Seitlicher Blick auf das D2 Gebäude.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Anrechnung von Vordienstzeiten

Sowohl für das Ausmaß der im Rahmen des All-In-Gehalts zu leistenden Lehre als auch für die Höchstgrenzen der Lehre pro Person laut Universitäts-Kollektivvertrag kann die Anrechnung von Vordienstzeiten von Bedeutung sein.

Die entsprechende Leitlinie des Vizerektorats für Personal vom 1. 2. 2012  wird im Folgenden vorgestellt:

a) An der WU erbrachte Dienstzeiten

In der Gehaltsgruppe B1 (va Prae-doc und Post-doc) bereits erbrachte Dienstzeiten an der WU werden auf eine Tätigkeit der Gehaltsgruppe B1 grundsätzlich zur Gänze angerechnet. Allerdings gelten folgende Ausnahmen:

  • Zeiten als studentische/r Mitarbeiter/in werden für andere Funktionen nicht angerechnet.

  • Zeiten als Lektor/in werden ausschließlich für ein Arbeitsverhältnis als Vortragende/r angerechnet, und zwar nur dann, wenn die Lektor/inn/entätigkeit im Rahmen eines echten Arbeitsverhältnisses im Ausmaß von mindestens 4 SWS ausgeübt wurde.

  • Zeiten als Mitarbeiter/in des allgemeinen Personals können nur dann angerechnet werden, wenn bei Antritt dieser Tätigkeit bereits ein für die Einstufung in B1 erforderliches abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium vorlag; die Anrechnung ist in diesem Fall aber auf maximal 3 Jahre beschränkt.

  • Karenzzeiten ohne Beschäftigung an der WU werden grundsätzlich nicht angerechnet, außer Zeiten des Beschäftigungsverbots nach dem MSchG sowie Karenzzeiten nach MSchG und VKG.

b) Außerhalb der WU erbrachte tätigkeitsbezogene Vordienstzeiten

Diese Zeiten werden nur für eine Tätigkeit als Prae-doc der Gehaltsgruppe B1 01 und dann nur im Ausmaß von maximal 3 Jahren angerechnet. Für Tätigkeiten als Post-doc (= Gehaltsgruppe B1 03) ist keinerlei Anrechnung von tätigkeitsbezogenen Vordienstzeiten vorgesehen. Sofern hier also keine Vordienstzeiten an der WU selbst vorliegen, beginnen alle Post-doc selbst bei Vorliegen von tätigkeitsbezogenen Vordienstzeiten in der Gehaltsstufe § 49 Abs 3 lit b KV und erhalten erst nach 8 Jahren eine Höherstufung.

Tätigkeitsbezogene Vordienstzeiten liegen vor, wenn

  • der/die Mitarbeiter/in nach Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums überwiegend im Forschungs- und/oder Lehrbetrieb einer Universität tätig war (ACHTUNG: Keine Anrechnung wenn zuvor nur gelehrt wurde und an der WU nur geforscht werden soll bzw vice versa) oder

  • eine zuvor ausgeübte außeruniversitäre Tätigkeit im gleichen fachlichen Bereich angesiedelt war wie die nunmehr übernommene WU-Funktion und bereits zu Beginn dieser außeruniversitären Tätigkeit ein abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium vorgelegen hat.

Diese genannten Vordienstzeiten dürfen allerdings nicht länger als 15 Jahre zurück liegen, andernfalls keine Anrechnung möglich ist. Ein entsprechender Antrag muss innerhalb von 2 Monaten ab der Aufnahme der WU-Tätigkeit gestellt werden.

Kommt es zur Anrechnung, erfolgt diese jeweils unter Berücksichtigung des vorherigen Beschäftigungsausmaßes, wobei ein Beschäftigungsausmaß ab 15 Wochenstunden als Vollbeschäftigung gewertet wird, weshalb solche Zeiten dann voll angerechnet werden können. Da auch selbständige Tätigkeiten auf Basis von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen angerechnet werden können, wird in diesen Fällen beim Fehlen eines festgelegten Beschäftigungsausmaßes die Einkommenshöhe als Indikator für die Bemessung des anzurechnenden Beschäftigungsausmaßes herangezogen.

Informationen zur Lehrverpflichtung

Vergütung der Lehre

Krankenstand und Lehre

01.08.2016

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