Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal
Wiedereingliederungsteilzeit - jetzt für alle WU-MitarbeiterInnen möglich!
Nachdem im Zuge der aktuellen Dienstrechtsnovelle nunmehr auch für beamtete MitarbeiterInnen die gesetzliche Möglichkeit geschaffen wurde, eine Wiedereingliederungsteilzeit zu vereinbaren, nehmen wir dies zum Anlass, kurz über diese Wiedereingliederungsmaßnahme nach längerer Krankheit zu informieren. Die gesetzlichen Regelungen finden sich für dem Uni-Kollektivvertrag unterliegende MitarbeiterInnen v.a. in § 13a AVRAG, für Vertragsbedienstete in § 20c VBG und für BeamtInnen (ab 1. 1. 2019) im § 50f BDG.
Was sind die Voraussetzungen für Wiedereingliederungsteilzeit?
Hat das Arbeitsverhältnis zur WU zuvor mindestens drei Monate gedauert, kann gleich oder auch erst innerhalb eines Monats nach Ende eines mindestens sechswöchigen Krankenstandes eine Wiedereingliederungsteilzeit mit der Arbeitgeberin vereinbart werden. Sie kann für maximal sechs Monate (im Fall einer entsprechenden neuerlichen Bewilligung ist eine Verlängerung auf neun Monate möglich) vereinbart werden. Für die Inanspruchnahme der Wiedereingliederungsteilzeit gilt, dass die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich wieder hergestellt sein muss. Die Wiedereingliederungsteilzeit begründet keinen Teilkrankenstand.
In der dieser Maßnahme zugrunde liegenden schriftlichen Vereinbarung (zu deren Ausgestaltung auch der zuständige Betriebsrat hinzugezogen werden muss) sind Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass die jeweils monatlich festgelegten Arbeitszeiten i.d.R. ansteigend oder zumindest gleichbleibend festgelegt werden sollen. Die während der Wiedereingliederungsteilzeit geleistete Arbeitszeit muss im Durchschnitt 50 – 75 % des bisherigen Arbeitszeitausmaßes betragen, wobei zu Beginn der Maßnahme die Arbeitszeit auch auf unter 50 % reduziert werden kann (es muss aber mindestens 30 % der bisherigen Arbeitsleistung geleistet werden bzw. darf die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht weniger als 12 Stunden betragen – das gilt auch für zuvor Teilzeitbeschäftigte). Das so erzielte Entgelt muss allerdings zumindest die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (für 2019 voraussichtlich € 446,81/Monat).
Stimmt neben dem/der ArbeitnehmerIn und der Arbeitgeberin auch der Betriebsarzt der Wiedereingliederungsteilzeit zu, entfällt die Notwendigkeit einer vorangehenden Beratung durch fit2work. Der Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit muss außerdem ein Wiedereingliederungsplan zugrunde liegen, bei dessen Erstellung der Betriebsarzt einzubeziehen ist. Anspruch auf Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit besteht bei KV-MitarbeiterInnen und Vertragsbediensteten allerdings nur, wenn auch der zuständige Krankenversicherungsträger das Wiedereingliederungsgeld bewilligt hat. BeamtInnen erhalten während der Wiedereingliederungsteilzeit jenen Bezug, der ihnen während des Krankenstandes zustehen würde, mindestens jedoch den, der dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.
Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld
Diese Geldleistung der gesetzlichen Krankenversicherung wird als Ausgleich für den durch die Inanspruchnahme einer Wiedereingliederungsteilzeit entstehenden teilweisen Einkommensverlust gewährt. Es gebührt bei entsprechender Genehmigung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes des zuständigen Krankenversicherungsträgers, die dann erteilt wird, wenn der vorliegende Wiedereingliederungsplan für die medizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederung spricht. Das Wiedereingliederungsgeld steht grundsätzlich im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes (= 60 % der Bemessungsgrundlage) zu. Die im Einzelfall zustehende Höhe der Leistung ergibt sich dann aus dem der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Anteil.
Beispiel: Bei einem Monatsbezug von € 2.500 für 40 Stunden/Woche wird im Rahmen einer Wiedereingliederungsteilzeit eine Halbierung der Wochenstundenzahl vereinbart. Daraus resultiert ein Arbeitsverdienst während der Wiedereingliederungsteilzeit in Höhe von € 1.250. Das Wiedereingliederungsgeld beträgt 50 % von 60 % der Bemessungsgrundlage (= 60 % von € 2.500 = 1.500, davon 50 %), also € 750. Während der Wiedereingliederungsteilzeit stehen daher in Summe € 2.000 pro Monat zu (€ 1.250 vom AG + € 750 als Wiedereingliederungsgeld).
Sperrfrist
Nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit besteht erst wieder nach Ablauf von 18 Monaten die neuerliche Möglichkeit, eine Wiedereingliederungsteilzeit zu vereinbaren.
Kontaktaufnahme im Fall der Fälle
Soll in einem konkreten Anlassfall Interesse an der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit bestehen, ist es erforderlich mit dem Betriebsarzt und der Personalabteilung Kontakt aufzunehmen, natürlich können Sie sich mit Fragen auch an den Betriebsrat wenden.
19.12.2018