Arbeitskollegen machen entspannt Pause

Rechtsschutz bei Prüfungen & Vorgehensweise bei Erschleichung von Prüfungsleistungen

Rechtsschutz bei Prüfungen

Treten bei der Durchführung einer Prüfung schwere Mängel auf (z.B. Feueralarm), können negativ beurteilte Studierende bei der Leiterin des Bereichs Studienrecht & Anerkennung einen Antrag auf Aufhebung der Prüfung stellen. Der Antrag muss von dem/der Studierenden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Beurteilung eingebracht werden. Im Falle einer Stattgabe wird die Prüfung aufgehoben, der Antritt ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. Anträge sind von Studierenden an studienrecht@wu.ac.at zu stellen.

Vorgangsweise bei Erschleichung von Prüfungsleistungen

Verwendet eine Studierende/ein Studierender während einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel (z.B. durch Schummelzettel, Mobiltelefon, Ohrstöpsel, Abschreiben), ist die Prüfungsleistung nicht zu beurteilen und als Prüfungsantritt zu werten. Bitte informieren Sie studienrecht@wu.ac.at, mittels Protokolls zur Prüfungserschleichung Die/der Studierende wird für die Dauer von vier Monaten für weitere Anmeldungen und Antritte zu der betreffenden Prüfung gesperrt.

Erschleicht ein/e Studierende/r eine Prüfung für eine/n andere/n Studierende/n, wird die Prüfung nichtig erklärt und als Prüfungsantritt gewertet. Bitte informieren Sie studienrecht@wu.ac.at, alle beteiligten Studierenden werden für die Dauer von vier Monaten für weitere Anmeldungen und Antritte zu allen Prüfungen jenes Faches gesperrt, in welchem der Erschleichungsversuch erfolgt ist.

Stellt sich erst nach erfolgter Beurteilung heraus, dass eine Prüfung erschlichen wurde, ist die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären. In Verdachtsfällen informieren Sie bitte studienrecht@wu.ac.at.

Erschleicht ein/e Studierende/r eine Prüfung durch Vorgabe einer fremden Identität für eine/n andere/n Studierende/n oder werden Dokumente gefälscht, erfolgt zusätzlich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.

Wer entgeltlich oder unentgeltlich ein Werk für eine andere Person herstellt oder einer anderen Person zur Verfügung stellt, das als Seminar-, Prüfungs-, oder Abschlussarbeit zum Nachweis nicht erbrachter eigenständiger Leistungen verwendet werden soll, ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.

Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich anbietet, ein solches Werk für eine andere Person herzustellen oder einer anderen Person zur Verfügung zu stellen. Verschafft sich jemand dadurch laufende Einkünfte, beträgt die Geldstrafe bis zu 60.000 Euro.

Nicht zu bestrafen sind unentgeltliche Hilfestellungen, welche die gedankliche und fachliche Eigenständigkeit der Seminar-, Prüfungs-, oder Abschlussarbeit der ausgewiesenen Verfasserin oder des ausgewiesenen Verfassers nicht beeinträchtigen.

Die Strafbarkeit erlischt durch Verjährung nach 30 Jahren.