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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Klimaticket und Reisekostenzuschuss

Reisen

Viele Mitarbeitende haben sich in den letzten Monaten ein Klimaticket gekauft. Damit können sie zu einem jährlichen Fixpreis alle öffentlichen Verkehrsmittel in Österreich benützen. Dies tun viele nicht nur privat, sondern nützen das Klimaticket auch für Dienstreisen bzw. für den Besuch von Tagungen und Konferenzen. Damit stellt sich aber die Frage, ob bzw. wie für solche dienstlichen Reisebewegungen eine Refundierung seitens der Arbeitgeberin erfolgen kann, erspart doch die private Anschaffung eines Klimatickets auch der Arbeitgeberin viele sonst zu übernehmenden Kosten.

Unsere diesbezügliche Rückfrage beim zuständigen VR für Finanzen hat zuletzt folgende Antworten gebracht:

Man fährt auf Dienstreise

Um eine Dienstreise handelt es sich dann, wenn die Reise dem überwiegenden Interesse der WU dient und im Auftrag der WU erfolgt, wobei die dienstliche Notwendigkeit von dem/der Vorgesetzten durch Genehmigung der Dienstreise bestätigt werden muss. Jene Mitarbeitende, die ein Klimaticket besitzen und eine solche Dienstreise (siehe dazu auch die entsprechende Betriebsvereinbarung) absolvieren, können im Rahmen der Reisekostenabrechnung die fiktiven Kosten für eine Bahnfahrt 2. Klasse angeben. Mit diesem Betrag beteiligt sich die Arbeitgeberin dann an den angefallenen Reisekosten.

Man fährt auf eine Tagung

Nimmt man an einer internationalen wissenschaftlichen Konferenz teil bzw. handelt es sich um ein Treffen von Herausgeber/inne/n eines Journals laut aktueller Star-Journal-Liste (bzw. nach qualitativer Prüfung des Journals durch das VR Forschung) oder als Mitglied im Vorstand renommierter, internationaler wissenschaftlicher Vereinigungen, dann können anfallende Reisekosten unter bestimmten Bedingungen über die Reisekostenzuschuss-Richtlinie abgerechnet werden. Mitarbeitende, die für solche Reisebewegungen ein privat angeschafftes Klimaticket nutzen, können auf diesem Wege allerdings keine bloß fiktiv angefallenen Reisekosten geltend machen. Eine Abgeltung über dieses zentrale Reisekostenzuschuss-Budget ist daher nicht möglich.

Allerdings können Reisekosten, die nach der Reisekostenzuschuss-Richtlinie nicht übernommen werden, über die den einzelnen Departments der WU zustehenden Departmentbudgets abgewickelt werden. Und aus diesem Department-Topf können wiederum Besitzer/innen von Klimatickets die Abgeltung der fiktiven Kosten einer Bahnfahrt 2. Klasse beantragen, wenn das private Klimaticket für den Besuch einer oben beschriebenen Tagung/Konferenz bzw. einem oben genannten Treffen genutzt wird.

Falls es bei der praktischen Umsetzung dieser den Betriebsräten mitgeteilten Regelungen Probleme gibt, können sich alle Betroffenen gerne unter wiss.betriebsrat@wu.ac.at an uns wenden.

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11.10.2022