Studierende beim Lernen in der Bibliothek.

Beglaubigungs- und Übersetzungsrichtlinien: Oman

Beglaubigungsrichtlinien

Für Ihre Dokumente und Übersetzungen ist eine Apostille notwendig. Oman ist ein Mitgliedstaat des Haager Beglaubigungsübereinkommens.

Die Apostille wird von den vom Vertragsstaat bestimmten innerstaatlichen Behörden ausgestellt.

Bitte beachten Sie dazu Folgendes:

  • Die Apostille muss auf dem Originaldokument oder auf einem mit ihm verbundenen Blatt angebracht sein.

  • Die innerstaatliche Behörde muss die Echtheit der Unterschrift der Person bestätigen, die das Dokument ausgestellt hat.

  • Dokumente, auf denen lediglich bestätigt wird, dass die Kopie des Dokuments mit dem Original übereinstimmt, können wir nicht akzeptieren.

  • Ausschließlich öffentliche Urkunden können mit Apostille beglaubigt werden. Welche Dokumente als öffentliche bzw. private Urkunden gelten, bestimmt der jeweilige Vertragsstaat.

Private Urkunden müssen vor der Beglaubigung mittels Apostille z.B. von der zuständigen Bildungsbehörde oder einem Notar beglaubigt werden. Die Bildungsbehörde oder der Notar müssen die Echtheit der Unterschrift jener Person, die das Dokument ausgestellt hat, bestätigen.

Wir akzeptieren keine Dokumente, auf denen lediglich bestätigt wird, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.

Vorgangsweise:

  1. Beglaubigung durch das zuständige Fachministerium (Unterrichts-/Bildungsministerium) im Oman

  2. Überbeglaubigung durch das Außenministerium im Oman mittels Apostill

  3.  

Als gültiger Zeugnisnachweis der allgemeinen Universitätsreife wird eine auf Englisch ausgestellte Abschlussbestätigung oder eine zweisprachige Abschlussbestätigung auf Arabisch und Englisch der jeweiligen Bildungseinrichtung akzeptiert. Die zweisprachige Abschlussbestätigung muss dem arabischen Abschlussdokument (z.B. Reifeprüfungszeugnis, Bachelorurkunde) beigefügt sein. Für das arabische Abschlussdokument ist eine Beglaubigung sowie eine Übersetzung nicht notwendig.

Für den Fall, dass eine englische oder zweisprachige Abschlussbestätigung und/oder Transcript von Ihrer Bildungseinrichtung nicht ausgestellt wird, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Studienzulassung auf.

Übersetzungsrichtlinien

Sie können Ihre Dokumente in deutscher oder englischer Sprache vorlegen. Ist die Ausstellungssprache des Originaldokuments nicht Deutsch oder Englisch, muss das Dokument übersetzt werden.

Im Oman gibt es leider keine gerichtlich beeideten Dolmetscher*innen für die deutsche oder englische Sprache. Aus diesem Grund werden nur Übersetzungen von einer/einem offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Dolmetscherin bzw. Dolmetscher aus Österreich akzeptiert.

Bitte beachten Sie dabei Folgendes:

  • Das Originaldokument muss vor der Übersetzung alle erforderlichen Beglaubigungsstempel aufweisen.

  • Alle auf dem Dokument befindlichen Stempel/Siegel und Beglaubigungsvermerke (auch jene, die sich z.B. auf der Rückseite des Dokuments befinden) müssen mit übersetzt werden.

Die Übersetzung muss von dem/der Dolmetscher*in mit dem Originaldokument untrennbar verbunden werden.

Liste der gerichtlich beeideten Dolmetscher*innen