Seitlicher Blick auf das D2 Gebäude.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Krankenstand und Lehre

Im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gebührt allen Arbeitnehmer/inne/n der WU eine Entgeltfortzahlung im Krankenstand. Führt der Krankenstand zu einem Ausfall von bereits angekündigten Lehrveranstaltungen, ist für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall das Rundschreiben des Vizerektorats für Lehre und des Vizerektorats für Personal – Regelung zu Lehre und Krankenstand vom 14. 5. 2014 – zu beachten. Demnach gelten folgende Prinzipien:

  • Kommt es durch den Krankenstand zu einem Entfall von maximal 15 % der Präsenzzeit (das entspricht bei einer wöchentlich abgehaltenen Lehrveranstaltung maximal 2 Einheiten), ist diese nicht zwingend nachzuholen. Der LV-Leiter/die LV Leiterin sorgt aber dafür, dass die entsprechenden Lehrinhalte nachgeholt werden können (z.B. durch Reading Assignments, durch Hausaufgaben etc.).

  • Bei geblockten oder teilgeblockten Lehrveranstaltungen verbindet die WU mit der Akzeptanz der Blockung eine Zustimmung des/der Lehrveranstaltungsleiters/in, dass beim krankheitsbedingten Entfall von mehr als 15 % der Präsenzzeiten Einheiten falls möglich innerhalb desselben Semesters nachgeholt werden. Dafür hat entweder der/die Lehrveranstaltungsleiter/in selbst oder der/die Programmverantwortliche Sorge zu tragen.

  • Für Lehrveranstaltungsleiter/innen, die in einem echten Arbeitsverhältnis zur WU stehen (erfasst sind auch an der WU beschäftigte drittmittelfinanzierte Projektmitarbeiter/innen), gelten folgende Regelungen hinsichtlich der Lehrabgeltung:

    • Während des Krankenstands erhält der/die Lehrveranstaltungsleiter/in die volle Entgeltfortzahlung (also auch inklusive einer allfälligen Lehrzulage).

    • Erfolgt die Nachholung durch den/die Lehrveranstaltungsleiter/in selbst, so steht ihm/ihr im Falle des Überschreitens der All-In-Lehre eine Lehrzulage für die nachgeholten Zeiten zu.

    • Erfolgt die Nachholung noch innerhalb der All-in-Lehre, steht keine Zulage zu. Dabei ist als Durchrechnungszeitraum das Studienjahr zu beachten.

    • Erfolgt der Ersatz durch anderes Personal, stehen diesen Personen die entsprechenden Vergütungen in voller Höhe zu. Der Ersatz durch anderes Personal ist auf jene Ausnahmefälle zu beschränken, in denen eine Nachholung der Lehrveranstaltungseinheiten dem/der ursprünglichen Lehrveranstaltungsleiter/in gesundheitlich nicht zumutbar ist. Der Ersatz ist durch die jeweils zuständigen Programmverantwortlichen zu organisieren.

  • Eine Auszahlung der Lehrzulage im Fall des Überschreitens der All-In-Lehre aufgrund eines erfolgten Nachholens bzw Ersatzes ist an einen Antrag an das Akademische Controlling im Bereich Programm- und Qualitätsmanagement gebunden (akadcont@wu.ac.at). Mit der Auszahlung ist eine Verpflichtung verbunden, die All-in- Lehre im laufenden Studienjahr voll zu erfüllen, ansonsten wird die ausbezahlte Lehrzulage wieder einbehalten. 

Informationen zur Lehrverpflichtung

Vergütung der Lehre

Anrechnung von Vordienstzeiten

01.08.2016

zurück zur Übersicht