Eine Person liest eine spanische Tageszeitung

Mitteilungsblatt vom 08. Februar 2021, 21. Stück

115) Änderung der Verordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien über die Benützung von Gebäuden und Flächen der WU oder am WU Campus

Die Verordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien über die Benützung von Gebäuden und Flächen am WU Campus, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 34. Stück, Nr. 192, vom 13.5.2020, zuletzt geändert durch Verordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien über die Benützung von Gebäuden und Flächen der oder am WU Campus, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien 19. Stück, Nr. 105 vom 27.01.2021 wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs 1 hat zu lauten:
    „(1) In den Gebäuden der WU besteht für alle Personen die Verpflichtung, eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.“

  2. § 2 Abs 5 hat zu lauten:
    „(5) Abweichend von Abs 1 müssen Mitarbeitende bei Studierenden- und Kundenkontakt sowie bei Parteienverkehr keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wurde, dessen Ergebnis negativ ist, und dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Darüber ist gegenüber der WU ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von 48 Stunden bereitzuhalten.“

  3. § 2 Abs 6 entfällt.

  4. In § 2 Abs 7 entfällt der Ausdruck „und 6“ und wird in lit b und c die Formulierung „jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske“ durch die Formulierung „einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard“ ersetzt.

  5. § 10 Abs 8 letzter Satz entfällt.

  6. In § 10 wird folgender Absatz 9 ergänzt:
    „(9) Die Änderung der Verordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien über die Benützung von Gebäuden und Flächen der WU oder am WU Campus tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 21. Stück, Nr. 115 vom 08. Februar 2021 in Kraft. Dies gilt auch für § 2 Abs 5 sowie 7 bis 9 in der durch diese Verordnung modifizierten Fassung.“

  7.  

Für das Rektorat:
Univ.-Prof. Dr. Edeltraud Hanappi-Egger

Die aktuelle Fassung der Verordnung finden Sie über den hinterlegten Link.