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Diplomatische Beglaubigung und Übersetzung: Japan

Beglaubigungsrichtlinien

In Japan wird hinsichtlich der Beglaubigung zwischen öffentlichen (Apostille) und privaten (volle diplomatische Beglaubigung) Urkunden/Dokumenten unterschieden. Bitte informieren Sie sich vorab beim japanischen Außenministerium, welche Art der Beglaubigung für Ihr Dokument vorgeschrieben ist.

Öffentliche Urkunden: Beglaubigung mittels Apostille

Die Apostille wird von den vom Vertragsstaat bestimmten innerstaatlichen Behörden ausgestellt.

Bitte beachten Sie dazu Folgendes:

  • Die Apostille muss auf dem Originaldokument oder auf einem mit ihm verbundenen Blatt angebracht sein.

  • Die Bildungsbehörde bzw. der Notar müssen die Echtheit der Unterschrift der Person bestätigt, die das Dokument ausgestellt hat. Dokumente, auf denen lediglich bestätigt wird, dass die Kopie des Dokuments mit dem Original übereinstimmt, können wir nicht akzeptieren.

  • Ausschließlich öffentliche Urkunden können mit Apostille beglaubigt werden. Welche Dokumente als öffentliche bzw. private Urkunden gelten, bestimmt der jeweilige Vertragsstaat.

Private Urkunden: Volle diplomatische Beglaubigung

Bitte beachten Sie dazu Folgendes:

  • Die Beglaubigung muss auf dem Originaldokument angebracht werden.

  • Ihre Dokumente müssen nach Durchlaufen des innerstaatlichen Beglaubigungswegs von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde beglaubigt werden.

Vorgangsweise:

  1. Beglaubigung durch das zuständige Fachministerium (Unterrichts-/Bildungsministerium) des Ausstellungslandes

  2.  Überbeglaubigung durch das Außenministerium des Ausstellungslandes

  3. Abschluss durch die österreichische Vertretungsbehörde (österreichische Botschaft oder Konsulat)

Übersetzungsrichtlinien

Sie können Ihre Dokumente in deutscher oder englischer Sprache vorlegen. Ist die Ausstellungssprache des Originaldokuments nicht Deutsch oder Englisch, muss das Dokument übersetzt werden. Die Übersetzung muss von einer/einem offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Dolmetscherin bzw. Dolmetscher angefertigt werden.

Bitte beachten Sie dabei Folgendes:

  • Das Originaldokument muss vor der Übersetzung alle erforderlichen Beglaubigungsstempel aufweisen.

  • Alle auf dem Dokument befindlichen Stempel/Siegel und Beglaubigungsvermerke (auch jene, die sich z.B. auf der Rückseite des Dokuments befinden) müssen mit übersetzt werden.

  • Die Übersetzung muss von dem/der Dolmetscher*in mit dem Originaldokument untrennbar verbunden werden.

Vorgangsweise für Übersetzungen, die in Österreich angefertigt werden:

  1. Beglaubigung des Originaldokuments (siehe oben)

  2. Übersetzung des beglaubigten Originaldokuments
    Liste der gerichtlich beeideten Dolmetscher*innen

  3.  

Vorgangsweise für Übersetzungen, die im Ausstellungsland angefertigt werden:

  1. Beglaubigung des Originaldokuments (siehe oben)

  2. Übersetzung des beglaubigten Originaldokuments

  3. Prüfung der Übersetzung durch den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft

  4. Beglaubigung der Übersetzung, die mit dem Originaldokument verbunden ist durch die österreichische Botschaft

  5.