Mitteilungsblatt vom 12. April 2006, 28. Stück
Mitteilungsblatt vom 12. April 2006, 28. Stück
130 | Änderung der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien |
131 | Änderung des Studienplans für das Bakkalaureatsstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften |
132 | Änderung der Prüfungsordnung |
133 | Festlegung der Ausgestaltung der Zeugnisformulare für das Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht |
134 | Verordnung des Senats der Wirtschaftsuniversität Wien über den Universitätslehrgang für Projekt- und Prozessmanagement |
135 | Verordnung des Senats der Wirtschaftsuniversität Wien über das Professional MBA-Studium für Project and Process Management |
136 | Verordnung des Senats der Wirtschaftsuniversität Wien über das Professional MBA-Studium für Accounting and Taxation |
137 | Festlegung von akademischen Graden und Bezeichungen für die Absolvent/inn/en von Universitätslehrgängen |
138 | Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozent für das Fach Betriebswirtschaftslehre an Herrn Dr. Björn Ambos |
139 | Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozent für das Fach Wirtschaftsinformatik an Herrn Dr. Uwe Zdun |
140 | Ausschreibung von Förderungsstipendien |
141 | Ausschreibungen von Stellen für wissenschaftliches Personal |
142 | Ausschreibungen von Stellen für Allgemeine Universitätsbedienstete |
143 | Personalia |
Mitteilungsblatt vom 12. April 2006, 28. Stück
130) Änderung der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien
Der Senat der WU Wien hat in seiner 20. Sitzung am 22. März 2006 nachstehende Änderung der Satzung der WU gemäß 19 Abs 1 iVm § 25 Abs 1 Z 1 UG 2002 beschlossen:
1. Die Überschrift zu § 27a lautet:
"Übergang auf das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften"
2. § 27 a lautet:
"§ 27a. Vor oder bei Aufnahme des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien müssen Studierende alle an der Wirtschaftsuniversität Wien aufgenommenen Diplom- und Bakkalaureatsstudien nach Studienplänen, die gemäß dem Bundesgesetz vom 15. Juli 1966, BGBl Nr 177, über die Studien an wissenschaftlichen Hochschulen (Allgemeines Hochschul-Studiengesetz - AHStG) und dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl I 1997/48, erlassen wurden, schließen."
Die Änderung der Satzung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien in Kraft.
Der Vorsitzende des Senats
Univ.Prof. Dr. Uwe Schubert
Mitteilungsblatt vom 12. April 2006, 28. Stück
131) Änderung des Studienplans für das Bakkalaureatsstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
Der Senat der WU hat in seiner 20. Sitzung am 22. März 2006 nachstehenden Beschluss der Studienkommission vom 16. März 2006 auf Änderung des Studienplans für das Bakkalaureatsstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften genehmigt.
1. Der gesamte Studienplan wird im Hinblick auf eine einheitliche geschlechtergerechte Formulierung wie folgt überarbeitet: Beide Geschlechter werden angeführt und ausgeschrieben (z.B. Absolventinnen und Absolventen).
2. In § 3 wird "UG" durch "Universitätsgesetz 2002" ersetzt.
3. In § 5 lautet die letzte Zeile der Tabelle wie folgt:
Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation I bei Wahl der Wirtschaftssprache Englisch bei Wahl einer anderen Wirtschaftssprache | 4 | 2 | LVP PI |
4. In § 8 Abs 1 wird zwischen "setzt" und "die positive Beurteilung" folgender Satzteil eingefügt: "zusätzlich zu den in § 7 Abs 1 genannten Voraussetzungen".
5. In § 15 Abs 2 wird der Begriff "Organisational Behaviour" durch den Begriff "Organizational Behavior" ersetzt.
6. In § 18 Abs 1 wird der Begriff "Interkulturelles Training" durch den Begriff "Interkulturelle Kompetenz" ersetzt.
7. In § 20 Abs 1 wird die Zahl "14" durch die Zahl "16" ersetzt.
8. In § 20 Abs 1 lit b und c wird jeweils die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.
9. In § 21 Abs 1 wird der Begriff "Accounting und Management Control III" durch den Begriff "Accounting & Management Control III" ersetzt.
10. In § 21 Abs 2 wird der Ausdruck "aus Wirtschaftsinformatik" durch den Ausdruck "aus Management Information Systems" ersetzt.
11. In § 24 Überschrift, § 24 Abs 1 sowie § 24 Abs 2 wird jeweils der Begriff "Schwerpunkt Volkswirtschaftslehre" oder "Schwerpunktes Volkswirtschaftslehre" durch den Begriff "Schwerpunkt Volkswirtschaft" oder "Schwerpunktes Volkswirtschaft" ersetzt.
12. § 27 lautet wie folgt:
§ 27 Außer-Kraft-Treten der Studienpläne nach UniStG und Übergangsbestimmungen
(1) Die am 30. September 2006 an der WU Wien in Kraft stehenden Studienpläne für Diplom- und Bakkalaureatsstudien, die gemäß dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl I 1997/48, erlassen wurden, treten nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen der Absätze 2 bis 4 am 1. Oktober 2006 außer Kraft.
(2) Ordentliche Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Studienplans im ersten Studienabschnitt eines Diplomstudiums nach einem gemäß UniStG erlassenen Studienplan an der WU Wien befinden, sind berechtigt, diesen Studienabschnitt nach dem am 30. September 2006 geltenden Studienplan bis zum Ende des Wintersemesters 2007/08 abzuschließen. Nach Übertritt in den zweiten Studienabschnitt sind sie berechtigt, diesen Studienabschnitt nach dem am 30. September 2006 geltenden Studienplan in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich 3 Semester entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(3) Ordentliche Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Studienplans im zweiten Studienabschnitt eines Diplomstudiums nach einem gemäß UniStG erlassenen Studienplan an der WU Wien befinden, sind berechtigt, diesen Studienabschnitt nach dem am 30. September 2006 geltenden Studienplan bis zum Ende des Wintersemesters 2010/11, im Falle des Diplomstudiums Wirtschaftspädagogik bis zum Ende des Sommersemesters 2011 abzuschließen.
(4) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Studienplans das Bakkalaureatsstudium Wirtschaftsinformatik an der WU Wien aufgenommen haben, sind berechtigt, dieses Studium nach dem am 30. September 2006 geltenden Studienplan bis zum Ende des Wintersemesters 2010/11 abzuschließen.
(5) Für ordentliche Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Studienplans im zweiten Studienabschnitt eines Diplomstudiums nach Studienplänen, die gemäß dem Bundesgesetz vom 15. Juli 1966, BGBl Nr 177, über die Studien an wissenschaftlichen Hochschulen (Allgemeines Hochschul-Studiengesetz - AHStG) erlassen wurden, befinden, gelten weiterhin die Übergangsbestimmungen der Studienpläne, die gemäß UniStG erlassen wurden.
(6) Wird ein Studienabschnitt oder das Studium nicht innerhalb des jeweils nach Absatz 2 bis 5 vorgesehenen Zeitraumes abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften idgF unterstellt. Dies gilt unter der Bedingung, dass kein weiteres Diplom- oder Bakkalaureatsstudium nach Studienplänen, die gemäß UniStG oder AHStG erlassen wurden, an der WU Wien aufgenommen ist.
(7) Im Übrigen sind die Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.
13. In Anhang I unten wird folgender Satz eingefügt: "Für jene Kurse, die im Rahmen der Fachprüfung geprüft werden, erfolgen keine gesonderten Leistungsbeurteilungen."
14. In Anhang II wird die Zeile "Wirtschaftsinformatik A" gestrichen und an der alphabetisch richtigen Stelle die Zeile "Management Information Systems A" eingefügt.
15. Diese Änderungen treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
Der Vorsitzende des Senats
Univ.Prof. Dr. Uwe Schubert
Mitteilungsblatt vom 12. April 2006, 28. Stück
132) Änderung der Prüfungsordnung
Der Senat der WU Wien hat in seiner 20. Sitzung am 22. März 2006 nachstehenden Beschluss der Studienkommission vom 16. März 2006 auf Änderung der Prüfungsordnung der WU Wien genehmigt.
Der Vorsitzende des Senats
Univ.Prof. Dr. Uwe Schubert
133) Festlegung der Ausgestaltung der Zeugnisformulare für das Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht
Der Senat der WU Wien hat in seiner 20. Sitzung am 22. März 2006 die Ausgestaltung der Zeugnisformulare für das Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht gemäß § 75 UG 2002 in folgender Form beschlossen.
Der Vorsitzende des Senats
Univ.Prof. Dr. Uwe Schubert
Mitteilungsblatt vom 12. April 2006, 28. Stück
134) Verordnung des Senats der Wirtschaftsuniversität Wien über den Universitätslehrgang für Projekt- und Prozessmanagement
Der Senat der WU Wien hat in seiner 20. Sitzung am 22. März 2006 den Beschluss der Lehrgangskommission vom 14. März 2006 über den Studienplan für den Universitätslehrgang für Projekt- und Prozessmanagement genehmigt.
§ 1: Einrichtung und Ziele des Universitätslehrgangs Projekt- und Prozessmanagement
(1) Die Wirtschaftsuniversität Wien hat den Universitätslehrgang für Projekt- und Prozessmanagement als außerordentliches Studium eingerichtet (§ 56 UG). Dieses außerordentliche Studium trägt die Bezeichnung Universitätslehrgang für Projekt- und Prozessmanagement.
(2) Den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrgangs für Projekt- und Prozessmanagement wird der Titel "Akademische Projekt- und Prozessmanagerin" oder "Akademischer Projekt- und Prozessmanager" verliehen.
(3) Der Universitätslehrgang für Projekt- und Prozessmanagement dient der postgradualen Weiterbildung von Projekt-, Programm- und Prozessmanager/inne/n sowie von Führungskräften projekt- und prozessorientierter Organisationen. Projekte und Programme als temporäre Organisationen bieten Unternehmen flexible Strukturen zum Umgang mit einer komplexen Umwelt. Die Bedeutung der Projektarbeit nimmt in allen Branchen der Wirtschaft zu. Dies ist nicht nur in der Praxis sondern auch durch wissenschaftliche Veröffentlichungen beobachtbar.
(4) Der Universitätslehrgang Projekt- und Prozessmanagement dauert zwei Semester. Die Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich im Blocksystem abgehalten, wobei mehrere Veranstaltungen in Mehrtagesblöcken zusammengefasst werden können. Zu den Lehrveranstaltungen können ggf. noch Phasen der Einzelarbeit hinzutreten, die von der Lehrveranstaltungsleiterin oder Lehrveranstaltungsleiter im Rahmen von Projektwerkstätten begleitet oder supervidiert werden.
(5) Die Lehrveranstaltungen und die Projektarbeit des Lehrgangs Projekt- und Prozessmanagement sind - soweit die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter nichts anderes festlegt - in deutscher Sprache abzuhalten.
§ 2: Wissenschaftliche Leiterin oder wissenschaftlicher Leiter
(1) Die Vizerektorin für Lehre oder der Vizerektor für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien hat mit Zustimmung des Senats eine wissenschaftliche Leiterin oder einen wissenschaftlichen Leiter des Universitätslehrgangs für Projekt- und Prozessmanagement zu bestellen, die oder der über eine Lehrbefugnis verfügt (§ 24 Abs 5 der Satzung).
(2) Auf Antrag der wissenschaftlichen Leiterin oder des wissenschaftlichen Leiters kann von der Vizerektorin oder dem Vizerektor mit Zustimmung des Senats auch eine stellvertretende wissenschaftliche Leiterin oder ein stellvertretender wissenschaftlicher Leiter bestellt werden, die oder der über eine Lehrbefugnis verfügt (§ 24 Abs 5 der Satzung). Die stellvertretende wissenschaftliche Leiterin oder der stellvertretende wissenschaftliche Leiter unterstützt die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter und vertritt sie oder ihn im Verhinderungsfall.
(3) Der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter sind alle Aufgaben und Befugnisse übertragen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Universitätslehrgangs für Projekt- und Prozessmanagement stehen und die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe oder Rechtsträger fallen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter berät sich mit dem Dean der WU Executive Academy in wichtigen Angelegenheiten des Studiums.
(4) Die Organisation und Vermarktung des Universitätslehrgangs erfolgt durch die WU Executive Academy in Kooperation mit der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter.
(5) Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter hat dem Rektorat und dem Senat oder der zuständigen Kommission regelmäßig von sich aus sowie jederzeit auf deren Wunsch zu berichten.
§ 3: Mitglieder der Faculty
(1) Die Mitglieder der Faculty des Universitätslehrgangs für Projekt- und Prozessmanagement werden von der wissenschaftlichen Leiterin oder vom wissenschaftlichen Leiter bestellt.
(2) Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter ist dazu angehalten, als Mitglieder der Faculty hervorragende Expert/inn/en aus dem In- und Ausland zu gewinnen, die in Wissenschaft und Praxis entsprechend ausge-wiesen sind.
§ 4: Die Zulassung zum Universitätslehrgang für Projekt- und Prozessmanagement
(1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang für Projekt- und Prozessmanagement erfolgt namens des Rektorats durch die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter.
(2) Die Zulassung hat nach Maßgabe der von der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter in Hinblick auf die Lehrveranstaltungen mit Platzmangel festgelegten Höchstzahl von Studienplätzen zu erfolgen.
(3) Voraussetzung für die Zulassung ist Maturaabschluss sowie lehrgangseinschlägige Berufserfahrung.
(4) Ist die Zahl der Bewerber/innen, welche die Voraussetzungen gemäß §4 Abs 3 erfüllen, größer als die Zahl der verfügbaren Studienplätze, so hat der Lehrgangsleiter oder die Lehrgangsleiterin die Auswahlentscheidung nach folgenden Kriterien zu treffen: derzeitige Position (Ausmaß der Führungsverantwortlichkeit), Vorqualifikation, Dauer der einschlägigen Berufspraxis, Zusammensetzung der Ausbildungsgruppe (insbesondere Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern, Vielfalt der Arbeitsbereiche, Vielfalt der regionalen Herkunft und des ausbildungsmäßigen Hintergrunds der Bewerber/innen).
(5) Nach Maßgabe freier Studienplätze können in begründeten Ausnahmefällen auch solche Personen zugelassen werden, die die im § 4 Abs 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern diese Personen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, Erfahrungen und Leistungen über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
§ 5 Inhaltliche Schwerpunkte des Universitätslehrgangs für Projekt- und Prozessmanagement
(1) Der Universitätslehrgang für Projekt- und Prozessmanagement besteht aus folgenden fachspezifischen Pflichtfächern:
1. Projektstart und Projektcontrolling: 9 SWST/18 ECTS
2. Design von Projektorganisationen: 4 SWST/8 ECTS
3. Management von Projektrisiken und von Projektdiskontinuitäten, Projektabschluss: 5 SWST/10 ECTS
4. Strategien Strukturen, Kulturen der projektorientierten Organisation: 2 SWST/4 ECTS
5. Geschäftsprozessmanagement: 6 SWST/12 ECTS
6. Prozessorientierte Organisation: 4 SWST/8 ECTS
(2) In den fachspezifischen Fächern sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 30 Semesterwochenstunden (SWST) zu absolvieren. Diesen Fächern sind 60 ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen.
§ 6: Lehrveranstaltungen
(1) Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter hat dafür zu sorgen, dass Lehrveranstaltungen in erforderlichem Umfang angeboten werden.
(2) Jede Lehrveranstaltung kann mit Zustimmung der wissenschaftlichen Leiterin oder des wissenschaftlichen Leiters höchstens zur Hälfte als Fernstudium angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrziels durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Teilnehmer/innen mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzustellen.
(3) Die Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter haben die Lehrveranstaltungen so zu gestalten, dass die Studierenden zur Mitarbeit motiviert werden. Nach Möglichkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch Präsentation und Diskussion praxisnaher Fallstudien zu vermitteln.
§ 7: Prüfungsordnung
(1) Die Studierenden haben über alle in § 5 Abs 1 genannten Lehrveranstaltungen Lehrveranstaltungsprüfungen zu absolvieren.
(2) Es obliegt dem Lehrgangsveranstaltungsleiter oder der Lehrveranstaltungsleiterin in Absprache mit dem wissenschaftlichen Leiter oder der wissenschaftlichen Leiterin Lehrveranstaltungsprüfungen in Form einer Gruppenarbeit und/oder einer Hausarbeit festzusetzen.
(3) Der Projektarbeit sind 5 ECTS Anrechnungspunkte zuzuteilen.
(4) Die Beurteilungen erfolgen mit den Noten "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend" (3), "genügend" (4), "nicht genügend" (5).
(5) Voraussetzung für die Verleihung des akademischen Grades ist die positive Beur-teilung aller Lehrveranstaltungsprüfungen und der Projektarbeit.
§ 8:Festsetzung des Lehrgangsbeitrags
Der Lehrgangsbeitrag ist gemäß § 91 Abs 7 UG vom Senat der Wirtschaftsuniversität Wien festzusetzen.
§ 9: Sinngemäße Anwendung des UG und der Satzung
Die Regelungen des UG und der Satzung über ordentliche Studierende und ordentliche Studien gelten sinngemäß, soweit sie nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung oder ihrem Ziel und Zweck stehen.
Der Vorsitzende des Senats
Univ.Prof. Dr. Uwe Schubert
Mitteilungsblatt vom 12. April 2006, 28. Stück
135) Verordnung des Senats der Wirtschaftsuniversität Wien über das Professional MBA-Studium für Project and Process Management
Der Senat der WU Wien hat in seiner 20. Sitzung am 22. März 2006 den Beschluss der Lehrgangskommission vom 14. März 2006 über den Studienplan für das Professional MBA-Studium Project and Process Management genehmigt.
§ 1: Einrichtung und Ziele des Professional MBA-Studiums für Project and Process Management
(1) Die Wirtschaftsuniversität Wien hat den Universitätslehrgang für Project and Process Management als außerordentliches Studium eingerichtet (§ 56 UG). Dieses außerordentliche Studium trägt die Bezeichnung Professional MBA-Studium für Project and Process Management.
(2) Den Absolventinnen und Absolventen des Professional MBA-Studiums für Project and Process Management wird auf Grund der Vergleichbarkeit dieses Studiums mit ausländischen Masterstudien in Hinblick auf Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen (§ 58 Abs 1 UG) der akademische Grad Master of Business Administration (Project and Process Management) verliehen.
(3) Das Professional MBA-Studium für Project and Process Management dient der postgradualen Weiterbildung von Projekt-, Programm- und Prozessmanager/inne/n sowie von Führungskräften projekt- und prozessorientierter Organisationen. Projekte und Programme als temporäre Organisationen bieten Unternehmen flexible Strukturen zum Management in einer komplexen Umwelt. Die Bedeutung der Projektarbeit nimmt in allen Branchen der Wirtschaft zu. Dies ist nicht nur in der Praxis sondern auch in der Forschung beobachtbar.
(4) Das Professional MBA-Studium für Project and Process Management dauert vier Semester. Die Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich im Blocksystem abgehalten, wobei mehrere Veranstaltungen in Mehrtagesblöcken zusammengefasst werden können. Zu den Lehrveranstaltungen können ggf. noch Phasen der Einzelarbeit hinzutreten, die von der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter im Rahmen von Gruppenarbeiten begleitet oder supervidiert werden. Im 4. Semester erfolgt die Erstellung einer abschließenden Masterarbeit.
(5) Die Lehrveranstaltungen des Professional MBA-Studiums für Project and Process Management sind - soweit die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter nichts anderes festlegt - in englischer Sprache abzuhalten. Gleiches gilt für die Verfassung der Masterarbeit.
§ 2: Wissenschaftliche Leiterin oder wissenschaftlicher Leiter
(1) Die Vizerektorin für Lehre oder der Vizerektor für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien hat mit Zustimmung des Senats eine wissenschaftliche Leiterin oder einen wissenschaftlichen Leiter des Professional MBA-Studiums für Project and Process Management zu bestellen, die oder der über eine Lehrbefugnis verfügt (§ 24 Abs 5 der Satzung).
(2) Auf Antrag der wissenschaftlichen Leiterin oder des wissenschaftlichen Leiters kann von der Vizerektorin oder dem Vizerektor mit Zustimmung des Senats auch eine stellvertretende wissenschaftliche Leiterin oder ein stellvertretender wissenschaftlicher Leiter bestellt werden, die oder der über eine Lehrbefugnis verfügt (§ 24 Abs 5 der Satzung). Die stellvertretende wissenschaftliche Leiterin oder der stellvertretende wissenschaftliche Leiter unterstützt die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter und vertritt sie oder ihn im Verhinderungsfall.
(3) Der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter sind alle Aufgaben und Befugnisse übertragen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Professional MBA-Studiums für Project and Process Management stehen und die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe oder Rechtsträger fallen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter berät sich mit dem Dean der WU Executive Academy in wichtigen Angelegenheiten des Studiums.
(4) Die Organisation und Vermarktung des Professional MBA-Studiums erfolgt durch die WU Executive Academy in Kooperation mit der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter.
(5) Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter hat dem Rektorat und dem Senat oder der zuständigen Kommission regelmäßig von sich aus sowie jederzeit auf deren Wunsch zu berichten.
§ 3: Mitglieder der Faculty
(1) Die Mitglieder der Faculty des Professional MBA-Studiums für Project and Process Management werden von der wissenschaftlichen Leiterin oder vom wissenschaftlichen Leiter bestellt.
(2) Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter ist dazu angehalten, als Mitglieder der Faculty hervorragende Expert/inn/en aus dem In- und Ausland zu gewinnen, die in Wissenschaft und Praxis entsprechend ausge-wiesen sind.
§ 4: Die Zulassung zum Professional MBA-Studium für Project and Process Management
(1) Die Zulassung zum Professional MBA-Studium für Project and Process Management namens des Rektorats durch die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter.
(2) Die Zulassung hat nach Maßgabe der von der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter in Hinblick auf die Lehrveranstaltungen mit Platzmangel festgelegten Höchstzahl von Studienplätzen zu erfolgen.
(3) Voraussetzung für die Zulassung ist zumindest der Abschluss eines facheinschlägigen oder eines gleichwertigen Studiums an einer in- oder ausländischen Universität oder einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder eines anderen mindestens dreijährigen postsekundären Ausbildungsgangs, der für den Lehrgang von inhaltlicher Relevanz ist, sowie lehrgangseinschlägige Berufserfahrung.
(4) Ist die Zahl der Bewerber/innen, welche die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs 3 erfüllen, größer als die Zahl der verfügbaren Studienplätze, so hat der Lehrgangsleiter oder die Lehrgangsleiterin die Auswahlentscheidung nach folgenden Kriterien zu treffen: derzeitige Position (Ausmaß der Führungsverantwortlichkeit), Vorqualifikation, Dauer der einschlägigen Berufspraxis, Zusammensetzung der Ausbildungsgruppe (insbesondere Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern, Vielfalt der Arbeitsbereiche, Vielfalt der regionalen Herkunft und des ausbildungsmäßigen Hintergrunds der Bewerber/innen).
(5) Nach Maßgabe freier Studienplätze können in begründeten Ausnahmefällen auch solche Personen zugelassen werden, die die im § 4 Abs 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern diese Personen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, Erfahrungen und Leistungen über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
§ 5: Inhaltliche Schwerpunkte des Professional MBA-Studiums Project and Process Management
(1) Das Professional MBA-Studium besteht aus einem Common Body of Knowledge (CBK) im ersten und im vierten Semester. Der CBK hebt die Teilnehmer/innen auf ein gemeinsames wissenschaftlich fundiertes wirtschaftliches Grundwissen und dient der Qualitätssicherung des erworbenen Wissens. Die fachliche Spezialisierung erfolgt insbesondere im zweiten und dritten Semester. Über eine etwaige Anerkennung einschlägiger Studienvorleistungen entscheidet die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter.
(2) Das Professional MBA-Studium für Project and Process Management beinhaltet folgende Common Body of Knowledge (CBK) Pflichtfächer:
Im ersten Semester im Umfang von 13 Semesterwochenstunden (SWST) / 19,5 ECTS:
- Managing People and Organisations 3 SWST / 4,5 ECTS
- Data Analysis and Decision Making 2 SWST / 3 ECTS
- Operations Management 2 SWST / 3 ECTS
- Accounting 2 SWST / 3 ECTS
- Financial Management 2 SWST / 3 ECTS
- Marketing Management 2 SWST / 3 ECTS
Im vierten Semester im Umfang von 8 Semesterwochenstunden (SWST) / 12 ECTS:
- Managerial Economics 2 SWST / 3 ECTS
- Competitive Analysis & Strategy 3 SWST / 4,5 ECTS
- Leadership and Ethics 3 SWST / 4,5 ECTS
(3) Das Professional MBA-Studium für Project and Process Management beinhaltet folgende fachspezifischen Pflichtfächer:
1. Projektstart und Projektcontrolling: 5 SWST/10 ECTS
2. Design von Projektorganisationen: 4 SWST/8 ECTS
3. Management von Projektrisiken und von Projektdiskontinuitäten, Projektabschluss: 5 SWST/10 ECTS
4. Strategien Strukturen, Kulturen der projektorientierten Organisation: 6 SWST/12 ECTS
5. Geschäftsprozessmanagement: 6 SWST/12 ECTS
6. Prozessorientierte Organisation: 4 SWST/8 ECTS
(4) In den Common Body of Knowledge (CBK)-Fächern sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 21 Semesterwochenstunden (SWST) zu absolvieren. Diesen Fächern sind 31,5 ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen.
(5) In den fachspezifischen Fächern sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 30 Semesterwochenstunden (SWST) zu absolvieren. Diesen Fächern sind 60 ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen.
§ 6: Lehrveranstaltungen
(1) Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter hat dafür zu sorgen, dass Lehrveranstaltungen in erforderlichem Umfang angeboten werden.
(2) Jede Lehrveranstaltung kann mit Zustimmung der wissenschaftlichen Leiterin oder des wissenschaftlichen Leiters höchstens zur Hälfte als Fernstudium angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrziels durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Teilnehmer/innen mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzustellen.
(3) Die Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter haben die Lehrveranstaltungen so zu gestalten, dass die Studierenden zur Mitarbeit motiviert werden. Nach Möglichkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch Präsentation und Diskussion praxisnaher Fallstudien zu vermitteln.
§ 7: Prüfungsordnung
(1) Die Studierenden haben über alle in § 5 Abs 2 und 3 genannten Lehrveranstaltungen Lehrveranstaltungsprüfungen zu absolvieren.
(2) Es obliegt dem Lehrgangsveranstaltungsleiter oder der Lehrveranstaltungsleiterin in Absprache mit dem wissenschaftlichen Leiter oder der wissenschaftlichen Leiterin Lehrveranstaltungsprüfungen in Form einer Gruppenarbeit und/oder einer Hausarbeit festzusetzen oder andere geeignete Beurteilungsmodalitäten festzulegen.
(3) Das Thema der Masterarbeit soll einem oder mehreren der in § 5 Abs 2 oder Abs. 3 genannten Fächern zugeordnet werden können. Die Vergabe des Themas der Masterarbeit erfolgt durch die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter. Durch die Masterarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass die Verfasserin oder der Verfasser zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen befähigt ist. Zur Betreuung und Beurteilung einer solchen Masterarbeit hat die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter mindestens eine/n Lehrveranstaltungsleiter/in zu bestellen.
(4) Der Masterarbeit sind 12 ECTS Anrechnungspunkte zuzuteilen.
(5) Die Beurteilungen erfolgen mit den Noten "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend" (3), "genügend" (4), "nicht genügend" (5).
Voraussetzung für die Verleihung des akademischen Grades ist die positive Beurteilung aller Lehrveranstaltungsprüfungen und der Masterarbeit.
§ 8:Festsetzung des Lehrgangsbeitrags
Der Lehrgangsbeitrag ist gemäß § 91 Abs 7 UG vom Senat der Wirtschaftsuniversität Wien festzusetzen.
§ 9: Sinngemäße Anwendung des UG und der Satzung
Die Regelungen des UG und der Satzung über ordentliche Studierende und ordentliche Studien gelten sinngemäß, soweit sie nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung oder ihrem Ziel und Zweck stehen.
Der Vorsitzende des Senats
Univ.Prof. Dr. Uwe Schubert
Mitteilungsblatt vom 12. April 2006, 28. Stück
136) Verordnung des Senats der Wirtschaftsuniversität Wien über das Professional MBA-Studium für Accounting and Taxation
Der Senat der WU Wien hat in seiner 20. Sitzung am 22. März 2006 den Beschluss der Lehrgangskommission vom 31. Jänner 2006 über den Studienplan für das Professional MBA-Studium für Accounting and Taxation genehmigt.
§ 1: Einrichtung und Ziele des Professional MBA-Studiums für Accounting and Taxation
(1) Die Wirtschaftsuniversität Wien hat den Universitätslehrgang für Accounting and Taxation als außerordentliches Studium eingerichtet (§ 56 UG). Dieses außerordentliche Studium trägt die Bezeichnung Professional MBA-Studium für Accounting and Taxation.
(2) Den Absolventinnen und Absolventen des Professional MBA-Studiums für Accounting and Taxation wird auf Grund der Vergleichbarkeit dieses Studiums mit ausländischen Masterstudien in Hinblick auf Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen (§ 58 Abs 1 UG) der akademische Grad Master of Business Administration (Accounting and Taxation) verliehen.
(3) Das Professional MBA-Studium für Accounting and Taxation dient der postgradualen Weiterbildung von praxiserfahrenen Steuerberater/inne/n, Wirtschaftsprüfer/inne/n und im Bereich Rechnungswesen und Steuern tätigen Mitarbeiter/inne/n im Unternehmen. Praxisrelevanz der Ausbildung und höchstes wissenschaftliches Niveau müssen in gleicher Weise sichergestellt werden.
(4) Das Professional MBA-Studium für Accounting and Taxation dauert vier Semester. Die Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich im Blocksystem abgehalten, wobei mehrere Veranstaltungen in Mehrtagesblöcken zusammengefasst werden können. Zu den Lehrveranstaltungen können gegebenenfalls noch Phasen der Einzelarbeit hinzutreten, die von der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter im Rahmen von Projektveranstaltungen begleitet oder supervidiert werden. Im 4. Semester erfolgt die Erstellung einer abschließenden Masterarbeit.
(5) Die Lehrveranstaltungen des Professional MBA-Studiums für Accounting and Taxation sind - soweit die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter nichts anderes festlegt - in deutscher Sprache abzuhalten. Gleiches gilt für die Verfassung der Masterarbeit.
§ 2: Wissenschaftliche Leiterin oder wissenschaftlicher Leiter
(1) Die Vizerektorin für Lehre oder der Vizerektor für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien hat mit Zustimmung des Senats eine wissenschaftliche Leiterin oder einen wissenschaftlichen Leiter des Professional MBA-Studiums für Accounting and Taxation zu bestellen, die oder der über eine Lehrbefugnis verfügt (§ 24 Abs 5 der Satzung).
(2) Auf Antrag der wissenschaftlichen Leiterin oder des wissenschaftlichen Leiters kann von der Vizerektorin oder dem Vizerektor mit Zustimmung des Senats auch eine stellvertretende wissenschaftliche Leiterin oder ein stellvertretender wissenschaftlicher Leiter bestellt werden, die oder der über eine Lehrbefugnis verfügt (§ 24 Abs 5 der Satzung). Die stellvertretende wissenschaftliche Leiterin oder der stellvertretende wissenschaftliche Leiter unterstützt die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter und vertritt sie oder ihn im Verhinderungsfall.
(3) Der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter sind alle Aufgaben und Befugnisse übertragen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Professional MBA-Studiums für Accounting and Taxation stehen und die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe oder Rechtsträger fallen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter berät sich mit dem Dean der WU Executive Academy in wichtigen Angelegenheiten des Studiums.
(4) Die Organisation und Vermarktung des Professional MBA-Studiums erfolgt durch die WU Executive Academy gemeinsam mit der Akademie der Wirtschaftstreuhänder.
(5) Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter hat dem Rektorat und dem Senat oder der zuständigen Kommission regelmäßig von sich aus sowie jederzeit auf deren Wunsch zu berichten.
§ 3: Mitglieder der Faculty
(1) Die Mitglieder der Faculty des Professional MBA-Studiums für Accounting and Taxation werden von der wissenschaftlichen Leiterin oder vom wissenschaftlichen Leiter bestellt.
(2) Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter ist dazu angehalten, als Mitglieder der Faculty hervorragende Expert/inn/en aus dem In- und Ausland zu gewinnen, die in Wissenschaft und Praxis entsprechend ausge-wiesen sind.
§ 4: Die Zulassung zum Professional MBA-Studium für Accounting and Taxation
(1) Die Zulassung zum Professional MBA-Studium für Accounting and Taxation namens des Rektorats durch die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter.
(2) Die Zulassung hat nach Maßgabe der von der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter in Hinblick auf die Lehrveranstaltungen mit Platzmangel festgelegten Höchstzahl von Studienplätzen zu erfolgen.
(3) Voraussetzung für die Zulassung ist zumindest der Abschluss eines facheinschlägigen oder eines gleichwertigen Studiums an einer in- oder ausländischen Universität oder einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder eines anderen mindestens dreijährigen postsekundären Ausbildungsgangs, der für den Lehrgang von inhaltlicher Relevanz ist, sowie eine mindestens fünfjährige lehrgangseinschlägige Berufserfahrung.
(4) Ist die Zahl der Bewerber/innen, welche die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs 3 erfüllen, größer als die Zahl der verfügbaren Studienplätze, so hat der Lehrgangsleiter oder die Lehrgangsleiterin die Auswahlentscheidung nach folgenden Kriterien zu treffen: derzeitige Position (Ausmaß der Führungsverantwortlichkeit), Vorqualifikation, Dauer der einschlägigen Berufspraxis, Zusammensetzung der Ausbildungsgruppe (insbesondere Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern, Vielfalt der Arbeitsbereiche, Vielfalt der regionalen Herkunft und des ausbildungsmäßigen Hintergrunds der Bewerber/innen).
(5) Nach Maßgabe freier Studienplätze können in begründeten Ausnahmefällen auch solche Personen zugelassen werden, die die im § 4 Abs 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern diese Personen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, Erfahrungen und Leistungen über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
§ 5: Inhaltliche Schwerpunkte des Professional MBA-Studiums Accounting and Taxation
(1) Das Professional MBA-Studium besteht aus einem Common Body of Knowledge (CBK) im ersten und im vierten Semester. Der CBK hebt die Teilnehmer/innen auf ein gemeinsames wissenschaftlich fundiertes wirtschaftliches Grundwissen und dient der Qualitätssicherung des erworbenen Wissens. Die fachliche Spezialisierung erfolgt insbesondere im zweiten und dritten Semester. Über eine etwaige Anerkennung einschlägiger Studienvorleistungen entscheidet die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter.
(2) Das Professional MBA-Studium für Accounting and Taxation beinhaltet folgende Common Body of Knowledge (CBK) Pflichtfächer:
Im ersten Semester im Umfang von 12 Semesterwochenstunden (SWST) / 18 ECTS:
- Managing People and Organisations 2 SWST / 3 ECTS
- Data Analysis and Decision Making 2 SWST / 3 ECTS
- Operations Management 2 SWST / 3 ECTS
- Accounting 2 SWST / 3 ECTS
- Managerial Economics 2 SWST / 3 ECTS
- Financial Management 2 SWST / 3 ECTS
Im vierten Semester im Umfang von 8 Semesterwochenstunden (SWST) / 12 ECTS:
- Marketing Management 2 SWST / 3 ECTS
- Competitive Analysis & Strategy 4 SWST / 6 ECTS
- Leadership and Ethics 2 SWST / 3 ECTS
(3) Das Professional MBA-Studium für Accounting and Taxation beinhaltet im Rahmen der fachlichen Spezialisierung folgende Pflichtfächer:
- Financial Reporting Standards 2 SWST / 3 ECTS
- Accounting 10 SWST / 15 ECTS
- Controlling 8 SWST / 12 ECTS
- Valuation 8 SWST / 12 ECTS
- Taxation 8 SWST / 12 ECTS
- Corporate Governance 6 SWST / 9 ECTS
(4) In den Common Body of Knowledge (CBK)-Fächern sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 20 Semesterwochenstunden (SWST) zu absolvieren. Diesen Fächern sind 30 ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen.
(5) In den fachspezifischen Fächern sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 42 Semesterwochenstunden (SWST) zu absolvieren. Diesen Fächern sind 63 ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen.
§ 6: Lehrveranstaltungen
(1) Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter hat dafür zu sorgen, dass Lehrveranstaltungen in erforderlichem Umfang angeboten werden.
(2) Die Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter haben die Lehrveranstaltungen so zu gestalten, dass die Studierenden zur Mitarbeit motiviert werden. Nach Möglichkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch Präsentation und Diskussion praxisnaher Fallstudien zu vermitteln.
§ 7: Prüfungsordnung
(1) Die Studierenden haben über alle in § 5 Abs 2 und 3 genannten Lehrveranstaltungen Lehrveranstaltungsprüfungen zu absolvieren.
(2) Es obliegt dem Lehrgangsveranstaltungsleiter oder der Lehrveranstaltungsleiterin in Absprache mit dem wissenschaftlichen Leiter oder der wissenschaftlichen Leiterin Lehrveranstaltungsprüfungen in Form einer Gruppenarbeit und/oder einer Hausarbeit festzusetzen oder andere geeignete Beurteilungsmodalitäten festzulegen.
(3) Das Thema der Masterarbeit soll einem oder mehreren der in § 5 Abs 2 oder Abs. 3 genannten Fächern zugeordnet werden können. Die Vergabe des Themas der Masterarbeit erfolgt durch die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter. Durch die Masterarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass die Verfasserin oder der Verfasser zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen befähigt ist. Zur Betreuung und Beurteilung einer solchen Masterarbeit hat die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter mindestens eine/n Lehrveranstaltungsleiter/in zu bestellen.
(4) Der Masterarbeit sind 12 ECTS Anrechnungspunkte zuzuteilen.
(5) Die Beurteilungen erfolgen mit den Noten "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend" (3), "genügend" (4), "nicht genügend" (5).
(6) Voraussetzung für die Verleihung des akademischen Grades ist die positive Beur-teilung aller Lehrveranstaltungsprüfungen und der Masterarbeit.
§ 8:Festsetzung des Lehrgangsbeitrags
Der Lehrgangsbeitrag ist gemäß § 91 Abs 7 UG vom Senat der Wirtschaftsuniversität Wien festzusetzen.
§ 9: Sinngemäße Anwendung des UG und der Satzung
Die Regelungen des UG und der Satzung über ordentliche Studierende und ordentliche Studien gelten sinngemäß, soweit sie nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung oder ihrem Ziel und Zweck stehen.
Der Vorsitzende des Senats
Univ.Prof. Dr. Uwe Schubert
Mitteilungsblatt vom 12. April 2006, 28. Stück
137) Festlegung von akademischen Graden und Bezeichungen für die Absolvent/inn/en von Universitätslehrgängen
Der Senat der WU Wien hat in seiner 20. Sitzung am 22. März 2006 folgende akademische Grade und Bezeichnungen für die Absolventen und Absolventinnen nachstehender Universitätslehrgänge gemäß § 25 Abs 1 Z 11 UG 2002 festgelegt:
1. Vergabe des akademischen Grades "MBA (Account und Taxation)" an die Absolventen und Absolventinnen des MBA-Studiums für Accounting and Taxation.
2. Vergabe des akademischen Grades "MBA (Project and Process Management)" an die Absolventen und Absolventinnen des MBA-Studiums für Project and Process Management.
3. Vergabe der Bezeichnung "Akademischer Projekt- und Prozessmanager" bzw. "Akademische Projekt- und Prozessmanagerin" an die Absolventen und Absolventinnen des Universitätslehrganges für Projekt- und Prozessmanagement.
Der Vorsitzendes des Senats
Univ.Prof. Dr. Uwe Schubert
Mitteilungsblatt vom 12. April 2006, 28. Stück
138) Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozent für das Fach Betriebswirtschaftslehre an Herrn Dr. Björn Ambos
Herrn Dr. Björn Ambos wurde mit Bescheid vom 6. März 2006 die Lehrbefugnis als Privatdozent für das Fach Betriebswirtschaftslehre gemäß § 103 Universitätsgesetz 2002 verliehen.
Der Rektor:
o. Univ.Prof. Dr. Christoph Badelt
Mitteilungsblatt vom 12. April 2006, 28. Stück
139) Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozent für das Fach Wirtschaftsinformatik an Herrn Dr. Uwe Zdun
Herrn Dr. Uwe Zdun wurde mit Bescheid vom 6. März 2006 die Lehrbefugnis als Privatdozent für das Fach Wirtschaftsinformatik gemäß § 103 Universitätsgesetz 2002 verliehen.
Der Rektor:
o. Univ.Prof. Dr. Christoph Badelt
Mitteilungsblatt vom 12. April 2006, 28. Stück
140)
Ausschreibung von Förderungsstipendien
zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 20/2006
Zweck der Förderungsstipendien ist die finanzielle Hilfestellung für Studierende bei der Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten, z.B. Auslandsaufenthalte (Reisekosten, aber nicht Lebenshaltungskosten), aufwändige Literatursuche oder empirische Erhebungen, die für die Durchführung der Arbeit erforderlich sind.
Nicht gefördert werden die Kosten der physischen Erstellung der Arbeit (z.B. Schreibarbeiten, Bindearbeiten, Kopier- und Telefonkosten), Aufwendungen für allgemeine Arbeitsmittel (z.B. PC, Papierverbrauch) sowie Aufwendungen, welche im Regelfall aus dem Etat des betreuenden Institutes bestritten werden.
Ein Förderungsstipendium darf EUR 700,-- nicht unterschreiten und EUR 3.600,-- nicht überschreiten.
BEWERBUNGSVORAUSSETZUNGEN:
Österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Inländergleichstellung nach § 4 StudFG (als gleichgestellt gelten Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt; weiters Staatenlose, welche vor Aufnahme an der Wirtschaftsuniversität Wien gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten sowie Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955)
Ordentliche Studierende bzw. ordentlicher Studierender an der Wirtschaftsuniversität Wien
Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18 StudFG) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19 StudFG)
Zusätzliche Bewerbungsvoraussetzungen für Studierende in den Diplomstudien: - Erfolgreiche Absolvierung des ersten Studienabschnittes - Notendurchschnitt von nicht schlechter als 2,5 bei allen im zweiten Studienabschnitt erbrachten Leistungen - Leistungen über mindestens 14 Semesterstunden im zweiten Studienabschnitt
Zusätzliche Bewerbungsvoraussetzungen für Studierende im Magisterstudium:
- Notendurchschnitt von nicht schlechter als 2,5 bei allen im Magisterstudium erbrachten Leistungen - Leistungen über mindestens 8 Semesterstunden im MagisterstudiumZusätzliche Bewerbungsvoraussetzungen für Studierende in den Doktoratsstudien: - Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften: Positive Beurteilung der Lehrveranstaltung Wissenschaftstheorie sowie der Fachprüfungen aus Forschungsmethoden der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften I und II mit einem Notendurchschnitt von nicht schlechter als 2,5 - Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht: Positive Beurteilung von zwei der drei gemäß § 5 Abs 1 Studienplan Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht zu absolvierenden Lehrveranstaltungen mit einem Notendurchschnitt von nicht schlechter als 2,5
DER BEWERBUNG SIND FOLGENDE NACHWEISE BEIZULEGEN:
Aktuelles Studienblatt
Nachweise für die Gleichstellung gemäß § 4 StudFG
Nachweis über alle im Studium abgelegten Prüfungen (Erfolgsnachweis)
Beschreibung der noch nicht abgeschlossenen wissenschaftlichen Arbeit
Kostenaufstellung, bestätigt von einer habilitierten Universitätslehrerin bzw. einem habilitierten Universitätslehrer, die bzw. der ein Gutachten zum Antrag erstellt hat Hinweis: Es können nur Ausgaben berücksichtigt werden, die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der eingereichten wissenschaftlichen Arbeit stehen. Bereits getätigte Ausgaben sind mit Originalrechnungen ausgestellt auf den Namen der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu belegen.
Mindestens ein Gutachten einer habilitierten Universitätslehrerin bzw. eines habilitierten Universitätslehrers zur Kostenaufstellung und darüber, ob die bzw. der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und ihrer bzw. seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen
Finanzierungsplan
Schriftliche Verpflichtung der Bewerberin bzw. des Bewerbers, nach Abschluss der Arbeit einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen
Die Zuerkennung erfolgt nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zugewiesenen Mittel durch den entscheidungsbevollmächtigten Vizerektor für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten, Herrn Univ. Prof. Dr. Karl Sandner, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
Auf die Zuerkennung des Förderungsstipendiums besteht kein Rechtsanspruch (§ 67 StudFG).
BEWERBUNGSUNTERLAGEN:
Internet:
Freie Entnahme des Bewerbungsformulars vor dem Eingang zum Bereich Studienrecht
BEWERBUNGSFRISTEN:
Montag, 8. Mai bis Freitag, 19. Mai 2006
Montag, 9. Oktober bis Freitag, 20. Oktober 2006
Die Bewerbungsunterlagen sind ausschließlich innerhalb der angegebenen Fristen täglich von 09:00-12:00 Uhr und mittwochs zusätzlich von 14:00-18:00 Uhr im Bereich Studienrecht bei Frau Forstner und Frau Ettl im UZA I, Kern D, 4. Stock, 1090 Wien, Augasse 2-6, abzugeben.
Alle Bewerberinnen und Bewerber werden von der Zuerkennung oder Ablehnung verständigt.
INFORMATIONEN:
Bereich Studienrecht, UZA I, Kern D, 4. Stock (Frau Forstner und Frau Ettl)
Sozialreferat der Österreichischen Hochschülerschaft
Univ. Prof. Dr. Karl Sandner eh
Vizerektor für Lehre
Mitteilungsblatt vom 12. April 2006, 28. Stück
141) Ausschreibungen von Stellen für wissenschaftliches Personal
ALLGEMEINE INFORMATIONEN:
Frauenförderung: Da sich die Wirtschaftsuniversität Wien die Erhöhung des Frauenanteils beim wissen-schaftlichen Personal zum Ziel gesetzt hat, werden qualifizierte Frauen ausdrücklich aufgefordert, sich zu bewerben. Bei gleicher Qualifikation werden Frauen vorrangig aufgenommen. Alle Bewerberinnen, die die gesetzlichen Aufnahmeerfordernisse erfüllen und den Anforderungen des Ausschreibungstextes entsprechen, sind zu Bewerbungs-gesprächen einzuladen.
An der WU ist ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen eingerichtet. Nähere Informationen finden Sie unter http://www.wu-wien.ac.at/portal/iv/akgleich
Reise- und Aufenthaltskosten: Wir bitten Bewerberinnen und Bewerber um Verständnis dafür, dass Reise- und Aufenthalts-kosten, die aus Anlass von Auswahl- und Aufnahmeverfahren entstehen, nicht von der Wirtschaftsuniversität Wien abgegolten werden können.
AUSGESCHRIEBENE STELLEN:
1.) Im Institut für Bürgerliches Recht und Handelsrecht ist voraussichtlich ab 01. Mai 2006 bis 31. März 2008 die Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters/ einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin (ArbeitnehmerIn der Wirtschaftsuniversität Wien gem. § 128 UG 2002 idgF), vollbeschäftigt, ersatzmäßig zu besetzen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass der WU-Personalentwicklungsplan für wissenschaftliche Mitarbeiter/innen eine maximale Befristungsdauer von 4 Jahren vorsieht. Bewerber/innen, die bereits als Ersatzkräfte an der WU beschäftigt sind, können daher nur mehr für die auf die 4 Jahre fehlende Zeit eingestellt werden.
Notwendige Kenntnisse und Qualifikationen:
EU-Bürger/in, abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften
Erwünschte Kenntnisse und Qualifikationen:
Wirtschaftswissenschaftliches Doppelstudium, gute Englischkenntnisse, Gerichtspraxis
Kennzahl: 59605
Schriftliche Bewerbungen mit Lebenslauf und Zeugnissen (Kopien) sind unter Angabe der angeführten Kennzahl an die PERSONALABTEILUNG der Wirtschaftsuniversität Wien, Augasse 2-6, 1090 Wien zu richten.
Ende der Bewerbungsfrist: 03. Mai 2006
Bitte die Kennzahl unbedingt anführen!
Der Rektor:
o.Univ.Prof. Dr. Christoph Badelt
Mitteilungsblatt vom 12. April 2006, 28. Stück
142) Ausschreibungen von Stellen für Allgemeine Universitätsbedienstete
ALLGEMEINE INFORMATIONEN:
Frauenförderung: Da sich die Wirtschaftsuniversität Wien die Erhöhung des Frauenanteils bei den Allgemeinen Bediensteten zum Ziel gesetzt hat, werden qualifizierte Frauen ausdrücklich aufgefordert, sich zu bewerben. Bei gleicher Qualifikation werden Frauen vorrangig aufgenommen. Alle Bewerberinnen, die die gesetzlichen Aufnahmeerfordernisse erfüllen und den Anforderungen des Ausschreibungstextes entsprechen, sind zu Bewerbungsgesprächen einzuladen.
An der WU ist ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen eingerichtet. Nähere Informationen finden Sie unter http://www.wu-wien.ac.at/portal/iv/akgleich
Reise- und Aufenthaltskosten: Wir bitten Bewerberinnen und Bewerber um Verständnis dafür, dass Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass von Auswahl- und Aufnahmeverfahren entstehen, nicht von der Wirtschaftsuniversität Wien abgegolten werden können.
AUSGESCHRIEBENE STELLEN:
1.) Im Institut für Wirtschaftsinformatik und Neue Medien, ist ab 15. Mai 2006 bis 31. Dezember 2007 die Stelle eines Projektmitarbeits Learn@WU/ einer Projektmitarbeiterin Learn@WU (ArbeitnehmerIn der Wirtschaftsuniversität Wien gem. § 128 UG 2002 idgF), vollbeschäftigt zu besetzen.
Aufgabengebiet:
IT-Systemmanager/in
Erforderliche Kenntnisse und Qualifikationen:
EU-Bürger/in, fundiertes IT-Anwendungswissen bei der Entwicklung und Betreuung von skalierbaren Internetanwendungen auf Basis von Open-Source-Frameworks; abgeschlossenes Studium der Wirtschaftsinformatik oder Informatik von Vorteil
Gewünschte Kenntnisse und Qualifikationen:
Mehrjährige Erfahrung mit Linux (Redhat 8), Fedora Core 2, AOL Server, Pound, Daemon Tools, PostgreSQL, OpenACS
Kennzahl: 59505
Schriftliche Bewerbungen mit Lebenslauf und Zeugnissen (Kopien) sind unter Angabe der angeführten Kennzahl an die PERSONALABTEILUNG der Wirtschaftsuniversität Wien, Augasse 2-6, 1090 Wien zu richten.
Ende der Bewerbungsfrist: 03. Mai 2006
Bitte die Kennzahl unbedingt anführen!
Der Rektor:
o.Univ.Prof. Dr. Christoph Badelt
Mitteilungsblatt vom 12. April 2006, 28. Stück
143) Personalia