Werken von Universitätsangehörigen vertraglich eingeräumt werden; ein Automatismus besteht nicht.

Eine lebhafte Diskussion hat es dann in der Folge noch zu Themen gegeben, wann von einem Selbstplagiat gesprochen werden kann, oder aber auch wie Photo- bzw. Videoaufnahmen von Folien in Lehrveranstaltungen geregelt sind.

Details und noch mehr Infos zum Inhalt des Vortrags finden Sie

hier

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Bei der Betriebsversammlung haben wir auch einen Einblick in die laufenden Verhandlungen mit dem Rektorat gegeben. Die ausklingende Funktionsperiode des aktuellen Rektoratsteams wirkt auch in unsere BR-Arbeit hinein, so wurden die Verhandlungen bei einigen Betriebsvereinbarungen intensiviert, um schon länger betriebene Projekte vor dem Wechsel abzuschließen. Vorgestellt haben wir dabei, dass wir uns derzeit insbesondere mit der Ausarbeitung von Folgendem beschäftigen:

  • Neuregelung der Abwicklung von Dienstreisen für KV-MitarbeiterInnen: Hier achten wir darauf, dass die Regelungen zur Abwicklung möglichst alle Facetten von Dienstreisen abdecken, die angelegten Sätze keine Nachteile für die MitabeiterInnen mit sich bringen und und auch der Versicherungsschutz bei den Reisen gewährleistet ist.

  • Regelung für eine Vereinbarung eines Sabbaticals: In dieser Regelung soll es darum gehen, dass es eine Aushandlungsmöglichkeit für eine individuell gestaltbare Form eines temporären Ausstiegs aus der Erwerbstätigkeit auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zwischen der WU und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin geben wird. Diese Regelung ist nicht mit bisher üblichen Möglichkeiten bzw. sonstigen Möglichkeiten einer Freistellung (zB Forschungsfreistellung) im universitären Bereich zu verwechseln. Diese werden von der geplanten Form des Sabbaticals unberührt bleiben.

  • Regelung der Einführung eines elektronischen Personalakts: 2014 hat die WU sich entschlossen, einen digitalen (elektronischen) Personalakt einzuführen, bei dem in Zukunft die wesentlichen, relevanten schriftlichen Dokumenten (wie z.B. Dienstverträge, Stundenaufzeichnungen, Reisekostenabrechnungen, ...) in einem digitalen Personalakt abgelegt werden. Aus Betriebsratssicht achten wir darauf, dass die Informationsverarbeitung in diesem digitalen Personalakt möglichst sicher erfolgt und die datenschutzrechtlichen Maßnahmen berücksichtigt werden.

  • Erweiterung der  Regelungen bzgl. der Verwendung von Überwachungskameras im neuen Gebäudebereich D5.

Sobald es zu Abschlüssen in diesen Bereichen kommt, werden wir Euch jeweils noch im Detail informieren.

Gerade die Diskussion zum Thema Dienstreisen hat gezeigt, dass es in der Gruppe der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen doch einiger Informationsbedarf zum Thema „(Dienst)Reisen“ gibt und entsprechend planen wir im Herbst diesem Schwerpunkt bei einer Veranstaltung zu behandeln.

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