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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

KV-Abschluss für 2025 mit Änderungen im "B-Schema"

Verhandlung

Ab dem 1.2.2025 werden die Gehälter der Universitätsbeschäftigten, die unter den Universitäten-Kollektivvertrag (Uni-KV) fallen, um 3,8 % erhöht. Die Bezüge der beamteten Beschäftigten wurden schon per 1.1.2025 um 3,5 % angehoben.

Über diese allgemeine Valorisierung hinaus (die sich übrigens allein aus der rollierenden Inflation im Beobachtungszeitraum ergibt und keine darüberhinausgehende Gehaltserhöhung bedeutet) gibt es im Kollektivvertrag beim so genannten „B-Schema“ weitere Neuerungen. In dieses Gehaltsschema fallen alle Univ.-Ass. Prae- und Postdoc (ohne QV), Senior Lecturer, Senior Scientist sowie Projektmitarbeitende Prae- und Postdoc und auch Lektor*innen mit einem echten Dienstvertrag zur WU (vgl § 48 Uni-KV).

So wurden neben der allgemeinen Valorisierung der Vergütungen, die Vergütung in der bisher letzten Gehaltsstufe nach § 49 Abs 3 lit d Uni-KV (am Entgeltnachweis als B1 05 ausgewiesen) bereits mit Wirkung ab dem 1.1.2025 um € 231,70 auf € 5.751,10 brutto (bei Vollzeitbeschäftigung) angehoben. Darüber hinaus gibt es seit dem 1.1.2025 eine weitere Gehaltsstufe im B-Schema, in die man nach acht Jahren in B1 05 vorrückt. Diese neue B1 06-Stufe weist ab dem 1.1.2025 ein Gehalt von € 6.251,10 brutto pro Monat (bei Vollzeitbeschäftigung) aus. Für diese beiden Änderungen im B-Schema gilt allerdings eine so genannte Aufsaugungsklausel (vgl § 81 Abs 25 letzter Satz Uni-KV). Demnach werden lt. KV allfällig bestehende Überzahlungen auf die Erhöhungen ab Stufe B1 05 angerechnet. Dazu ist anzumerken, dass eine derartige Aufsaugungsregelung direkt im Kollektivvertrag eine in Österreich sehr ungewöhnliche Vorgehensweise ist. Aufsaugungsklauseln in Bezug auf gewährte Überzahlungen finden sich grundsätzlich im Arbeitsvertrag. Dabei wird für eine lt. Arbeitsvertrag gewährte Überzahlung gleichzeitig vereinbart, in welchem Ausmaß allfällige kollektivvertragliche Erhöhungen der gewährten Überzahlung (so genannte kollektivvertragliche Ist-Lohn-Klauseln) nicht mitgegangen werden. Natürlich ist es aber auch im Rahmen der nunmehr im Uni-KV enthaltenen Aufsaugungsklausel möglich, einzelvertraglich zu vereinbaren, dass diese kollektivvertraglich normierte Anrechnung auf bestehende Überzahlungen nicht stattfindet. Ab dem 1.2.2025 werden jedenfalls auch die Werte in B1 05 sowie B1 06 um die allgemeinen 3,8 % angehoben. Nähere Infos zu den Gehaltstabellen ab 1.1.2025 bzw 1.2.2025 finden sich hier.

Diese beschriebenen Änderungen im B-Schema haben natürlich auch Auswirkungen auf die an der WU für bestimmte wissenschaftliche Beschäftigte bestehenden besonderen Gehaltsschemata, konkret auf jenes für Senior Lecturer Postdoc sowie für Univ.-Ass. Postdoc mit Entwicklungsvereinbarung (EV). Diese Gehaltsschemata sehen schon jetzt generelle Überzahlungen über den kollektivvertraglichen Mindestlöhnen vor. Die vorhin genannte Aufsaugungsklausel führt allerdings bei den Senior Lecturer Postdoc dazu, dass sich das WU-Gehaltsschema aktuell nur mehr darauf begrenzt, dass nach insgesamt 32 Jahren als Senior Lecturer Postdoc ein Gehaltsplus von € 26,30 brutto (Stand Jänner 2025; zum Senior Lecturer Postdoc-Gehaltsschema siehe hier) gewährt wird. Ansonsten entsprechen die Bezüge der Senior Lecturer Postdoc ab 1.1.2025 wieder den Mindestlöhnen laut Uni-KV.

Bezüglich der Auswirkungen dieser Aufsaugungsklausel auf die Gehälter der Postdoc EV (zum entsprechenden Gehaltsschema siehe hier) haben sich aus Sicht des wissBR einige Fragen ergeben, die wir bereits an das Rektorat herangetragen haben. Sobald diese Fragen geklärt sind, werden wir über den Stand wieder berichten. Was in diesem Zusammenhang aber erneut kritisch erwähnt werden muss, ist, dass der Uni-KV keine EV-Stellen kennt, sondern für den Bedarf von Tenure Track Stellen, die unterhalb der Universitätsprofessor*innen nach § 26 Uni-KV angesiedelt sind, das Instrument der Qualifizierungsvereinbarung nach § 27 Uni-KV vorsieht. Damit ist dann allerdings auch ein Wechsel in die Gehaltsstufe A2 des Uni-KV verbunden, in dem schon laut KV deutlich höhere monatliche Vergütungen sowie kürzere Vorrückungszeiten (nämlich alle sechs statt wie im B-Schema nur alle acht Jahre) vorgesehen sind (vgl. § 49 Abs 2 Uni-KV).

30.01.2025

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