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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Lektor/inn/en an der WU - Konsequenzen aus der Beschäftigung mit Arbeitsvertrag oder freiem Dienstvertrag

Bei den Lek­tor/inn/en gibt es an der WU Wien un­ter­schied­li­che Arten von Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen. Ob ein Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis als Lek­tor/in an der WU im Rah­men eines „ech­ten“ Ar­beits­ver­trags oder im Rah­men eines frei­en Dienst­ver­trags er­folgt, ist v.a. davon ab­hän­gig, wie hoch das neben der Lek­tor/inn/en­tä­tig­keit er­ziel­te Ein­kom­men ist:

  • Wird neben der Tä­tig­keit als Lek­tor/in ein mo­nat­li­ches Ein­kom­men er­zielt, das min­des­tens 60 % der Höchst­bei­trags­grund­la­ge des ASVG aus­macht (dh für 2018: 60 % von € 5.130 = € 3.078), er­folgt die Be­schäf­ti­gung im Rah­men eines frei­en Dienst­ver­trags. In die­sem Fall dür­fen ma­xi­mal 4 Se­mes­ter­wo­chen­stun­den ge­lehrt wer­den.

  • Wird neben der Tä­tig­keit als Lek­tor/in ein mo­nat­li­ches Ein­kom­men in Höhe von we­ni­ger als 60 % der Höchst­bei­trags­grund­la­ge des ASVG (2016: € 3.078) er­zielt,dann er­folgt eine Be­schäf­ti­gung im Rah­men eines „ech­ten“ Ar­beits­ver­trags. In die­sem Fall könn­ten auch mehr als 4 Se­mes­ter­wo­chen­stun­den ge­lehrt wer­den; in der Pra­xis steht dem al­ler­dings ein Rek­to­rats­be­schluss ent­ge­gen.  

Die WU er­hebt das neben der Tä­tig­keit als Lek­tor/in er­ziel­te Ein­kom­men mit­tels einem von dem/der Lek­tor/in aus­zu­fül­len­dem Form­blatt, dem auch ein ent­spre­chen­der Nach­weis über die Ein­kom­mens­hö­he bei­zu­le­gen ist. Laut Form­blatt kön­nen die Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se ent­we­der durch Über­mitt­lung des Jah­res­lohn­zet­tels 2017 oder des Ein­kom­mens­steu­er­be­schei­des 2017 nach­ge­wie­sen wer­den. Ist dies mit den ge­nann­ten Nach­wei­sen nicht mög­lich oder ent­spre­chen die Nach­wei­se aus dem Vor­jahr nicht den ak­tu­el­len Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen, dann kön­nen diese auch durch an­de­re Be­le­ge nach­ge­wie­sen wer­den (z.B. Be­stä­ti­gung über Bezug des Ar­beits­lo­sen­gel­des).

Die Nach­wei­se müs­sen je­den­falls frist­ge­recht er­bracht wer­den: für das Win­ter­se­mes­ter bis zum 1. Sep­tem­ber; für das Som­mer­se­mes­ter bis zum 1. Fe­bru­ar.

ACH­TUNG: Wird die­ses For­mu­lar inkl. Ein­kom­mens­nach­weis nicht in­ner­halb die­ser Fris­ten an die WU re­tour­niert, stellt die WU au­to­ma­tisch einen frei­en Dienst­ver­trag aus und mel­det den Lek­tor/die Lek­to­rin auch als freie/n Dienst­neh­mer/in bei der So­zi­al­ver­si­che­rung an (bei der WGKK statt bei der BVA, die für echte Dienst­neh­mer zu­stän­dig ist; s unten).

Aus der Be­schäf­ti­gung im Rah­men eines frei­en Dienst­ver­trags er­ge­ben sich für die be­trof­fe­nen Lek­tor/inn/en al­ler­dings zahl­rei­che Nach­tei­le.

Nach­tei­le eines frei­en Dienst­ver­trags:

  • Keine Pflicht­der WU zur Ent­gelt­fort­zah­lung etwa im Krank­heits­fall.

  • Kein An­spruch auf be­zahl­ten Ur­laub.

  • Der Universitäts-​Kollektivvertrag ist für freie Dienst­neh­mer/innen nicht an­wend­bar, wes­halb es z.B. bei län­ger­dau­ern­den Be­schäf­ti­gun­gen zu kei­ner Ge­halts­er­hö­hung laut KV-​Höherstufung kommt. Bei einer Be­schäf­ti­gung im Rah­men eines frei­en Dienst­ver­trags wer­den auch keine Vor­dienst­zei­ten an­ge­rech­net. Schließt sich daher z.B. an eine sechs­jäh­ri­ge Tä­tig­keit als Univ.-Ass Prae-​Doc eine Lek­tor/inn/en-​Tätigkeit als freie/r Dienst­neh­mer/in an, er­folgt die Be­zah­lung nicht an­hand der bis­he­ri­gen Ge­halts­stu­fe B1 02 (§ 49 Abs. 3 lit. a Uni-​KV), son­dern auf Basis der von der WU für eine Lek­tor/inn/en-​Tätigkeit als freie/r Dienst­neh­mer/in fest­ge­leg­ten Sätze. Diese ent­spre­chen der­zeit (2018) der Grund­stu­fe B1 01 (§ 49 Abs. 3 Uni-​KV), al­ler­dings auf Basis des Wer­tes aus 2015 (in­klu­si­ve Son­der­zah­lung). Damit sind freie Dienst­neh­mer/innen bei län­ge­rer Be­schäf­ti­gung „bil­li­ger“ als Ar­beit­neh­mer/innen, da bei letz­te­ren je nach tä­tig­keits­be­zo­ge­ner Vor­er­fah­rung bzw. Be­schäf­ti­gungs­dau­er ein hö­he­rer Be­trag laut ak­tu­el­lem Kol­lek­tiv­ver­trags­ge­halt pro Se­mes­ter­wo­chen­stun­de zu zah­len ist (vgl. § 49 Abs. 4 Uni-​KV).

  • Der­zeit (seit 2015) kommt es also zu kei­ner Va­lo­ri­sie­rung der Lehr­ab­gel­tung ent­spre­chend der jähr­lich aus­ver­han­del­ten Er­hö­hung der Kol­lek­tiv­ver­trags­löh­ne.

  • Ge­rin­ge­re Re­mu­ne­ra­ti­on für Lehr­ver­an­stal­tun­gen im Zu­satz­an­ge­bot (z.B. stu­di­en­vor­be­rei­ten­de Lehr­ver­an­stal­tun­gen, Sprachen-​Lehrveranstaltungen, Fall­lö­sungs­übun­gen).

  • Kein An­spruch auf die ak­tu­ell von der WU an ihre Ar­beit­neh­mer/innen ver­teil­ten Es­sens­gut­schei­ne.

  • Der Be­triebs­rat für das wis­sen­schaft­li­che Uni­ver­si­täts­per­so­nal hat für freie Dienst­neh­mer/innen kein Ver­tre­tungs­man­dat ge­gen­über der Ar­beit­ge­be­rin (wir ste­hen aber den­noch für Fra­gen zur Ver­fü­gung).

Die Be­schäf­ti­gung im Rah­men eines frei­en Dienst­ver­trags kann aber auch Vor­tei­le haben.

Vor­tei­le eines frei­en Dienst­ver­trags:

  • Die Ket­ten­ver­trags­re­ge­lung des § 109 UG kommt nicht zur An­wen­dung. D.h. es kann auch für län­ger als 8 Jahre zur An­ein­an­der­rei­hung von be­fris­te­ten frei­en Dienst­ver­trä­gen kom­men. Im Fall der Be­schäf­ti­gung im Rah­men eines Ar­beits­ver­trags muss nach spä­tes­tens 8 Jah­ren eine (i.d.R. min­des­tens 1-​jährige) Pause ein­ge­legt wer­den bzw. eine Be­schäf­ti­gung als freie/r Dienst­neh­mer/in er­fol­gen (an­dern­falls wäre sonst von einem un­be­fris­te­ten Ver­trag aus­zu­ge­hen; dies ver­sucht die WU durch die ge­nann­te Pause zu ver­hin­dern).

  • Es be­steht die Mög­lich­keit sich auch ohne vor­he­ri­ge Be­kannt­ga­be an bzw. Ge­neh­mi­gung durch die WU von ge­eig­ne­ten Per­so­nen ver­tre­ten zu las­sen.

  • Es be­steht kein bzw. nur ein sehr ein­ge­schränk­tes Wei­sungs­recht der WU.

Wei­te­re re­le­van­te Un­ter­schie­de:

  • Freie Dienst­neh­mer/innen sind bei der WGKK pflicht­ver­si­chert, Ar­beit­neh­me­rIn­nen bei der BVA.

  • Freie Dienst­neh­mer/innen zah­len eine jähr­li­che e-​card-Gebühr (ca. 11,- €/Jahr).

  • Ar­beit­neh­mer/innen haben beim Bezug von So­zi­al­ver­si­che­rungs­leis­tun­gen (z.B. Arzt­be­such) einen 10 %-igen Selbst­be­halt zu tra­gen (nicht für mit­ver­si­cher­te Kin­der).

  • Freie Dienst­neh­mer/innen er­hal­ten bei einem Wahl­arzt­be­such eine Kos­ten­er­stat­tung iHv max. 80 % des Ver­trags­ta­rifs; Ar­beit­neh­mer/innen er­hal­ten den Ver­trags­ta­rif ab­züg­lich des Selbst­be­halts.

Ta­bel­la­ri­scher Über­blick:

Freie Dienstnehmer/innenArbeitnehmer/innen
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfallneinja
bezahlter Urlaubneinja
Anwendung Uni-KVneinja
jährliche Gehaltsanpassungneinja
Kettenvertragsregelung § 109 UGneinja
generelle Vertretungsmöglichkeitjanein
Weisungsgebundenheitneinja
Essensgutscheine WUneinja
VersicherungsträgerWGKKBVA
e-card-Gebührjanein
Selbstbehaltnein10 % des Arzthonorars
Kostenerstattung bei Wahlarztbesuchmax 80 % des VertragstarifsVertragstarif abzüglich Selbstbehalt

25.07.2018

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