Studierende beim Lernen in der Bibliothek.

Diplomatische Beglaubigung und Übersetzung: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Beglaubigungsrichtlinien

Für Ihre Dokumente und Übersetzungen ist eine Apostille notwendig. Das Ausstellungsland Ihres Dokuments ist ein Mitgliedstaat des Haager Beglaubigungsübereinkommens.

Die Apostille wird von den vom Vertragsstaat bestimmten innerstaatlichen Behörden ausgestellt.

Ausschließlich öffentliche Urkunden können mit Apostille beglaubigt werden. Welche Dokumente als öffentliche bzw. private Urkunden gelten, bestimmt der jeweilige Vertragsstaat. Private Urkunden müssen vor der Beglaubigung mittels Apostille von der zuständigen Behörde beglaubigt werden. Die Behörde muss die Echtheit der Unterschrift jener Person, die das Dokument ausgestellt hat, bestätigen.

Bitte beachten Sie dazu Folgendes:

  • Die Apostille muss auf dem Originaldokument oder auf einem mit ihm verbundenen Blatt angebracht sein. Elektronische Apostille (e-Apostille) wird ebenfalls akzeptiert. Hierbei ist die Vorlage des Originaldokuments in Papierform zusätzlich zur e-Apostille erforderlich.

  • Die Apostille muss die Echtheit der Unterschrift der Person (Aussteller des Dokuments oder Solicitor/Notar) bestätigen. Dokumente, auf denen lediglich bestätigt wird, dass die Kopie des Dokuments mit dem Original übereinstimmt, können wir nicht akzeptieren.

  • Bei Dokumenten, die von Universitäten ausgestellt wurden, benötigen wir eine Verifizierung der jeweiligen Qualifikationen durch den Solicitor/Notar, bevor die Apostille angebracht wird. Der Vermerk über die erfolgreich durchgeführte Verifizierung seitens des Solicitors/Notars wie etwa „… has been compared to the records held at the university…” ist erforderlich.

  • Bei Dokumenten, die von Examination Board (AQA, CCEA, Pearson Edexcel, OCR – Oxford, Cambridge and RSA, WJEC) ausgestellt wurden, ist eine Verifizierung der jeweiligen Qualifikationen nicht zwingend erforderlich.

Übersetzungsrichtlinien

Sie können Ihre Dokumente in deutscher oder englischer Sprache vorlegen. Ist die Ausstellungssprache des Originaldokuments nicht Deutsch oder Englisch, muss das Dokument übersetzt werden. Die Übersetzung muss von einer/einem offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Dolmetscherin bzw. Dolmetscher angefertigt werden.

Bitte beachten Sie dabei Folgendes:

  • Das Originaldokument muss vor der Übersetzung alle erforderlichen Beglaubigungsstempel aufweisen.

  • Alle auf dem Dokument befindlichen Stempel/Siegel und Beglaubigungsvermerke (auch jene, die sich z.B. auf der Rückseite des Dokuments befinden) müssen mit übersetzt werden. Die Apostille selbst muss nicht übersetzt werden.

  • Die Übersetzung muss von dem/der Dolmetscher*in mit dem Originaldokument untrennbar verbunden werden.

Vorgangsweise für Übersetzungen, die in Österreich angefertigt werden:

  1. Beglaubigung des Originaldokuments mittels Apostille

  2. Übersetzung des beglaubigten Originaldokuments (Liste der gerichtlich beeideten Dolmetscher*innen )

  3.  

Vorgangsweise für Übersetzungen, die im Ausstellungsland angefertigt werden:

  1. Beglaubigung des Originaldokuments mittels Apostille

  2. Übersetzung des beglaubigten Originaldokuments

  3. Beglaubigung der Übersetzung, die mit dem Originaldokument verbunden ist mittels Apostille

  4.