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Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

06. Juni 2013

Die wichtigsten Änderungen - von Fr. FrauensekretärIn Doris Bayer - kurz zusammengestellt:

1) Neu ist in § 12 (14), § 26 (14), § 38 (7) und § 51 (11): "Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert."

2) § 15 (1): Anhebung von 1 auf 3 Jahre: "Ansprüche nach § 12 Abs. 11 wegen sexueller Belästigung sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen."

3) § 23 (2) Erstreckung der Gültigkeit auf 'Nicht-KVler': "Dies gilt sinngemäß für Arbeitsverträge in Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertraglich oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt, ausgenommen Arbeitnehmer/innen gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991. In der Stellenausschreibung ist jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll."

4) § 62a Dialog mit Nichtregierungsorganisationen:"Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin führt mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern."

5) Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz § 5: Der Begriff "Belästigung" wird genauer definiert.

Weitere Anmerkung zum Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft § 2:  Die Kommission Senat I und II wurden verkleinert: nur mehr je 1 statt 2 Mitglieder von WK, IV, BAK & ÖGB; bei Senat III 1 statt 2 Mitglieder von WK & BAK, die BM für Wirtschaft, Wissenschaft und Unterricht sind gar nicht mehr vertreten.

Der Beschluss des Nationalrates (Gesetzestext) hiezu.

 

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