Blick auf das D4 und das AD Gebäude

Dienstrechtsnovelle 2017

19. Dezember 2017

Am 13. Dezember 2017 hat der Nationalrat mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ die Dienstrechtsnovelle 2017 beschlossen.

Ab 1. Jänner 2018 werden die Gehälter der BeamtInnen des Dienststandes und die Monatsentgelte der Vertragsbediensteten und der Bediensteten mit einem Sondervertrag, in dem keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist, um 2,33 % erhöht. Dasselbe gilt für die Zulagen und Vergütungen, die im Gesetz in Eurobeträgen ausgedrückt sind, mit Ausnahme des Kinderzuschusses.

Neben der Gehaltserhöhung konnte die Gewerkschaft noch folgende Änderungen durchsetzen:

  • BeamtInnen des Exekutivdienstes, die in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet haben, gebührt derzeit für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von einer Stunde. Dieses Zeitguthaben kann längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches verbraucht werden. Die BeamtInnen können sich die Zeitgutschrift pro Nachtdienst auch mit 4,918 Promille des Referenz-betrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG abgelten lassen. Ab 1. Jänner 2018 wird die Zeitgutschrift auf 1,5 Stunden, der Verbrauchszeitraum auf neun Monate und die Abgeltung auf 7,377 Promille erhöht.

  • Die Vergütung für die Erfüllung von ADV-Aufgaben wird rückwirkend mit 1. April 2017 als eigene Vergütung im Gehaltsgesetz definiert. Aufgrund eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2017 war die bis dahin erfolgte Auszahlung als Erschwerniszulage nicht mehr möglich. Der betroffene Personenkreis bleibt unverändert.

  • Die Opting-Out-Regelung für Bedienstete, die eine Funktionszulage beziehen, mit denen sämtliche Mehrleistungen als abgegolten gelten, wird wiederum um ein Jahr verlängert.

  • Mit dem Bildungsreformgesetz 2017 („Autonomiepaket“) wurden Bildungsdirektionen anstelle der Landesschulräte / des Stadtschulrats für Wien geschaffen. Nun werden Karenzierungsbestimmungen und Richtverwendungen für die BildungsdirektorInnen im Dienstrecht vorgesehen.

  • Aufgrund des Bildungsreformgesetzes 2017 gelten ab 1. Jänner 2019 neue Bestimmungen für die Bestellung leitender Funktionen im Schulwesen und für Schul- und Fachinspektion. Um für die nach den bis 31. Dezember 2018 geltenden Auswahlkriterien ausgeschriebenen Planstellen eine Abwicklung bereits anhängiger Besetzungsverfahren nach den bis 31. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen gewährleisten zu können, werden entsprechende Übergangsbestimmungen geschaffen. Bewerbungs- und Auswahlverfahren für leitende Funktionen, bei denen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 bereits ein gültiger Beschluss des Kollegiums des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) über einen Reihungsvorschlag gefasst worden ist, können nach den bis zum 31. Dezember 2018 für diese Besetzungsverfahren vorgesehenen Bestimmungen abgeschlossen werden.


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