Seitlicher Blick auf das D2 Gebäude.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Update zur angespannten Situation in BaWiSo

WU Campus

Bereits im März haben wir in einem Beitrag über die Auswirkungen des neuen Studienplans im BaWiSo berichtet. Diesmal möchten wir gerne ein Update zur Situation und einen Ausblick auf das kommende Wintersemester mit Hinweisen auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Lehrplanung geben.

Für das laufende Sommersemester wurde nach einer Präsentation im Senat im Mai, in der für einige Kurse noch lange Wartelisten dargestellt wurden, kurzfristig das Kursangebot noch in der regulären Lehrzeit (Juni), aber auch in der Sommeruni weiter aufgestockt. Mit diesen zusätzlichen Plätzen soll gemeinsam mit dem bereits berichteten Ausbau der heurigen Sommeruni der entstandene Druck auf die Studierenden weiter gemindert werden.

Für das nächste Wintersemester wurde das Kursangebot bereits in der Planungsphase deutlich ausgeweitet. Dies führt allerdings bei einigen Lehrenden zu merkbaren Planungsproblemen hinsichtlich Lehrzeiten und Raumverfügbarkeiten. Das äußert sich vor allem in Abänderungen der ursprünglich geplanten Lehrzeiten. In unserem letzten Beitrag haben wir uns insbesondere auf die für die Planungsphase relevanten Regelungen für die Lehrverpflichtung fokussiert. Die relevanten Vorgaben zu zulässigen Lehrzeiten und Ruhezeiten wurden nur gestreift. Diese möchten wir diesmal genauer beleuchten und einen Appell an alle Führungskräfte, Programmdirektor*innen und Planpunktverantwortliche richten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben in ihrem Verantwortungsbereich zu achten und die Lehrenden dabei aktiv zu unterstützen.

Zulässige Lehrzeiten / Ruhezeiten

Angehörige des wissenschaftlichen Personals, die unter den Universitäten-Kollektivvertrag (KV) fallen, können ihre Arbeitszeit grundsätzlich frei einteilen, sofern nicht von der Universität aus wichtigen dienstlichen Gründen anderes festgelegt ist. Auch wenn Lehr- und Prüfungstätigkeiten als solche dienstlichen Gründe grundsätzlich in Frage kommen können, sind dennoch bestimmte Grenzen zu beachten. Einerseits gilt die grundsätzliche Regelung, wonach einseitige Änderungen durch die Arbeitgeberin rechtzeitig, d.h. mit einer mindestens zweiwöchigen Vorlaufzeit bekannt gegeben werden müssen und diesbezüglich immer auch berücksichtigungswürdige Interessen des*der Arbeitnehmer*in zu beachten sind. Vor allem Letzteres wird meist dazu führen, dass eine Betrauung mit Lehre nur an den vereinbarten Arbeitstagen laut offizieller Arbeitszeitmeldung erfolgen kann. Dies ist besonders bei Teilzeitmitarbeiter*innen relevant. Laut dem Kollektivvertrag muss auch das Bestehen von Kinderbetreuungspflichten bei einer Festlegung von Arbeitszeiten durch die Arbeitgeberin berücksichtigt werden. Außerdem darf eine Betrauung mit Lehre durch die Arbeitgeberin nur in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 8 und 21 Uhr erfolgen. Außerhalb dieser Zeiten kann nur auf ausdrücklichen Wunsch des*der Lehrenden gelehrt werden.

Weiters sind Ruhezeiten zu beachten. So darf die Tagesarbeitszeit zwar an einzelnen Tagen bis zu 13 Stunden und die Wochenarbeitszeit in einzelnen Wochen bis zu 60 Stunden betragen, innerhalb von zwölf Monaten darf im Schnitt aber nicht mehr als 48 Stunden gearbeitet werden. An den einzelnen Arbeitstagen ist spätestens nach sechs Stunden Arbeit eine halbstündige Pause einzuhalten. Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit muss eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährleistet sein. Eine Verkürzung auf acht Stunden ist nur möglich, wenn diese Verkürzung innerhalb der nächsten zwei Wochen entsprechend ausgeglichen wird, ausreichende Erholungsmöglichkeiten bestehen und keine nachweisbaren arbeitsmedizinischen Bedenken entgegenstehen. Darüber hinaus ist zwischen den einzelnen Arbeitswochen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden zu gewährleisten.

Betreuungspflichten und Lehrzeiten

Laut Kollektivvertrag besteht für Führungskräfte die ausdrückliche Verpflichtung, bei der Verteilung der Aufgaben und Festlegung der Arbeitszeit auf etwaige Kinderbetreuungspflichten der Mitarbeiter*innen Rücksicht zu nehmen. Weitere Empfehlungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind in der WUPol „Familiengerechte Arbeitskultur“ festgelegt.

Der wissenschaftliche Betriebsrat erachtet diese Sorgfalt in der Lehrplanung und Lehrabwicklung als Kernaufgabe guter Führungsarbeit. Wir fordern auch die WU als Arbeitgeberin auf, im Rahmen der zentralen Zeit- und Raumplanung auf die Einhaltung aktiv zu achten. Diese Sorgfalt darf sich nicht nur an den gesetzlichen Mindesterfordernissen orientieren, sondern sollte umfassend darauf ausgelegt sein, unverhältnismäßige Belastungssituationen zu vermeiden (z.B. Vermeidung von wiederholter Lehre an Randzeiten, Vorrang in der Planung für Lehrende mit hohem Lehraufkommen). Sollten bei Raumzuteilungen bzw. zugeteilten Lehrzeiten Fragen oder Probleme auftauchen, können diese gerne an den wissenschaftlichen Betriebsrat unter wiss.betriebsrat@wu.ac.at gemeldet werden. Wir sind in diesem Zusammenhang aber auch dankbar für Anregungen, wie das System der Lehr- und Raumplanung aus Sicht der Lehrenden verbessert werden könnte.

13.06.2024

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