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Schutzklausel für Pensionsantritte 2024

23. Oktober 2023

Am 18. Oktober 2023 wurden im Nationalrat die Pensionsanpassung 2024 und eine Schutzklausel für Pensionsantritte 2024 beschlossen.

Pensionen nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (betrifft Vertragsbedienstete und Beamt*innen, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren oder nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind) sind um einen Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 6,2 % der Gesamtgutschrift des Jahres 2022 zu erhöhen (entspricht der Differenz der Aufwertungszahl von 3,5 % zum Anpassungsfaktor von 9,7%).

Diese Schutzklausel gilt für

  1. Alterspensionen ab Erreichen des Regelpensionsalters, Erwerbsunfähigkeitspensionen, Schwerarbeitspensionen und Pensionen nach der Langzeitversichertenregelung, deren Stichtag im Jahr 2024 liegt.

  2. Korridorpensionen, deren Stichtag im Jahr 2024 liegt, wenn
    a. die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Korridorpension bereits im Jahr 2023 vorgelegen sind oder
    b. wegen des Erreichens der Voraussetzungen im Jahr 2024 der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe endet.

  3.  

Ruhebezüge (betrifft Beamt*innen, die bis zum 31. Dezember 1975 geboren und bis zum 31. Dezember 2004 ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind;
sie unterliegen der Parallelrechnung):

Im "Altast" der Parallelrechnung (jener Teil, der nach dem Pensionsgesetz 1965 berechnet wird) erfolgt die Aufwertung der Beitragsgrundlagen um 9,7 % anstelle
von 5,8 %.

Im "Neuast" der Parallelrechnung (jener Teil, der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz und somit mit Hilfe des "Pensionskontos" berechnet wird) steht
der anteilige Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 6,2 % der Gesamtgutschrift des Jahres 2022 zu.

Diese Schutzklausel gilt für Ruhestandsversetzungen im Jahr 2024

  1. aufgrund des Erreichens des Regelpensionsalters, wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder bei Inanspruchnahme der Schwerarbeits- oder Langzeitversichertenregelung oder

  2. bei Inanspruchnahme der Korridorpension, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bereits im Jahr 2023 vorgelegen sind.

  3.  

Informationen der GÖD zur Schutzklausel für Pensionsantritte 2024

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