Seitlicher Blick auf das D2 Gebäude.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Technische Betriebsvereinbarungen (Zutrittssysteme, Kommunikation und Datenschutz)

Die

drei "technischen" Betriebsvereinbarungen

mit ihren Implikationen für sensible Datenschutz-fragen sind jetzt abgeschlossen und teils auch schon veröffentlicht worden.

Bei allen drei Bereichen (Kommunikationsanlagen, Elektronische Zutrittssysteme, Überwachungs-kameras) geht es um die Einführung und Nutzung von Systemen, die personenbezogene Daten übermitteln und verwenden; damit einhergehend auch um Fragen des Datenschutzes.

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Die Herausforderung bei diesen Vereinbarungen war es, zuerst einmal die technischen Möglichkeiten der jeweiligen Systeme zu erfassen und dazu dann in Verbindung mit dem geplanten Einsatzzweck dieser Systeme in der Vereinbarung einen Interessensausgleich zwischen den Interessen der ArbeitnehmerInnen und des Arbeitgebers zu erreichen. Uns als BetriebsrätInnen war und ist es ein Anliegen, dass in solchen Vereinbarungen

  • Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben,
  • personenbezogene Daten nur in den absolut notwendigen Fällen gespeichert, übermittelt und verwendet werden (z.B. zur Sicherung von Beweisen im Rahmen von Ermittlungen aufgrund begründeter Verdachtsfälle auf strafbare Handlungen),
  • Daten nicht für Zwecke von arbeitsrechtlichen Kontrollen, wie z.B. Arbeitszeiterfassungen oder zur Erstellung von Bewegungsprofilen oder ähnlichem verwendet werden,
  • Transparenz für ArbeitnehmerInnen gewährleistet ist und
  • die Kontroll- und Einsichtsrechte des Betriebsrats nicht eingeschränkt werden.
In der Folge stellen wir Ihnen kurz die drei Betriebsvereinbarungen vor:

1) BV Kommunikationsanlagen

Regelungsbereich ist die Erhebung und Auswertung personenbezogener Daten, die bei der Nutzung von Kommunikationsanlagen anfallen - sie bezieht sich somit vor allem auf das Führen von Festnetztelefonaten und Videotelefonaten sowie das Versenden von Instant Messages und Fax. Die Mobiltelefonie ist davon ausgeschlosssen. Zu finden sind diese Regelungen hier.

2) BV Elektronische Zutrittssysteme

Diese Regelung bezieht sich auf die Nutzung und den Umgang mit den durch die Verwendung des elektronischen Zutrittssystems ermittelten Daten. Vom Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung sind Mitarbeiter/innen/räume, Instituts- und Departmenträumlichkeiten, Bibliotheksräumlichkeiten sowie Hörsäle und Seminarräume, technische Räume, Lagerräume, Systemräume, Archivräume und Druckerräume erfasst. Nicht unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen Räume, die ausschließlich von Dritten genutzt werden (z.B. Räume des Reinigungspersonals). Der ausführliche Betriebsvereinbarungstext ist hier zu finden. Kein Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung ist die Regelung, wer welche Zutrittsberechtigung zu Räumen erhält. Hier hat der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten, dies im Betriebsinteresse eigenständig zu gestalten. Wer zu dieser Frage Informationen sucht, findet diese hier. Außerdem kann jede/r Mitarbeiter/in ab Anfang November beim Sicherheits- und Veranstaltungsmanagement abfragen, zu welchen Räumlichkeiten das eigene Zutrittsmedium Zugang gewährt bzw. wer zu jenem Raum, in dem sich der eigene Arbeitsplatz befindet, Zugang hat. Ab Jänner 2014 ist geplant, spezifischere und detailliertere Zutrittsberechtigungsdaten für die einzelnen Departments und die Abteilungen ins Intranet zu stellen. Dazu werden dann jeweils die MitarbeiterInnen dieser Einheiten Zugriff haben.

3) BV Überwachungskameras

Eine solche Betriebsvereinbarung ist beim Einsatz von Überwachungskameras zwingend notwendig. Weiters ist eine solche Vereinbarung- andes als bei den anderne beiden BV's -  zusätzlich noch von der Datenschutzkommission genehmigungspflichtig. Zu finden sind diese Regelungen hier. In dieser Betriebsvereinbarung wird die Nutzung und der Umgang mit den durch die Verwendung des Videoüberwachungsystems ermittelten Daten geregelt. Das dazu eingesetzte Übertragungs- und Aufnahmesystem ist Teil eines umfassenden Gebäudeverwaltungssystems. Die WU setzt Videoüberwachungsanlagen ein, um das Eigentum der WU und ihrer MitarbeiterInnen bzw. die Infrastruktur der WU vor Beschädigung, Einbruch und Diebstahl sowie sonstigem schädigenden Verhalten zu schützen und die Sicherheit für die MitarbeiterInnen und Studierenden der WU zu gewährleisten. Zwischen dem Arbeitgeber und den Betriebsräten besteht eine Übereinstimmung dahingehend, dass es der WU möglich sein muss, sicherheitsrelevante Vorgänge zu beobachten und diese in weiterer Folge auch rekonstruieren zu können. Die Videoüberwachung soll dabei einerseits generalpräventive Wirkung erfüllen, andererseits aber auch hinsichtlich jener Handlungen Beweise sichern, die strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Bei der auf Ende des Jahres verschobenen Prüfung der geplanten Installationsplätze für Überwachungskameras wird ein wesentlicher Punkt für die Zustimmung des zur Installation und Inbetriebnahme der Kameras sein, die Zweckmäßigkeit dieses jeweiligen Installationsplatzes abzuwägen. Da die Vorbereitungsarbeiten für die Installation der Kameras von baulicher Seite noch nicht abgeschlossen sind, kann diese Prüfung der Installationsplätze erst im Laufe der nächsten Wochen erfolgen. Bei Fragen zu den Regelungsbereichen stehen wir BetriebsrätInnen gerne für Informationen zur Verfügung.

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