Prüfungsinfos
Hier finden Sie alle Informationen zu Prüfungsantritte, Prüfungswiederholungen, kommissionelle Prüfungen, Beurteilungsfristen, uvm.
Prüfungsantritte
Für Prüfungsantritte gelten folgende Bestimmungen:
Für jede Prüfung der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) stehen vier Prüfungsantritte zur Verfügung.
Für alle weiteren Prüfungen stehen fünf Antritte zur Verfügung.
Wird der letzte Prüfungsantritt negativ beurteilt, wird das Studium geschlossen. Sobald die Note in LPIS nicht mehr als „vorläufig“ aufscheint, erhalten Sie die offizielle Bestätigung über die Schließung Ihres Studiums per E-Mail.
Die Antrittszählung erfolgt studienplanübergreifend. Das bedeutet, dass auch jene Studierenden, die zwei WU Bachelorstudien absolvieren, bei identischen Prüfungen insgesamt nur viermal in der STEOP und fünfmal bei allen weiteren Prüfungen antreten können. Nach dem letzten negativen Antritt werden beide Studien geschlossen.
Mit dem fünften Antritt zu einer Prüfung, für die eine Wahlmöglichkeit gemäß Studienplan vorgesehen ist, wird die betreffende Prüfung endgültig gewählt. Wird die oder der Studierende auch bei dieser Wiederholung negativ beurteilt, erlischt die Zulassung zu allen Studien, in denen die betreffende Prüfung vorgesehen ist ( Satzung §32 (1a)).
Bei Studienschließung aufgrund des vierten negativen Prüfungsantrittes in der STEOP kann frühestens im dritten Semester nach dem Semester der Schließung erneut ein Antrag auf Studienzulassung gestellt werden. (Gilt nur für Studien jener Studierenden, die im SoSe22 oder früher geschlossen wurden). Die neuerliche Aufnahme kann nur im aktuell gültigen Studienplan erfolgen.
Alle Studien jener Studierender die im/ab WS 2022/23 in der STEOP geschlossen werden, dürfen das betreffende Studium NICHT mehr aufnehmen.
Eventuell ist eine Aufnahme in einem neuen Studienplan bzw. in ein anderes Studium möglich. Bitte wenden Sie sich an die Studienzulassung.
Wiederholung von positiv absolvierten Prüfungen
Eine positiv absolvierte Prüfung darf einmalig innerhalb von 12 Monaten nach Ablegung wiederholt werden (lt. UG 2002 §77). Durch den nochmaligen Prüfungsantritt wird die erste positive Beurteilung nichtig, d.h. es ist auch eine Verschlechterung des Ergebnisses möglich.
Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (PI), Vorlesungsübung (VUE) sind zur Gänze zu wiederholen; eine Übertragung von Teilleistungen in ein folgendes Semester ist unzulässig.
Der Antrag zur Prüfungswiederholung ist ausschließlich per Mail an die Prüfungsorganisation zu stellen.
Bitte beachten Sie folgendes:
Die Note der zu wiederholenden Prüfung muss am Erfolgsnachweis aufscheinen.
Sollte die Prüfungsleistung, die Sie verbessern wollen, Voraussetzung für die Anmeldung von anderen Lehrveranstaltungen sein, führen Sie diese bitte durch, bevor Sie sich bei der Prüfungsorganisation melden, ansonsten sind keine weiterführenden Anmeldungen mehr möglich bzw. Wartelisteneinträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Bereits getätigte aktive Anmeldungen bleiben aufrecht.
Kommissionelle Prüfungen
Kommissionelle Prüfungen werden nur bei LVP-Prüfungen, Fachprüfungen und Modulprüfungen abgehalten.
In der Studieneingangs- und Orientierungsphase ist die dritte Prüfungswiederholung (also der 4. Antritt) kommissionell abzuhalten.
Im Hauptstudium erfolgt die dritte und vierte Prüfungswiederholung (also der 4. und 5. Antritt) jedenfalls in Form einer kommissionellen Prüfung. Auf Wunsch wird auch der dritte Prüfungsantritt kommissionell abgehalten. Der Antrag auf eine kommissionelle Prüfung (betrifft nur den 3. Antritt) ist ausschließlich per Mail an die Prüfungsorganisation möglich.
Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus drei Universitätslehrer/inne/n. Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung im Studium setzt sich die Prüfungskommission aus zwei Universitätslehrer/inne/n und der Vizerektorin für Lehre und Studierende zusammen.
Kommissionelle Prüfungen unterscheiden sich weder in der Anmeldung, noch in der Abhaltung von nicht-kommissionellen Prüfungen. Die Beurteilung erfolgt jedoch durch eine Prüfungskommission.
Beurteilungsfrist, Einsicht in Prüfungsunterlagen, Rechtsschutz bei Prüfungen und Erschleichung von Prüfungsleistungen
Beurteilungsfristen
Prüfungen und Lehrveranstaltungen sind innerhalb von 4 Wochen nach erbrachter Leistung bzw. Abschluss der Lehrveranstaltung zu beurteilen.
Einsicht in Prüfungsunterlagen
Sie können innerhalb von 6 Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung Einsicht in die Beurteilungsunterlagen nehmen. Dabei dürfen Sie Kopien der Unterlagen anfertigen, das Mitnehmen der Prüfungsarbeit ist jedoch nicht erlaubt.
Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple-Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten. Insbesondere besteht auch kein Recht auf Vervielfältigung von Musterlösungen
Rechtsschutz bei Prüfungen
Grundsätzlich sind Beschwerden gegen Beurteilungen von Prüfungen unzulässig. Weist die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung jedoch einen groben Mangel auf (Feueralarm o.ä.), so können Sie innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einen Antrag auf Aufhebung der Prüfung stellen. Die Antragsstellung erfolgt im Bereich Studienrecht & Anerkennung (Study Service Center LC, 2. OG, Schalter 3), der schwere Mangel ist schriftlich glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Rechtsschutz bei Prüfungen
Erschleichung von Prüfungsleistungen
Wird einem/einer Studierenden die Erschleichung einer Prüfungsleistung (z.B. Schummeln während einer Prüfung, Einsatz unerlaubter Hilfsmittel) nachgewiesen, wird ein Verfahren zur Nichtigerklärung der entsprechenden Leistung eingeleitet. Die für nichtig erklärte Prüfung wird auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte angerechnet. Das Verfahren wird vom Bereich Studienrecht & Anerkennung eingeleitet und gemeinsam mit dem Bereich Studiensupport abgewickelt.Die Abfassung einer Prüfung für eine andere Person entspricht dem strafrechtlichen Tatbestand der Urkundenfälschung und führt ausnahmslos zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die wiederum eine Vorstrafe zur Folge haben kann.
Alle Informationen zu den rechtlichen Grundlagen und WU-internen Richtlinien (Prüfungordnung, Satzung, UG 2002 usw.) finden Sie hier!