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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Neuregelung der BV Lehrverpflichtung für Univ.-Ass Praedoc

Lehre

Neue Betriebsvereinbarung zur Lehrverpflichtung für Praedocs am 1.10.2024 in Kraft getreten

Die bisherige Betriebsvereinbarung über die „Festlegung und Ausgestaltung der Lehrverpflichtung für teilzeitbeschäftigte Universitätsassistent/inn/en prae-doc“ aus dem Jahr 2012 wird für Univ.-Ass. Praedoc, deren Arbeitsverhältnis an der WU nach dem 30.9.2024 begonnen hat, von der neuen Betriebsvereinbarung „Lehrverpflichtung der Univ.Ass. praedoc“ abgelöst. Mit den darin vereinbarten Regelungen wird für diese Beschäftigtengruppe sichergestellt, dass sie in ihrem ersten Beschäftigungsjahr an der WU – entsprechend den Vorgaben im Universitäten-Kollektivvertrag – grundsätzlich nicht zur Lehre verpflichtet sind. Im Regelfall muss daher künftig erst ab dem auf das Ende des ersten Beschäftigungsjahres folgenden Semester gelehrt werden. Die Lehrverpflichtung beginnt daher erst dann, wenn Univ.-Ass Praedoc zwei volle Semester an der WU beschäftigt waren. Konkret bedeutet dies bspw. für Praedoc Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis zwischen 2. Oktober 2024 und 28. Februar 2025 beginnt, dass sie erst ab dem Sommersemester 2026 lehren müssen. Nach der bisherigen Betriebsvereinbarung hätte die Lehrverpflichtung für diese Mitarbeitenden hingegen bereits mit dem Wintersemester 2025 eingesetzt. PraeDoc Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2024 begonnen hat, beginnen allerdings wie nach den bisherigen Regelungen mit dem Wintersemester 2025 zu lehren.

Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung liegt zu Beginn (also frühestens ab dem dritten Semester) bei zwei Semesterwochenstunden und erhöht sich in späterer Folge (grundsätzlich ab dem neunten Semester) auf drei Semesterwochenstunden. Bisher hatte sich die Lehrverpflichtung erst ab dem 11. Semester auf drei Semesterwochenstunden erhöht. Insgesamt kam es durch diese Änderungen aber im Durchschnitt aller Arbeitsverträge zu keiner Erhöhung der Lehrverpflichtung, sondern zu einer anderen Aufteilung über die Vertragsdauer, die besser dem Kollektivvertrag entspricht.  

Eine Abweichung des obigen Schemasder Lehrverpflichtung kann sich allerdings ergeben, wenn bei Beginn der Tätigkeit Vordienstzeiten berücksichtigt werden. In der Neufassung der Betriebsvereinbarung finden sich dazu mehrere Rechenbeispiele, die die Auswirkungen von Vordienstzeiten bezüglich des Beginns und des Ausmaßes der Lehrverpflichtung pro Semester nachvollziehbar illustrieren. Sichergestellt ist dabei aber, dass nur dann vor dem dritten Semester gelehrt werden muss, wenn mindestens drei Jahre Vordienstzeiten angerechnet werden. Nach der bisherigen Regelung entstand bereits ab einer Anrechnung von vier Semestern an Vordienstzeiten eine frühere Lehrverpflichtung.

Wird mehr als das sich aus der Betriebsvereinbarung ergebende Regelausmaß gelehrt, steht Univ.-Ass Praedoc grundsätzlich eine Lehrzulage (LZ 1) zu. Diese beträgt derzeit (2024) € 716 pro Semester pro zusätzlich gehaltener Semesterwochenstunde. Monatlich ergibt sich daraus ein Betrag von € 119,33 pro zusätzlicher Semesterwochenstunde (näheres dazu kann hier nachgelesen werden).

Für Univ.-Ass Praedoc, deren Arbeitsverhältnis zur WU bereits vor dem 1.10.2024 begonnen hat, bleibt weiterhin die bisherige Betriebsvereinbarung relevant. Auch diese sieht grundsätzlich vor, dass die ersten beiden Semester der Tätigkeit an der WU lehrfrei sind, es zählt allerdings das Semester, in dem das Arbeitsverhältnis begonnen hat, bereits als erstes Semester. Mit dieser Zählweise kann es dazu kommen, dass Univ.-Ass Praedoc schon vor Ablauf ihres ersten Beschäftigungsjahres mit Lehre betraut werden können. Dies in Kombination mit seit Inkrafttreten der „alten“ Betriebsvereinbarung veränderten Umständen an der WU waren die hauptsächlichen Beweggründe, eine neue Betriebsvereinbarung für Univ.-Ass Praedoc zu vereinbaren.

07.11.2024

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