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VEREINS- UND STEUERRECHT

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Das wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) - eine Falle (auch für NPOs)?

Bereits im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber (zur Umsestung der 5. Geldwäscherichtlinie) mit dem am 15.1.2018 in Kraft getretenen WiEreG das Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingerichtet – zum Zweck der „Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“.

Es beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts. Bei Vereinen (freilich auch bei anderen Gesellschaftsformen) hat sich die Einrichtung dieses Registers aber noch immer nicht breitflächig herumgesprochen – das mag daran liegen, dass Vereine im WiEReG zwar als grundsätzlich für die Eintragung in diesem Register vorgesehene „Rechtsträger“ genannt, aber üblicherweise von der Meldepflicht befreit sind – schließlich haben Vereine keine Eigentümer und sind somit eigentümerlose Gesellschaften iSd WiEReG.

Daher werden die im zentralen Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter des Vereins als „wirtschaftliche Eigentümer“ (so genannte „oberste Führungsebene“) in das Register übernommen (im Übrigen ein weiterer guter Grund, um personelle Änderungen des Leitungsorgans möglichst umgehend der  Vereinsbehörde bekannt zu geben).

Übt jedoch (zumindest) eine Person auf einen Verein direkte oder indirekte Kontrolle aus, entfällt die Befreiung von der Meldepflicht (und der/die „Kontrollierende“ ist als wirtschaftlicher Eigentümer zu melden). Unter direkter oder indirekter Kontrolle ist zu verstehen, dass eine natürliche Person, die nicht dem Leitungsorgan angehört direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung des Vereins ausüben kann (diesen Einfluss somit auch rechtlich durchsetzen könnte) und somit das Leitungsorgan des Vereins (der Vorstand) bei der operativen Geschäftsführung durch die Statuten des Vereins oder von diesem getroffene rechtsgeschäftliche  Vereinbarungen von zumindest einer nicht dem Leitungsorgan angehörenden Personen maßgeblich beeinflusst wird – nämlich rechtlich durch die/den Kontrollierende/n auch durchsetz- und sanktionierbar.

Denkbar sind dabei Konstellationen, bei welchen ein Vereinsmitglied durch die Statuten ein besonderes Stimm- oder Vetorecht erhält oder auch durch Vertrag ein Weisungsoder Durchgriffsrecht gegenüber dem Leistungsorgan eingeräumt wird. Tatsächlich werden derartige Konstellationen bei NPOs aber nur in den seltensten Fällen auftreten – z.B. aber gerade im Sportbereich sind sie durchaus denkbar.

Maßgeblich ist jedoch – und das könnte der wahrscheinlichste Fallstrick sein -, dass, selbst wenn keine Meldepflicht besteht, der „Rechtsträger“ zumindest einmal jährlich kontrollieren muss, ob die Befreiung von der Meldepflicht tatsächlich noch gegeben ist – und somit auch weiterhin der Verein nicht unter direkter oder indirekter Kontrolle steht.

Diese jährliche Kontrolle ist zu dokumentieren und das Ergebnis (der tatsächlich ergriffenen angemessenen Maßnahmen zur Prüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers) fünf Jahre aufzubewahren - erfolgt dies nicht (nämlich die Prüfung und die Aufbewahrung), würde der Verein ein Finanzvergehen begehen.

Autor:
Mag. Gunther Gram ist Partner der Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG
(gunther.gram@h-i-p.at; www.h-i-p.at)

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