Studierende beim Lernen in der Bibliothek.

Diplomatische Beglaubigung und Übersetzung: Ägypten

Beglaubigungsrichtlinien

Für Ihre Dokumente und Übersetzungen ist eine volle diplomatische Beglaubigung notwendig. Mit Ägypten bestehen derzeit keine Abkommen.

Bitte beachten Sie dazu Folgendes:

  • Die Beglaubigung muss auf dem Originaldokument angebracht werden.

  • Ihre Dokumente müssen nach Durchlaufen des innerstaatlichen Beglaubigungswegs von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde beglaubigt werden.

Vorgangsweise:

  1. Beglaubigung durch das zuständige ägyptische Fachministerium (Unterrichts-/Bildungsministerium)

  2. Überbeglaubigung durch das ägyptische Außenministerium

  3. Abschluss durch die österreichische Vertretungsbehörde (österreichische Botschaft oder Konsulat)

  4.  

Ihre Dokumente müssen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit durch die Österreichische Botschaft in Kairo überprüft werden. Für detaillierte Informationen zur dieser verpflichtenden Überprüfung wenden Sie sich bitte an die Österreichische Botschaft Kairo.

Übersetzungsrichtlinien

Sie können Ihre Dokumente in deutscher oder englischer Sprache vorlegen. Ist die Ausstellungssprache des Originaldokuments nicht Deutsch oder Englisch, muss das Dokument übersetzt werden. Die Übersetzung muss von einer/einem offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Dolmetscherin bzw. Dolmetscher angefertigt werden.

Bitte beachten Sie dabei Folgendes:

  • Das Originaldokument muss vor der Übersetzung alle erforderlichen Beglaubigungsstempel aufweisen.

  • Alle auf dem Dokument befindlichen Stempel/Siegel und Beglaubigungsvermerke (auch jene, die sich z.B. auf der Rückseite des Dokuments befinden) müssen mit übersetzt werden.

  • Die Übersetzung muss von dem/der Dolmetscher*in mit dem Originaldokument untrennbar verbunden werden.

Vorgangsweise für Übersetzungen (es werden nur Übersetzungen aus Österreich akzeptiert):

  1. Beglaubigung des Originaldokuments (siehe oben)

  2. Übersetzung des beglaubigten Originaldokuments Liste der gerichtlich beeideten Dolmetscher*innen

  3.