Seitlicher Blick auf das D2 Gebäude.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

"Rechtsfolgen" der Präsenzlehre in Corona-Zeiten

Präsenzlehre

Eine Rück­kehr zur Prä­senz­leh­re ist so­wohl von vie­len Stu­die­ren­den aber auch von vie­len Leh­ren­den ge­wünscht. Lei­der leben wir aber noch immer nicht in einer Post-​Corona-Zeit, son­dern müs­sen wei­ter­hin einen Draht­seil­akt voll­füh­ren, bei dem der Schutz der Stu­die­ren­den und Leh­ren­den ge­gen­über einer mög­lichst weit­ge­hen­den Rück­kehr an den Cam­pus ab­ge­wo­gen wer­den muss.

Zu den damit ver­bun­de­nen Wid­rig­kei­ten der 2,5G-​Kontrolle neh­men wir in einem ei­ge­nen Ar­ti­kel Stel­lung. An die­ser Stel­le möch­ten wir uns viel­mehr den prak­ti­schen Fol­gen wid­men, mit denen Leh­ren­de bei einer Prä­senz­leh­re in Pan­de­mie­zei­ten und damit ver­bun­de­nen Qua­ran­tä­ne­re­geln zu rech­nen haben.

Sze­na­rio 1: Man er­krankt

Er­eilt einen das Pech und man er­krankt – trotz hof­fent­lich er­folg­ter Imp­fung – an COVID, er­ge­ben sich die­sel­ben Fol­gen wie bei jeder an­de­ren Er­kran­kung: Ist man durch die In­fek­ti­on und ihre Sym­pto­me (z.B. Fie­ber, Kopf- oder Hals­schmer­zen, Ab­ge­schla­gen­heit) kör­per­lich nicht in der Lage zu leh­ren, dann er­folgt eine Krank­mel­dung und der/die Leh­ren­de muss die Lehre ein­mal aus­fal­len las­sen. Ob die LV-​Einheit er­satz­los aus­fal­len kann oder nach­ge­holt wer­den muss, re­gelt die WUPOL „Re­ge­lung für Leh­ren­de im Krank­heits­fall“. Dem­nach kön­nen bei einer wö­chent­lich statt­fin­den­den LV höchs­tens 15% der Prä­senz­zeit (das sind bei einer wö­chent­li­chen LV mit 15 Ein­hei­ten ma­xi­mal 2 Ein­heit) ent­fal­len. Al­lein der Lehr­stoff muss nach­ge­holt wer­den, etwa durch Rea­ding As­sign­ments oder Haus­auf­ga­ben. Das­sel­be gilt, wenn Teile einer Block­lehr­ver­an­stal­tung nicht mehr in­ner­halb des­sel­ben Se­mes­ters nach­ge­holt wer­den kön­nen. Dar­über hin­aus sind wegen Krank­heit ent­fal­le­ne LV-​Einheiten aber nach­zu­ho­len, ent­we­der durch den/die Leh­ren­den selbst, oder durch eine Ver­tre­tung. Klar­ge­stellt ist aber, dass wäh­rend der Er­kran­kung An­spruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung be­steht (das ge­bie­ten schon die grund­sätz­li­chen ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen) und zwar in­klu­si­ve einer u.U. zu­ste­hen­den Lehr­zu­la­ge. Wird dann die Lehre nach­ge­holt, gilt das egal ob durch den/die LV-​Leiter*in selbst oder eine Ver­tre­tung als zu­sätz­li­che Lehre. Führt dies zu einer Über­schrei­tung der je­wei­li­gen All-​In-Lehrverpflichtung (eine Auf­stel­lung dazu fin­det sich hier) dann steht eine Lehr­zu­la­ge zu. Dafür braucht es einen An­trag an das Aka­de­mi­sche Con­trol­ling im Vi­ze­rek­to­rat für Lehre und Stu­die­ren­de (akad­cont@wu.ac.at). Mit der Aus­zah­lung ist al­ler­dings die Ver­pflich­tung ver­bun­den, im Falle einer All-​in-Lehre diese im lau­fen­den Stu­di­en­jahr voll zu er­fül­len, denn sonst wird die aus­be­zahl­te Lehr­zu­la­ge wie­der ein­be­hal­ten. De­tail­lier­ter haben wir auch schon ein­mal hier die In­hal­te der WUPOL zu­sam­men­ge­fasst.

Wich­tig ist, krank in den Hör­saal zu gehen oder krank auf Online-​Lehre um­zu­stel­len kann nicht im In­ter­es­se der Ge­sund­heit der Mit­ar­bei­ten­den der WU sein!

Sze­na­rio 2: Man muss in Qua­ran­tä­ne bzw soll den Cam­pus für eine be­stimm­te Zeit nicht be­tre­ten

Wer im Fall einer COVID-​Infektion in einer LV in Qua­ran­tä­ne muss, ist wohl von der Ge­sund­heits­be­hör­de zu ent­schei­den. Auf den di­ver­sen COVID-​Info-Seiten im WU-​Intranet gibt es zu den Fol­gen eines In­fek­ti­ons­falls in einer LV leicht wi­der­sprüch­li­che In­for­ma­tio­nen. Ei­ner­seits fällt auf, dass bei der WU-​internen Ab­gren­zung zwi­schen K1 und K2 Kon­takt­per­so­nen (siehe dazu die In­for­ma­ti­ons­sei­ten zu COVID-​19 im Share­point) nicht nach einer er­folg­ten COVID-​Impfung un­ter­schie­den wird, son­dern wei­ter­hin v.a. auf die Dauer und die Nähe des Kon­takts ab­ge­stellt wird. Aus den wei­te­ren an die­ser Stel­le der­zeit ver­füg­ba­ren In­for­ma­tio­nen zum Um­gang mit einem In­fek­ti­ons­fall in einer LV er­gibt sich, dass alle eru­ier­ten Kon­takt­per­so­nen – und damit wohl auch jene der Ka­te­go­rie 2 – für 14 Tage nicht an den Cam­pus kom­men sol­len, wenn man sich län­ger als 15 Mi­nu­ten in einem 30-er Hör­saal im TC auf­ge­hal­ten hat. Auf den In­for­ma­ti­ons­sei­ten zur Di­stanz­leh­re/Con­tact Tra­cing in LEARN ist hin­ge­gen davon die Rede, dass sich K2-​Kontaktpersonen nach Ab­ga­be eines ne­ga­ti­ven PCR-​Tests und unter der Be­din­gung des Tra­gens einer FFP2 Maske – auch wäh­rend der LV (!) – wei­ter­hin am Cam­pus auf­hal­ten kön­nen. In die­sem Fall kann eine LV aber auch für 14 Tage in den Di­stanz­mo­dus ver­legt wer­den.

Nach all die­sen der­zeit ver­füg­ba­ren In­for­ma­tio­nen darf an­ge­nom­men wer­den, dass bei Kon­takt mit einem In­fek­ti­ons­fall sei­tens der WU Ho­me­of­fice er­wünscht bzw Di­stanz­leh­re zu­min­dest mög­lich ist. Ob auch eine be­hörd­li­che Qua­ran­tä­ne ver­hängt wird, hängt wie ge­sagt von der Ein­schät­zung der Ge­sund­heits­be­hör­de ab und da scheint es für die Be­ur­tei­lung als K1 oder K2 Kon­takt­per­son einen Un­ter­schied zu ma­chen, ob man ge­impft ist oder nicht (vgl hier die In­for­ma­tio­nen des So­zi­al­mi­nis­te­ri­ums). Für die Lehre hat so ein Ho­me­of­fice bzw. eine be­hörd­lich ver­häng­te Qua­ran­tä­ne – die na­tür­lich auch auf­grund eines pri­va­ten oder sons­ti­gen be­ruf­li­chen Kon­takts mit einer COVID-​infizierten Per­son er­for­der­lich wer­den kann – die Folge, dass die Prä­senz­ein­hei­ten aus­fal­len und diese im Be­reich des Mög­li­chen im Rah­men von Di­stanz­for­ma­ten ab­ge­hal­ten wer­den. Bei Ho­me­of­fice/Qua­ran­tä­ne ist man ja wei­ter­hin ar­beits­fä­hig, wes­halb es für Lehr­tä­tig­kei­ten an der WU zu­mut­bar sein wird, seine Lehre für die Dauer einer da­durch be­ding­ten Ab­we­sen­heit auf Di­stanz­leh­re um­zu­stel­len. Soll­te das al­ler­dings im Ein­zel­fall weder mög­lich noch sei­tens der Ar­beit­ge­be­rin ge­wünscht sein, müss­te wohl die schon oben be­schrie­be­ne WUPOL „Re­ge­lung für Leh­ren­de im Krank­heits­fall“ ana­log zur An­wen­dung kom­men. Denn auch im Fall einer durch Qua­ran­tä­ne bzw. An­ord­nung der Ar­beit­ge­be­rin, den Cam­pus für eine ge­wis­se Zeit nicht zu be­tre­ten un­mög­li­chen Ar­beits­leis­tung be­steht ein Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch ge­gen­über der Ar­beit­ge­be­rin, der auch et­wai­ge Lehr­ab­gel­tun­gen mit­ein­schließt. Wird wäh­rend einer Qua­ran­tä­ne be­rech­tigt ent­fal­le­ne Lehre dann in Prä­senz (oder auch in Di­stanz) nach­ge­holt, stellt dies zu­sätz­li­che Lehre dar, die ab­hän­gig von der Aus­schöp­fung der All-​In-Lehrverpflichtung im Stu­di­en­jahr u.U. zu­sätz­lich zu ent­loh­nen ist.

Sze­na­rio 3: Man muss Son­der­be­treu­ungs­zeit in An­spruch neh­men

Tref­fen einen Sor­ge­pflich­ten und muss z.B. ein Kind in Qua­ran­tä­ne be­treut wer­den, be­steht zu­min­dest bis Ende 2021 wei­ter­hin die Mög­lich­keit Son­der­be­treu­ungs­zeit in An­spruch zu neh­men (zur rück­wir­ken­den Ver­län­ge­rung die­ser Frei­stel­lungs­op­ti­on siehe auch hier). In einem sol­chen Fall kann na­tür­lich auch die Fä­hig­keit zu leh­ren be­ein­träch­tigt sein. Ist die Ab­hal­tung einer Prä­senz­leh­re auf­grund der Be­treu­ungs­pflich­ten nicht mög­lich, er­ge­ben sich zwei Al­ter­na­ti­ven. Ent­we­der die Leh­rein­heit wird – so­fern das neben den Be­treu­ungs­pflich­ten über­haupt mög­lich ist – in die Di­stanz ver­legt, oder sie ent­fällt und es müss­ten wie­der die Re­geln der oben er­wähn­ten WUPOL her­an­ge­zo­gen wer­den.

30.09.2021

zu­rück zur Über­sicht