Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal
Besoldungsreform 2019 - Wichtiges für BeamtInnen und Vertragsbedienstete
Die Anfang Juli 2019 beschlossene Besoldungsreform ist für jene Bundesbediensteten und LandeslehrerInnen relevant, deren Besoldungsdienstalter (BDA) bzw. Vorrückungsstichtag bisher ohne der Berücksichtigung von Vordienstzeiten, die vor dem 18. Geburtstag liegen, ermittelt wurde. Betroffen sind demnach v.a. jene KollegInnen, deren BDA bzw. Vorrückungsstichtag vor dem 31. 8. 2010 erstmalig festgestellt wurde. Diese Besoldungsreform ist Folge eines Urteils des EuGH vom 8. Mail 2019, das im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) erging.
Da nunmehr – allem Anschein nach unionsrechtskonform – gesetzlich klargestellt wurde, unter welchen Bedingungen auch Vordienstzeiten, die vor dem 18. Lebensjahr geleistet wurden, berücksichtigt werden müssen, stellt sich für betroffene KollegInnen die Frage, wie es im Einzelfall zu einer entsprechenden Neuberechnung des BDA/Vorrückungsstichtages kommt. Diesbezüglich ist für aktive BeamtInnen klargestellt, dass die Neufestsetzung des BDA/Vorrückungsstichtages grundsätzlich von Amts wegen erfolgt. Voraussetzung dafür ist, dass sich der/die BeamtIn
am 8. Juli 2019 im Dienststand befunden hat und
im Rahmen der Besoldungsreform 2015 ins neue System übergeleitet wurde und
die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag erfolgte.
Eine sich allfällig ergebende Nachzahlung erfolgt dann rückwirkend ab dem 1. Mai 2016.
Ob auch bei Vertragsbediensteten unter denselben Bedingungen eine amtswegige Neuberechnung erfolgt, ist derzeit noch nicht vollständig geklärt, allerdings zu erwarten. Der wissBR der WU führt diesbezüglich bereits klärende Gespräche mit der Rechtsabteilung und wurde auf ein noch ausstehendes Rundschreiben des zuständigen Bundesministeriums verwiesen.
Sollte allerdings eine Antragstellung durch den/die Vertragsbedienstete/n erforderlich sein, gilt es die rollierende Verjährung des Anspruchs zu beachten: Eine sich allfällig ergebende Nachzahlung erfolgt immer nur rückwirkend für drei Jahre ab dem Datum der Antragstellung.
Öffentlich Bedienstete, die sich am 8. Juli 2019 nicht mehr im Dienststand befunden haben (z.B. bereits im Ruhestand sind), aber die beiden anderen oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können für noch nicht verjährte Ansprüche ebenfalls eine Neuberechnung des BDA/Vorrückungsstichtages verlangen. Dazu muss allerdings ein entsprechender Antrag gestellt werden, wobei ebenfalls die rollierende Verjährung zu beachten ist. Möglich ist diese demnach für jene öffentlich Bediensteten, die in den letzten drei Jahren in den Ruhestand getreten bzw. in Pension gegangen sind.
Personen, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags oder des BDA nach dem 30. August 2010 aber vor dem 12. 2. 2015 erfolgte, können ebenfalls per Antrag erreichen, dass jene im öffentlichen Interesse geleisteten Zeiten, die nur deshalb nicht als Vordienstzeiten angerechnet wurden, weil sie die bisher geltenden Höchstgrenzen übersteigen, rückwirkend berücksichtigt werden. Wurde das BDA nach dem 11. 2. 2015 erstmalig festgesetzt, können Personen, die bereits zehn Jahre berufseinschlägige Zeiten angerechnet bekommen haben, beantragen, dass auch darüberhinausgehende berufseinschlägige Zeiten berücksichtigt werden. In beiden Fällen ist allerdings wieder auf die dreijährige Verjährungsfrist zu achten.
Personen, die erst nach der Besoldungsreform 2015 in den Bundesdienst aufgenommen und deren Präsenz- bzw. Zivildienstzeiten in geringerem als dem tatsächlich geleisteten Ausmaß als Vordienstzeiten berücksichtigt wurden, bekommen die über das angerechnete Ausmaß hinausgehenden Zeiten ebenfalls auf Antrag rückwirkend angerechnet. In diesem Fall gibt es keine Verjährung.
Weitere Informationen dazu sowie diverse Antragsmuster finden sich auf der Website der GÖD (www.goed.at/aktuelles/news/vordienstzeiten2019/).
Bei konkreten Fragen im Einzelfall empfehlen wir den betroffenen KollegInnen in der Personalabteilung nachzufragen, ob und wenn ja, welche Schritte aufgrund der Besoldungsreform 2019 zu setzen sind. Natürlich steht aber auch der wissBR (wiss.betriebsrat@wu.ac.at) für Nachfragen zur Verfügung.
26.08.2019