FAQs - Häufig gestellte Fragen
Einreichung
Informationen zur Einreichung finden sie im Leitfaden.
Frauenquote
Was bedeutet 50 Prozent-Frauenquote bei 9 Kommissionsmitgliedern?
Bei 4 von 9 ist die Frauenquote erfüllt. Bei Kollegialorganen mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist. Damit die Frauenquote erfüllt ist, sollen alle drei Kurien bei dem Nominierungsprozess diese Regelung beachten.
Soll die 50 Prozent-Frauenquote auch bei den Gutachter*innen eingehalten werden?
JA. Gem. § 39 Abs. 2 des Frauenförderungsplans der WU (Anhang 4 der WU Satzung) ist bei Habilitationen bei der Bestellung der Gutachter*innen unter Beachtung der §§ 11b und c B-GlBG auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen.
Habilitationskommission
Dürfen auch externe Professor*innen Mitglieder einer Habilitationskommission sein?
JA. Weder UG, Satzung noch Habilitationsrichtlinien verbieten explizit die Bestellung von externen Professor*innen.
Stimmübertragung
Mitglieder dürfen ihre Stimme bei Verhinderung höchstens für die Dauer einer Sitzung einem anderen Mitglied des Kollegialorgans, das dieselbe Gruppe vertritt, übertragen.
Dürfen auch emeritierte/pensionierte Professor*innen Mitglieder einer Habilitationskommission sein?
NEIN. Es besteht kein Unterschied zwischen Professor*innen im Ruhestand und emeritierten Professor*innen. Das UG nimmt hinsichtlich ihrer Rechte auch keine Unterscheidung vor. Gem. § 104 Abs. 2 UG behalten Professor*innen im Ruhestand ebenfalls (wie Emeritierte) das Recht ihre Lehrbefugnis weiter auszuüben.
Von diesem Recht sollte aber gerade nicht die Mitgliedschaft in der Habilitationskommission umfasst sein.
Emeritierte (und Profs im Ruhestand) sind nicht mehr Teil der Kurie und damit auch nicht Uniprofs. in dem Sinne, dass Sie Teil der Habilitationskommission sein könnten.
Eine Ausnahme könnte nur dann bestehen, wenn eine Person während eines laufenden Habilitationsverfahrens emeritiert.
Gutachter*innen/Gutachten
Kann ein*e ao. Professor*in als Gutachter*in fungieren?
JA. Gem. § 4 Abs. 2 der Habil-RL des Senats (Anhang 6 der WU Satzung) können zu externen Gutachter*innen Personen bestellt werden, die über eine Lehrbefugnis oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
Dürfen emeritierte/pensionierte Professor*innen als externe*r Gutachter*in bestellt werden?
JA. Gem. § 104 Abs. 2 UG können emeritierte/pensionierte Professor*innen ihre Lehrbefugnis weiter ausüben.
Dürfen emeritierte/pensionierte Professor*innen als interne*r Gutachter*in bestellt werden?
NEIN. Emeritierte oder pensionierte Universitätsprofessor*innen der WU können nicht als interne*r Gutachter*in bestellt werden (diese gehören nicht mehr der Professor*innenkurie lt. UG an).
Gem. § 4 Abs 3 Habil-RL des Senats (Anhang 6 der WU Satzung) können zu internen Gutachter*innen Universitätsprofessor*innen der WU bestellt werden, die Vertreter*innen des angestrebten Habilitationsfaches sind und die nicht der Habilitationskommission angehören. Emeritierte sind zwar Angehörige der jeweiligen Universität (§ 94 Abs. 1 Z 7 UG) aber gerade keine Universitätsprofessoren der WU mehr. Sie müssten daher als externe Gutachter*innen fungieren.
Dürfen Gastprofessor*innen als Gutachter*innen bei Habilitationsverfahren fungieren?
JA. Weder UG noch die Satzung schreiben vor, dass die Vertreter*innen der Universitätsprofessor*innen Angehörige der WU sein müssten. Es spielt keine Rolle, ob Professor*innen der WU oder Gastprofessor*innen sind.
Dürfen beide Gutachter*innen extern sein oder muss mindestens ein*e Gutachter*in intern sein?
JA. UG und Satzung schreiben nur vor, dass mindestens ein*e Gutachter*in extern sein muss. Dass auch interne Gutachter*innen bestellt werden müssten, ist nicht vorgeschrieben.
Didaktische Gutachten
Hat der*die Habilitationswerber*in das Recht, zum didaktischen Gutachten Stellung zu nehmen?
JA, der*dem Habilitationswerber*in ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den didaktischen Gutachten zu geben, wenn mindestens ein Gutachten zum Schluss kommt, dass der*die Habilitationswerber*in nicht über die für die Erteilung der Lehrbefugnis erforderlichen didaktischen Fähigkeiten verfügt.
Abschluss des Verfahrens
Ab welchem Punkt gilt das Habilitationsverfahren als abgeschlossen?
Grundsätzlich endet das Habilitationsverfahren (= Verwaltungsverfahren) mit Erlass des Bescheides über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis durch das Rektorat (§ 9 der WU Satzung; § 103 Abs. 9 UG 2002). Erlass bedeutet, förmliche Bekanntgabe des Bescheides an die antragstellende Partei (= Habilitationswerber*in).