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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Learn-Nutzungsbedingungen

Die Nutzungsbedingungen von Learn@WU wurden im März 2016 hinsichtlich urheberrechtlicher Fragen in Absatz 7 abgeändert. Diese Änderung berücksichtigt die Interessen der Urheberinnen und Urheber sowie jene der WU als Lernplattformbetreiber auf Augenhöhe und in ausgewogener Weise.

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Übersicht

Absatz 7 lautet nun wie folgt:

„Mit dem Upload von digitalen Inhalten auf Learn@WU gestatten die zugangsberechtigten Uploader der WU bis auf Widerruf,

  • die hochgeladenen digitalen Inhalte via Learn@WU anderen Zugangsberechtigten für Zwecke der Lehre und Forschung in digitaler Form zur Verfügung zu stellen und die dafür erforderlichen Vervielfältigungen herzustellen und

  • die hochgeladenen digitalen Inhalte zu bearbeiten, soweit dies ausschließlich im Rahmen der Datenverarbeitung aus technischen Gründen erfolgt (insbesondere Kompression oder Konvertierung von Dateien; Langzeitarchivierung; Datensicherung uä).  

Diese Nutzungsbefugnis gilt räumlich unbeschränkt und ist unübertragbar. Mit dem Upload werden keine sonstigen Rechte eingeräumt, insbesondere nicht das Recht Dritten die Nutzung und/oder Verwertung der hochgeladenen digitalen Inhalte zu gestatten. Ein Widerruf seitens der zugangsberechtigten Uploader kann insbesondere durch selbstständiges Löschen der digitalen Inhalte von Learn@WU erfolgen. Wurde das Nutzungsrecht widerrufen, werden die gelöschten digitalen Inhalte nicht mehr via Learn@WU zugänglich gemacht. Unbeschadet der eingeräumten Nutzungsbefugnis bleiben sämtliche Rechte, insbesondere das Recht der kommerziellen Verwertung, bei der jeweiligen Urheberin oder dem jeweiligen Urheber.“ 

Indem Sie die neuen Nutzungsbedingungen von Learn@WU akzeptieren, gestatten Sie der WU als Lernplattformbetreiber, digitale Inhalte anderen Zugangsberechtigten für Zwecke der Lehre und Forschung in digitaler Form zur Verfügung zu stellen und die dafür erforderlichen Vervielfältigungen herzustellen.

Zudem gestatten Sie der WU, die hochgeladenen digitalen Inhalte zu bearbeiten, soweit dies technisch erforderlich ist. Die eingeräumte Nutzungsbefugnis gilt räumlich unbeschränkt und ist unübertragbar, sodass die WU die ihr eingeräumte Befugnis nicht an Dritte weitergeben darf. Die Nutzungsbefugnis ist widerruflich. Der zugangsberechtigte Uploader kann der WU – insbesondere durch Löschung der Inhalte auf der Plattform – die (weitere) Nutzung untersagen kann.   Stimmen Sie den neuen Nutzungsbedingungen zu, ohne die Plattform zur Verteilung von digitalen Inhalten zu nutzen (Beispiel: Sie versenden Inhalte nur per E-Mail an die Teilnehmenden der LV), ist die Regelung für Sie gegenstandslos.  

Die Nutzungsbedingungen sind hinsichtlich die Einräumung von Nutzungsbefugnissen auf das für den Betrieb der Lernplattform erforderliche Maß reduziert, sodass der WU ein rechtssicherer Betrieb der Plattform, nicht aber eine darüber hinaus gehende Verwertung Ihrer Inhalte, gestattet ist.

Sie sind als Urheberin oder Urheber der bereitgestellten digitalen Inhalte weiterhin in vollem Umfang an Ihrem Werk berechtigt und können über die Verwertung, sei sie kommerziell oder nicht-kommerziell, frei entscheiden. Die Einräumung einer einfachen Nutzungsbefugnis an die WU steht einer weiteren Verwertung ihrer Werke rechtlich nicht entgegen.  

Vorsicht: Es ist jedoch zu bedenken, dass Sie bei einer verlagsmäßigen Verwertung Ihren Vertragspartner über das Bestehen eingeräumter (einfacher) Nutzungsbefugnisse aufklären sollten.

Dies gilt im Übrigen nicht nur bei einer Zugänglichmachung via Learn@WU, sondern ganz allgemein: So ist darauf hinzuweisen, wenn etwa Manuskripte (Working Papers) in öffentlich zugängliche Repositorien (zB SSRN) online gestellt wurden und damit (im urheberrechtlichen Sinn) als veröffentlicht gelten.

Einfache Nutzungsbefugnisse stellen eine Belastung des Vollrechts dar. So wie Sie als Eigentümer/in einer Eigentumswohnung potenzielle Käufer/innen auf bestehende Mieter/innen der Wohnung hinzuweisen haben, sind auch Verlage auf bereits eingeräumte Nutzungsbefugnisse Dritter an ihren Werken aufmerksam zu machen. Eine Unterlassung der Aufklärung kann in beiden Fällen, sei es die Wohnung oder ihr Werk, im ungünstigsten Fall Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche auslösen.

Mit der (urheberrechtlichen) Veröffentlichung Ihres Werks lösen Sie (unumkehrbar) eine Reihe von Rechtsfolgen aus; insbesondere knüpfen freie Werknutzungen vielfach an die Veröffentlichung an. Auch bildet die willentliche Veröffentlichung durch die/den Urheber/in die Grundlage für die Herstellung rechtmäßiger Privatkopien.  

Nur für eigene Inhalte: Die Neuregelung betrifft selbstverständlich nur solche Inhalte, die Sie selbst geschaffen haben und die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Für alle anderen Werke gilt die sogenannte E-Learning-Schranke des Urheberrechtsgesetzes (§ 42g UrhG), sodass für deren lehrbezogene Nutzung durch die WU (und damit mittelbar für Sie als Lehrende/r) unter bestimmten (strengen) gesetzlichen Voraussetzungen zustimmungslos („lizenzfrei“) erfolgen darf. Damit dürfen nunmehr zB Auszüge aus wissenschaftlichen Publikationen, soweit sie der Illustration im Unterricht (Behandlung in der Präsenzeinheit, Vertiefung des Lehrstoffs, bessere Veranschaulichung des Stoffes etc) dienen, im Wege der Lernplattform den LV-Teilnehmer/innen zugänglich gemacht werden.

Für die E-Learning-Nutzung nach § 42g UrhG sind die von der WU zur Verfügung gestellten Kommunikationskanäle (insbesondere Learn@WU) zu verwenden; eine Verteilung via Filesharing-Plattformen (etwa Dropbox) ohne Zustimmung der WU ist wohl nicht mehr von § 42g UrhG gedeckt und erfolgt in der (urheberrechtlichen) Verantwortung der jeweiligen Uploader. Diese Einschränkung hängt mit der bestehenden Vergütungspflicht der WU, die § 42g UrhG vorsieht, zusammen.  

Experte und Autor des Textes: Clemens Appl

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