Studierende beim Lernen in der Bibliothek.

Beglaubigungs- und Übersetzungsrichtlinien: Oman

Beglaubigungsrichtlinien

Für Ihre Do­ku­men­te und Über­set­zun­gen ist eine Apos­til­le not­wen­dig. Oman ist ein Mit­glied­staat des Haa­ger Be­glau­bi­gungs­über­ein­kom­mens.

Die Apos­til­le wird von den vom Ver­trags­staat be­stimm­ten in­ner­staat­li­chen Be­hör­den aus­ge­stellt.

Bitte be­ach­ten Sie dazu Fol­gen­des:

  • Die Apos­til­le muss auf dem Ori­gi­nal­do­ku­ment oder auf einem mit ihm ver­bun­de­nen Blatt an­ge­bracht sein.

  • Die in­ner­staat­li­che Be­hör­de muss die Echt­heit der Un­ter­schrift der Per­son be­stä­ti­gen, die das Do­ku­ment aus­ge­stellt hat.

  • Do­ku­men­te, auf denen le­dig­lich be­stä­tigt wird, dass die Kopie des Do­ku­ments mit dem Ori­gi­nal über­ein­stimmt, kön­nen wir nicht ak­zep­tie­ren.

  • Aus­schließ­lich öf­fent­li­che Ur­kun­den kön­nen mit Apos­til­le be­glau­bigt wer­den. Wel­che Do­ku­men­te als öf­fent­li­che bzw. pri­va­te Ur­kun­den gel­ten, be­stimmt der je­wei­li­ge Ver­trags­staat.

Pri­va­te Ur­kun­den müs­sen vor der Be­glau­bi­gung mit­tels Apos­til­le z.B. von der zu­stän­di­gen Bil­dungs­be­hör­de oder einem Notar be­glau­bigt wer­den. Die Bil­dungs­be­hör­de oder der Notar müs­sen die Echt­heit der Un­ter­schrift jener Per­son, die das Do­ku­ment aus­ge­stellt hat, be­stä­ti­gen.

Wir ak­zep­tie­ren keine Do­ku­men­te, auf denen le­dig­lich be­stä­tigt wird, dass die Kopie mit dem Ori­gi­nal über­ein­stimmt.

Vor­gangs­wei­se:

  1. Be­glau­bi­gung durch das zu­stän­di­ge Fach­mi­nis­te­ri­um (Unterrichts-​/Bil­dungs­mi­nis­te­ri­um) im Oman

  2. Über­be­glau­bi­gung durch das Au­ßen­mi­nis­te­ri­um im Oman mit­tels Apos­till

  3.  

Als gül­ti­ger Zeug­nis­nach­weis der all­ge­mei­nen Uni­ver­si­täts­rei­fe wird eine auf Eng­lisch aus­ge­stell­te Ab­schluss­be­stä­ti­gung oder eine zwei­spra­chi­ge Ab­schluss­be­stä­ti­gung auf Ara­bisch und Eng­lisch der je­wei­li­gen Bil­dungs­ein­rich­tung ak­zep­tiert. Die zwei­spra­chi­ge Ab­schluss­be­stä­ti­gung muss dem ara­bi­schen Ab­schluss­do­ku­ment (z.B. Rei­fe­prü­fungs­zeug­nis, Ba­che­lor­ur­kun­de) bei­gefügt sein. Für das ara­bi­sche Ab­schluss­do­ku­ment ist eine Be­glau­bi­gung sowie eine Über­set­zung nicht not­wen­dig.

Für den Fall, dass eine eng­li­sche oder zwei­spra­chi­ge Ab­schluss­be­stä­ti­gung und/oder Tran­script von Ihrer Bil­dungs­ein­rich­tung nicht aus­ge­stellt wird, neh­men Sie bitte Kon­takt mit der Stu­di­en­zu­las­sung auf.

Übersetzungsrichtlinien

Sie kön­nen Ihre Do­ku­men­te in deut­scher oder eng­li­scher Spra­che vor­le­gen. Ist die Aus­stel­lungs­spra­che des Ori­gi­nal­do­ku­ments nicht Deutsch oder Eng­lisch, muss das Do­ku­ment über­setzt wer­den.

Im Oman gibt es lei­der keine ge­richt­lich be­ei­de­ten Dol­met­scher*innen für die deut­sche oder eng­li­sche Spra­che. Aus die­sem Grund wer­den nur Über­set­zun­gen von einer/einem of­fi­zi­ell re­gis­trier­ten, ge­richt­lich be­ei­de­ten Dol­met­sche­rin bzw. Dol­met­scher aus Ös­ter­reich ak­zep­tiert.

Bitte be­ach­ten Sie dabei Fol­gen­des:

  • Das Ori­gi­nal­do­ku­ment muss vor der Über­set­zung alle er­for­der­li­chen Be­glau­bi­gungs­stem­pel auf­wei­sen.

  • Alle auf dem Do­ku­ment be­find­li­chen Stem­pel/Sie­gel und Be­glau­bi­gungs­ver­mer­ke (auch jene, die sich z.B. auf der Rück­sei­te des Do­ku­ments be­fin­den) müs­sen mit über­setzt wer­den.

Die Über­set­zung muss von dem/der Dol­met­scher*in mit dem Ori­gi­nal­do­ku­ment un­trenn­bar ver­bun­den wer­den.

Liste der ge­richt­lich be­ei­de­ten Dol­met­scher*innen