Seitlicher Blick auf das D2 Gebäude.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

BV Sabbatical

Die Be­triebs­ver­ein­ba­rung über die Ver­ein­ba­rung eines Sab­ba­ti­cals wird Ende Sep­tem­ber un­ter­zeich­net und nach deren Kund­ma­chung im Mit­tei­lungs­blatt der WU in Kraft tre­ten.

Auf­grund die­ser Be­triebs­ver­ein­ba­rung haben künf­tig grund­sätz­lich alle Ar­beit­neh­mer/innen der WU die Mög­lich­keit, ein Sab­ba­ti­cal zu ver­ein­ba­ren.

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Die Re­ge­lun­gen der Be­triebs­ver­ein­ba­rung er­mög­li­chen es, eine in­di­vi­du­ell ge­stalt­ba­re Form eines tem­po­rä­ren Aus­stiegs aus der Er­werbs­tä­tig­keit zwi­schen der WU und dem Ar­beit­neh­mer/der Ar­beit­neh­me­rin zu ver­ein­ba­ren. Die Be­triebs­ver­ein­ba­rung über die Ver­ein­ba­rung eines Sab­ba­ti­cals gilt nur für die vom Universitäts-​Kollektivvertrag er­fass­ten Ar­beit­neh­mer/innen. Ver­trags­be­diens­te­te und Be­am­te haben wei­ter­hin nach den ein­schlä­gi­gen ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen die Mög­lich­keit etwa ein Sab­ba­ti­cal (§ 20a VBG, § 78e BDG) bzw. eine For­schungs­frei­stel­lung (§ 160 BDG) zu ver­ein­ba­ren.

Unter einem Sab­ba­ti­cal ist ein be­son­de­res Ar­beits­zeit­mo­dell zu ver­ste­hen, in dem den Ar­beit­neh­mer/innen eine Aus­zeit (Frei­zeit­pha­se) ge­währt wird, in der das Ar­beits­ver­hält­nis wei­ter­hin auf­recht bleibt und daher auch das Ent­gelt gleich­mä­ßig fort­be­zahlt wird.

Grund­la­ge ist, dass die Ar­beits­zeit für die ge­plan­te Frei­zeit­pha­se an­ge­spart wird. D.h. der/die Ar­beit­neh­mer/in ar­bei­tet zu­nächst die im Ar­beits­ver­trag ver­ein­bar­te volle Ar­beits­zeit wei­ter und wird dafür (grund­sätz­lich nach die­ser An­spar­zeit) für eine ge­wis­se Zeit zur Gänze von der Ar­beit frei­ge­stellt.

Im Ge­gen­zug wird das Ent­gelt ent­spre­chend der durch­schnitt­li­chen Re­duk­ti­on der Ar­beits­zeit wäh­rend der ge­sam­ten Rah­men­zeit (= An­spar­zeit + Frei­zeit­pha­se) re­du­ziert und gleich­mä­ßig wei­ter­be­zahlt.

In der Be­triebs­ver­ein­ba­rung sind zwei Sabbatical-​Varianten vor­ge­se­hen:

Kurzvariante Langvariante
Voraussetzung mindestens 3-jähriges ununterbrochenes* Arbeitsverhältnis zur WU mindestens 5-jähriges ununterbrochenes* Arbeitsverhältnis zur WU
Rahmenfrist maximal 10 Monate maximal 60 Monate
Freizeitphase 1 bis 2 Monate 6 bis 12 Monate

   *   Un­ter­bre­chun­gen von ma­xi­mal 2 Mo­na­ten scha­den nur dann, wenn das Ar­beits­ver­hält­nis durch Ar­beit­neh­mer/innen/kün­di­gung, vor­zei­ti­gen Aus­tritt ohne wich­ti­gen Grund oder ver­schul­de­te Ent­las­sung be­en­det wurde.

 

Beispiele für eine Sabbaticalgestaltung:

 

Bsp. 1 (Kurz­va­ri­an­te):

Be­schäf­ti­gungs­aus­maß vor dem Sab­ba­ti­cal: 40 Stun­den/Woche

Dauer der Frei­zeit­pha­se: 2 Mo­na­te

=> 8 Mo­na­te An­spar­zeit (= 40 Stun­den Ar­beits­zeit/Woche, 80% des Ent­gelts) und

      2 Mo­na­te Frei­zeit­pha­se (= 0 Stun­den Ar­beits­zeit/Woche, 80%  des Ent­gelts)

 

Bsp. 2 (Lang­va­ri­an­te).

Be­schäf­ti­gungs­aus­maß vor dem Sab­ba­ti­cal: 40 Stun­den/Woche

Dauer der Frei­zeit­pha­se: 12 Mo­na­te

=> 48 Mo­na­te (= 4 Jahre) An­spar­zeit (= 40 Stun­den Ar­beits­zeit/Woche, 80 % des Ent­gelts) und

      12 Mo­na­te (= 1 Jahr) Frei­zeit­pha­se (= 0 Stun­den Ar­beits­zeit/Woche, 80% des Ent­gelts)

 

Nä­he­re In­for­ma­tio­nen zur An­trag­stel­lung und wei­te­ren Ab­wick­lung er­hal­ten Sie bei Ihrem/r zu­stän­di­gen Per­so­nal­sach­be­ar­bei­ter/in.

Na­tür­lich ste­hen auch wir gerne be­ra­tend zur Seite.

Wei­ter zu den Um­stel­lun­gen im Be­reich der Per­so­nal­ver­wal­tung