Seitlicher Blick auf das D2 Gebäude.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Lehrraumressourcen - Lehrzeiten

Die Planung fürs kommende Semester ist schon in der Zielgeraden – an manchen Abteilungen wird schon ein Ausblick aufs weiterführende Semester gemacht. Dabei steht für viele KollegInnen auch im Mittelpunkt, dass sie oder er hier die Wunschzeiten und –orte für Ihre Lehrveranstaltungen erhalten – absolut verständlich!

Wie ein aktuelles Rundschreiben des VRLS Ende April zeigt, kommt es auch am neuen Campus bei bestimmten Raumkategorien zu Kapazitätsengpässen. In dem Rundschreiben wird auf mögliche Buchungszeiträume von Mo-Fr von 8-21.30h und Sa von 8-17.30h verwiesen.

Da es einige Rückfragen von Lehrenden bei uns gegeben hat, wollten wir mehr darüber wissen, warum die Lehrraumressourcen wieder zum Thema geworden sind. Der zentrale Grund für diese Aussendung war eine schon länger zu beobachtende Überbuchung aller Hörsaalkategorien im Zeitraum von Dienstag früh bis Donnerstag früher Nachmittag. Massiv zu Tage getreten ist dies insbesondere bei der Nachfrage nach der Kategorie der 60er-Hörsäle. Das VRLS hat mit seinem Schreiben einmal mehr darauf hinweisen wollen, dass angesichts dieses Überhangs etwas mehr Flexibilität von den Lehrenden im Hinblick auf die Lehrräume notwendig werden wird und entsprechend wurde auf eine „Fair-Use-Policy“ hingewiesen.

Wir teilen diesen „Fair-Use“-Ansatz absolut, wobei wir allerdings auf die Vielschichtigkeit dieses Problems hinweisen wollen, denn es gibt unterschiedliche Rahmenbedingungen, an die wir an dieser Stelle nochmals erinnern wollen:

Wie frei sind wir in der Festlegung der LV-Zeiten?

Gem § 31 Abs 2 Uni-KV besteht für wissenschaftliche MitarbeiterInnen an der WU grundsätzlich freie Zeiteinteilung. Davon, aber auch von einmal fix vereinbarten Arbeitszeiten (nähere Informationen zum Thema Arbeitszeiten finden Sie hier) kann aber bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Gründe abgegangen werden, weshalb dann von der Universität unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise Arbeitszeiten einseitig festgelegt werden können. Dies könnte etwa bei wissenschaftlichen MitarbeiterInnen, bei denen die Abhaltung von Lehrveranstaltungen Teil der Dienstpflicht ist, bei einer mangelnden Verfügbarkeit von geeigneten Lehrräumen der Fall sein.

Wo endet die mögliche Festlegung durch die Arbeitgeberin?

Da die LV-Planung meist ein Semester im Voraus erfolgt, wird die für eine einseitige Festlegung der Arbeitszeit erforderliche rechtzeitige Bekanntgabe der Arbeitszeiten seitens der WU in den allermeisten Fällen kein Problem sein. Doch selbst dann müssen im jeweiligen Einzelfall auch die individuellen ArbeitnehmerInnen-Interessen berücksichtigt werden. Ein klassisches Beispiel dafür ist die Rücksichtnahme auf allfällige Betreuungspflichten.

Welche weiteren Vereinbarungen gibt es zu diesem Thema?

Das sich aus Uni-KV und AZG ergebende Recht der WU, die Arbeitszeit in Bezug auf die Abhaltung der Lehre einseitig vorzugeben, wurde in einer im November 2010 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung näher geregelt. Damals wurde unter anderem die Betrauung mit Lehre in den späteren Abendstunden sowie an Samstagen geregelt. Bei all diesen Betrauungen außerhalb der üblichen, im KV geregelten Zeiten (Mo-Fr 8-21h), wurde außerdem der Grundsatz verankert, dass für solche Betrauungen die Zustimmung des/der Einzelnen einzuholen ist. Auch wenn diese Betriebsvereinbarung 2014 ruhend gestellt wurde, wurde vereinbart, dass diese Zustimmungspflicht weiterhin ein leitendes Prinzip in der Organisation der Lehre darstellt.

Aus alledem ergibt sich aus unserer Sicht, dass das Thema der Lehrraumressourcen kein „triviales Optimierungsproblem“ darstellt, sondern hier eine Sensibilisierung von verschiedenen Seiten notwendig ist: Als ArbeitnehmerInnen der WU sollten wir uns bewusst werden, dass wir bei unseren Wunschzeiten ua etwas flexibler werden sollten und bei unseren Planungen die zur Verfügung stehenden Ressourcen zumindest im Zeitraum von Mo-Fr 8-18h ausschöpfen sollten. Auf der anderen Seite ist auch die WU als Arbeitgeberin gefordert, mit einseitiger Festlegung von Lehre in den Abendstunden sorgsam und zurückhaltend umzugehen, denn bei angebotenen Lehrveranstaltungszeiten, die an Arbeitstagen nach 21h oder am Samstag liegen, besteht keine Verpflichtung zur Abhaltung.

14.05.2018

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