Mitteilungsblatt vom 31. August 2021, 54. Stück
- 298) Änderung der Verordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien über die Benützung von Gebäuden und Flächen der WU oder am WU Campus
- 299) Verordnung des Rektorats, mit der die Verordnung des Rektorats über die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen an der Wirtschaftsuniversität Wien geändert wird
298) Änderung der Verordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien über die Benützung von Gebäuden und Flächen der WU oder am WU Campus
Die Verordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien über die Benützung von Gebäuden und Flächen am WU Campus, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 34. Stück, Nr. 192, vom 13.5.2020, zuletzt geändert durch Verordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien über die Benützung von Gebäuden und Flächen der oder am WU Campus, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien 45. Stück, Nr. 262 vom 01.07.2021 wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs 4 hat zu lauten:
(4) Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne von Abs 3 gelten Nachweise, die den in § 1 Abs 2 der jeweils in Kraft stehenden, auf Grundlage von §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1, 4a Abs 1 und 5 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 (in der jeweils geltenden Fassung) sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950 (idgF) vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Verordnung sowie zusätzlich den in § 1 Abs 1 der jeweils in Kraft stehenden, auf Grundlage von §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 und 7 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 (in der jeweils geltenden Fassung) vom Landeshauptmann für Wien erlassenen Verordnung enthaltenen Anordnungen und Festlegungen entsprechen.“§ 2 hat nach der Überschrift zu lauten:
„In Kundenbereichen von Betriebsstätten von Unternehmen sind in Gebäuden der WU die in den jeweils in Kraft stehenden, auf Grundlage von §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1, 4a Abs 1 und 5 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 (in der jeweils geltenden Fassung) sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950 (idgF) vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und auf Grundlage von §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 und 7 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 (in der jeweils geltenden Fassung) vom Landeshauptmann von Wien erlassenen Verordnungen für Kundenbereiche vorgesehenen Maßnahmen und Beschränkungen sinngemäß anzuwenden.“§ 3 hat nach der Überschrift zu lauten:
„In Räumen, Einrichtungen und auf Flächen, die in Gebäuden und auf den Grundstücken der WU oder am WU Campus von Unternehmen auf dem Gebiet des Gastgewerbes verwendet werden, sind die in den jeweils in Kraft stehenden, auf Grundlage von §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1, 4a Abs 1 und 5 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 (in der jeweils geltenden Fassung) sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950 (idgF) vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und auf Grundlage von §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 und 7 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 (in der jeweils geltenden Fassung) vom Landeshauptmann von Wien erlassenen Verordnungen für Betriebsstätten des Gastgewerbes vorgesehenen Maßnahmen und Beschränkungen sinngemäß anzuwenden.“§ 4 hat nach der Überschrift zu lauten:
„Auf Sportstätten in Gebäuden und auf Grundstücken der WU oder am WU Campus sind die in den jeweils in Kraft stehenden, auf Grundlage von §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1, 4a Abs 1 und 5 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 (in der jeweils geltenden Fassung) sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950 (idgF) vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und auf Grundlage von §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 und 7 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 (in der jeweils geltenden Fassung) vom Landeshauptmann von Wien erlassenen Verordnungen für Sportstätten vorgesehenen Maßnahmen und Beschränkungen sinngemäß anzuwenden.“§ 5 erster Satz hat zu lauten:
„Auf Veranstaltungen, die von WU-externen Personen in von der WU vermieteten Räumlichkeiten am WU Campus veranstaltet werden, sind die in den jeweils in Kraft stehenden, auf Grundlage von §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1, 4a Abs 1 und 5 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 (in der jeweils geltenden Fassung) sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950 (in der jeweils geltenden Fassung) vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und auf Grundlage von §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 und 7 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 (in der jeweils geltenden Fassung) vom Landeshauptmann von Wien erlassenen Verordnungen für Zusammenkünfte vorgesehenen Maßnahmen und Beschränkungen sinngemäß anzuwenden.“In § 7 wird die Zeichenfolge „30.09.2021“ durch die Zeichenfolge „28.02.2022“ ersetzt.
In § 8 wird folgender Absatz 16 ergänzt:
„(16) Die Änderung der Verordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien über die Benützung von Gebäuden und Flächen der WU oder am WU Campus tritt mit 01. September 2021 in Kraft.“
Für das Rektorat:
Univ.-Prof. Dr. Edeltraud Hanappi-Egger
Die aktuelle Fassung der Verordnung finden Sie in Kürze über den hinterlegten Link.
299) Verordnung des Rektorats, mit der die Verordnung des Rektorats über die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen an der Wirtschaftsuniversität Wien geändert wird
Aufgrund des § 22 Abs 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021, sowie des § 1 Abs 1 2. Covid-19-Hochschulgesetz, BGBl. I Nr. 76/2021, wird nach Anhörung des Vorsitzenden des Senates, der Vorsitzenden des Universitätsrates sowie des Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden verordnet:
Die Verordnung des Rektorats über die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen an der Wirtschaftsuniversität Wien, Mitteilungsblatt Nr. 29 vom 24. März 2021, zuletzt geändert durch die Verordnung Mitteilungsblatt 45. Stück, Nr. 263, vom 01. Juli 2021, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs 2 lautet:
„(2) Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne von Abs 1 gelten Nachweise, die den in § 1 der jeweils in Kraft stehenden, auf Grundlage von §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1, 4a Abs 1 und 5 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 (in der jeweils geltenden Fassung) sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950 (idgF) vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Verordnung sowie zusätzlich den in § 1 Abs 1 der jeweils in Kraft stehenden, auf Grundlage von §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 (in der jeweils geltenden Fassung) vom Landeshauptmann für Wien erlassenen Verordnung enthaltenen Anordnungen und Festlegungen entsprechen.“§ 3 entfällt; der bisherige § 4 erhält die Paragraphenbezeichnung „3“, der bisherige § 5 erhält die Paragraphenbezeichnung „4“ und der bisherige § 6 erhält die Paragraphenbezeichnung „5“.
In § 5 Abs 1 und Abs 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „30. September 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „28. Februar 2022“ ersetzt und folgender Abs 5 angefügt:
„(5) Die Änderungen dieser Verordnung in der Fassung des Mitteilungsblattes Nr. 54 vom 01. September 2021 treten am Tag nach ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien in Kraft.“
Wien, 30. August 2021
Für das Rektorat
Univ.Prof. Dr. Edeltraud Hanappi-Egger
Rektorin