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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Sonderurlaub - Entgeltfortzahlungsanspruch - Urlaubsverbrauch

Urlaub

Nach vereinzelt an uns herangetragenen, anfänglichen Unklarheiten gibt es an der WU eine klare Regelung, wie mit MitarbeiterInnen umgegangen wird, die aufgrund der Schließungen von Schulen und Kindergärten Betreuungspflichten übernehmen müssen, und daher auch nicht im Home-Office arbeiten können. Obwohl es eine Notfallbetreuung für Kinder bis 14 Jahre gibt, gewährt die WU ihren MitarbeiterInnen in diesen Fällen einen bezahlten Sonderurlaub bis zum 13.4.2020. Das dafür an der WU zu verwendende Formular nennt diese Bestimmung zwar nicht, aber es ist davon auszugehen, dass sich auch dieser Anspruch auf Sonderurlaub auf den im Zuge des ersten Covid-19-Gesetzes eingeführten und mittlerweile auf betreuungsbedürftige Menschen mit Behinderung erweiterten § 18b AVRAG stützt, weshalb die sonst pro Arbeitsjahr zustehenden Ansprüche auf Pflege-, Betreuungs- bzw. Begleitungsfreistellung nach § 16 UrlG davon nicht berührt werden.

Was aus Sicht des Betriebsrats für das wissenschaftliche Personal der WU aber so gut wie keinen Anwendungsbereich haben wird, sind die neuen Regelungen in § 1155 Abs 3 und 4 ABGB betreffend einen vom Arbeitgeber einseitig festlegbaren Urlaubsverbrauch. Diese Bestimmungen legen zwar einerseits fest, dass Maßnahmen auf Grundlage des Covid-19 Maßnahmengesetzes, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, als Umstände gelten, die die ArbeitgeberInnen zur Entgeltfortzahlung verpflichten. Allerdings sind ArbeitnehmerInnen, deren Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen, andererseits verpflichtet, auf Verlangen der ArbeitgeberInnen-Seite in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen (insgesamt maximal 8 Wochen, aus dem laufenden Urlaubsjahr maximal 2 Wochen). Eine entsprechende Anordnungsbefugnis des Dienstgebers gibt es auch für nach dem BDG und VBG Beschäftigte, wobei hier nur auf den unverbrauchten Alturlaub und nicht auf das laufende Urlaubsjahr zugegriffen werden darf (maximal 2 Wochen).

Der Einsatz dieses angeordneten Urlaubsverbrauchs erscheint für das wissenschaftliche Personal an der WU verfehlt, da diese Beschäftigtengruppe auch aus dem Home-Office seinen dienstlichen Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Verwaltung nachkommen kann, selbst wenn in der gegenwärtigen Situation nicht von einer normalen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden darf. Ist dies aufgrund von Betreuungspflichten nicht möglich besteht die Möglichkeit, Sonderurlaub im Sinn des neuen § 18b AVRAG (siehe bereits oben) zu vereinbaren.

Im Bereich der Lehre fallen überdies derzeit flächendeckend massive Mehrbelastungen an da ja bereits seitens des VR für Lehre dazu aufgerufen wurde, sämtliche Lehrveranstaltungen des laufenden Sommersemesters auf Distanzlehre umzustellen. Ein Urlaubsverbrauch ist daher gar nicht möglich, denn auch wenn sein Verbrauch angeordnet werden kann, dient er der Erholung und dafür ist in der momentanen Situation für das wissenschaftliche Personal kein Raum, im Gegenteil.

Den wissenschaflichen Betriebsrat erreichen zur Zeit zahlreiche Anfragen, wie mit der momentanen Mehrbelastung in der Lehre – oft in Kombination mit Kinderbetreuungspflichten, suboptimalen Home-Office-Situationen aufgrund technischer Einschränkungen oder beengter Wohnsituation und trotz der derzeitigen Umstände einzuhaltender Termine – seitens der WU umgegangen wird.

In dieser Situation erscheint es daher eher erforderlich, dass wir uns hier gemeinsam mit dem Rektorat mit der Lösung des Problems des Ausgleichs für diese Mehrbelastungen befassen. Diese Frage erscheint uns dringlicher, als mögliche Überlegungen, wie Beschäftigte in den Urlaub geschickt werden können.

Zu Fragen rund um Home-Office bitte hier weiterlesen.

27.03.2020

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