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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Anleitung zum Steuer sparen im Zuge der Arbeitnehmer*innenveranlagung

AN Veranlagung

Die beiden Betriebsratsgremien organisieren regelmäßig durch die Arbeiterkammer angebotene Vorträge zum Thema Arbeiternehmer*innenverlangung (ANV). Auch heuer gab es am 21. März 2024 bereits ein entsprechendes Angebot. Die Vortragsunterlagen können hier nachgelesen werden.

In diesem Artikel möchten wir vor allem jene Besonderheiten zusammenfassen, die sich für Mitarbeitende im wissenschaftlichen Universitätspersonal typischerweise aus der beruflichen Tätigkeit ergeben. Wir möchten aber auch darauf hinweisen, dass die konkrete Anwendung jeweils im Einzelfall zu prüfen ist. Weiterführende Informationen finden sich bspw. unter https://wien.arbeiterkammer.at/service/broschueren/steuerundgeld/Steuer-sparen_2024_rg_bf.pdf. Die Details der Regelungen inkl. Rechenbeispielen zur ANV können im Steuerbuch, das vom Finanzministerium jedes Jahr herausgegeben wird, nachgelesen werden.

Grundsätzlich können Anträge auf ANV fünf Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden. Nutzen Sie diese Gelegenheit, um Steuern vom Finanzamt zurückzuerhalten! Insbesondere ist dies relevant, wenn sich das Einkommen im Laufe eines Kalenderjahrs verändert hat (bspw. durch Einstieg ins Berufsleben oder Jobwechsel) oder absetzungsfähige Ausgaben angefallen sind (bspw. durch Kinder, Krankheit oder berufsbezogene Ausgaben). Die einfachste Möglichkeit, um die ANV einzubringen, ist über das finanzonline Portal. Eine Video-Anleitung der Arbeiterkammer zur Einbringung der ANV über finanzonline ist unter https://www.youtube.com/watch?v=bdMwhlWE3U8 abrufbar.

Ein Einbringen der ANV ist übrigens auch dann möglich, wenn bereits eine automatische ANV durchgeführt wurde. Diese erfolgt grundsätzlich nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Bis zum 30. Juni wurde kein Steuerausgleich (keine ANV) für das Vorjahr beantragt.

  • Der Steuerausgleich führt nach den Berechnungen der Finanzverwaltung zu einer Steuergutschrift.

  • Das Finanzamt kann aufgrund der vorhandenen Daten Folgendes annehmen:

    • Es wurden nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen.

    • Es werden keine besonderen Ausgaben geltend gemacht (z.B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Absetzbeträge, z.B. Alleinverdienerabsetzbetrag).

Details zur automatischen ANV finden sich hier.

Wann ist die Arbeiter*innenveranlagung relevant und wann ist ein Wechsel zur Einkommensteuererklärung notwendig?

Erhalten Mitarbeiter*innen ausschließlich Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit, so ist die ANV relevant.

Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen erbringen zum Teil aber auch selbstständige Tätigkeiten für Unternehmen oder Organisationen (bspw. einmalige Vorträge). Werden solche Tätigkeiten auf Honorarbasis als freie*r Dienstnehmer*in oder Werkvertragsnehmer*in erbracht, so ist eine Einkommensgrenze von EUR 730 pro Kalenderjahr für die Veranlagung relevant. Werden neben der unselbstständigen Tätigkeit an der WU mehr als EUR 730 im Rahmen von freien Dienstverträgen erzielt, so ist ein Wechsel zur Einkommensteuererklärung notwendig (Achtung: Für diesen Wechsel sind Fristen zu beachten!) Erhält eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bspw. für einen einmaligen Vortrag ein Honorar von unter EUR 730 und ist dies das einzige zusätzliche Einkommen im Kalenderjahr aus selbstständiger Tätigkeit, so bleibt die Mitarbeiterin in der ANV. Betragen diese Honorare im Kalenderjahr nicht mehr als EUR 730, so bleiben sie steuerfrei (Veranlagungsfreibetrag). Das erhaltene Honorar wird dann in der ANV nicht angegeben.

Welche besonderen Ausgaben können als Werbungskosten geltend gemacht werden?

Als Werbungskosten können bei entsprechender beruflicher Veranlassung bzw. gegebener dienstlicher Nutzung bspw.

  • Gewerkschaftsbeiträge (sofern diese nicht bereits bei der Lohnverrechnung durch die Arbeitgeberin berücksichtigt wurden) [717]1

  • sonstige Beiträge zu Interessensvertretungen und Berufsverbänden [717]

  • Arbeitsmittel (bspw.technische Geräte wie Mobiltelefon, Monitor, sonstige Geräte für den Einsatz in der Lehre oder der Forschung, etc.), die überwiegend zur beruflichen Tätigkeit verwendet werden und nicht von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt werden [169] bzw. [719]

  • laufende Kosten wie Internet oder Handyvertrag (wenn kein Diensthandy von der Arbeitgeberin angeboten wird) [169]

  • Lizenzen für Software [169]

  • Gebühren für Onlinezugänge [169]

  • einschlägige Fachliteratur (die speziell für die anzugebende Berufsbezeichnung relevant sind) [720]

geltend gemacht werden. Im Falle einer gemischten Nutzung für private und berufliche Zwecke (bspw. von Arbeitsmitteln oder laufenden Kosten), bei der eine genaue Abgrenzung der Verwendungszwecke nicht möglich ist, wird im Regelfall von einer Nutzung für dienstliche Zwecke von 60% ausgegangen.

Für WU -Mitarbeitende können insbesondere Mitgliedsbeiträge

  • beim VMFL (Verband der Mitarbeiter*innen in Forschung und Lehre an der WU), 

  • beim UPV (Verband der Professor*innen an der WU) und

  • bei sonstigen wissenschaftlichen Vereinigungen (AOM, ACM, AIS, etc.)

relevant sein.

Steuerliche Regelungen für Homeoffice [158]

Die besonderen Regelungen für Homeoffice (bspw. für die Absetzung von ergonomischem Mobiliar, Homeoffice-Pauschale) finden nur dann Anwendung, wenn die entsprechenden Homeoffice Tage (mindestens 26 Tage pro Kalenderjahr) auch am Lohnzettel ausgewiesen werden. Da die WU dies derzeit für das wissenschaftliche Personal nicht anwendet, kann diese Möglichkeit derzeit nicht in Anspruch genommen werden.

Privat übernommene Kosten von beruflich veranlassten Reisen [721]

Bei Reisen mit beruflicher Veranlassung (bspw. Tagungsreisen), die nicht oder nicht zur Gänze von der Arbeitgeberin bezahlt werden, kann der privat übernommene Teil unter gewissen Umständen als Werbungskosten geltend gemacht werden (genaueres dazu findet sich im Steuerbuch).

Aus- und Fortbildungskosten / Sprachkurse [722]

Aus- und Fortbildungskosten können, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen, als Werbungskosten angegeben werden. Darunter können bspw. Studienbeiträge und andere Kosten für Universitätsstudien fallen. Auch Kosten für Sprachkurse, deren Kenntnisse im Beruf benötigt werden, können als Werbungskosten angesetzt werden.

Können Arbeitszimmer in einer Privatwohnung geltend gemacht werden? [159]

Grundsätzlich können Aufwendungen für Arbeitszimmer (bspw. Einrichtungsgegenstände, anteilige Betriebs- u. Mietkosten) in der eigenen Wohnung nicht geltend gemacht werden, sofern die WU einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.

Sonstige Werbungskosten / Betriebsratsumlage [724]

An der WU wird keine Betriebsratsumlage eingehoben.

Zusätzlich zu diesen, sich aus der beruflichen Tätigkeit ergebenden Möglichkeiten, gibt es viele weitere Punkte, die sich aus der individuellen privaten Situation der Mitarbeiter*innen ergeben können und in der ANV Relevanz haben können. Hierzu finden sich viele Informationen und Tipps in den weiterverlinkten Dokumenten. Bei Fragen können Sie sich gerne auch an den wissenschaftlichen Betriebsrat unter wiss.betriebsrat@wu.ac.at wenden. Darüber hinaus bieten aber auch die Arbeiterkammer und das Finanzamt Unterstützung bei der Einbringung der ANV an. In komplexen Fällen (bspw. Übersiedlung aus dem / ins Ausland, selbstständige Nebenbeschäftigungen in größerem Ausmaß) kann auch die Beiziehung eines Steuerberaters empfehlenswert sein.

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1  Zur leichteren Zuordenbarkeit der Punkte wird in den eckigen Klammern jeweils die Codierung des ANV Formulars angegeben.

13.06.2024

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