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Diplomatische Beglaubigung und Übersetzung: Südafrika

Beglaubigungsrichtlinien

Für Ihre Dokumente und Übersetzungen ist eine Apostille notwendig. Das Ausstellungsland Ihres Dokuments ist ein Mitgliedstaat des Haager Beglaubigungsübereinkommens.

Die Apostille wird von den vom Vertragsstaat bestimmten innerstaatlichen Behörden ausgestellt.

Ausschließlich öffentliche Urkunden können mit Apostille beglaubigt werden. Welche Dokumente als öffentliche bzw. private Urkunden gelten, bestimmt der jeweilige Vertragsstaat. Private Urkunden müssen vor der Beglaubigung mittels Apostille von der zuständigen Behörde beglaubigt werden. Die Behörde muss die Echtheit der Unterschrift jener Person, die das Dokument ausgestellt hat, bestätigen.

Bitte beachten Sie dazu Folgendes:

  • Bitte beachten Sie, dass eine in Südafrika ausgestellte Haager Apostille auf den Originaldokumenten nur dann akzeptiert wird, wenn sie vom südafrikanischen Außenministerium/Department of International Relations and Cooperation (DIRCO) stammt: dirco.gov.za/consular-notarial-services/
    Apostillen der Gerichte (zum Beispiel High Court) und anderer öffentlicher Stellen können im Hinblick auf die Dokumentensicherheit nicht akzeptiert werden (Ausnahme: Übersetzungen).

  • Die Apostille muss auf dem Originaldokument oder auf einem mit ihm verbundenen Blatt angebracht sein.

  • Die innerstaatliche Behörde muss die Echtheit der Unterschrift der Person bestätigen, die das Dokument ausgestellt hat.
    Wir akzeptieren keine Dokumente, auf denen lediglich bestätigt wird, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.

Übersetzungsrichtlinien

Sie können Ihre Dokumente in deutscher oder englischer Sprache vorlegen. Ist die Ausstellungssprache des Originaldokuments nicht Deutsch oder Englisch, muss das Dokument übersetzt werden. Die Übersetzung muss von einer/einem offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Dolmetscherin bzw. Dolmetscher angefertigt werden.

Bitte beachten Sie dabei Folgendes:

  • Das Originaldokument muss vor der Übersetzung alle erforderlichen Beglaubigungsstempel aufweisen.

  • Alle auf dem Dokument befindlichen Stempel/Siegel und Beglaubigungsvermerke (auch jene, die sich z.B. auf der Rückseite des Dokuments befinden) müssen mit übersetzt werden. Die Apostille selbst muss nicht übersetzt werden.

  • Die Übersetzung muss von dem/der Dolmetscher*in mit dem Originaldokument untrennbar verbunden werden.

Vorgangsweise für Übersetzungen, die in Österreich angefertigt werden:

  1. Beglaubigung des Originaldokuments mittels Apostille durch das DIRCO

  2. Übersetzung des beglaubigten Originaldokuments Liste der gerichtlich beeideten Dolmetscher*innen

  3.  

Vorgangsweise für Übersetzungen, die im Ausstellungsland angefertigt und vom High Court verifiziert werden:

  1. Beglaubigung des Originaldokuments mittels Apostille durch das DIRCO

  2. Übersetzung des beglaubigten Originaldokuments

  3. Beglaubigung der Übersetzung, die mit dem Originaldokument verbunden ist, mittels Apostille durch das High Court

  4.