Vereins- und Steuerrecht
Inhalt dieses Kapitels
- Höhne, In der Maur & Partner | Ja, Sie wissen eh schon alles über das Gemeinnützigkeitsreformgesetz – aber trotzdem …
- Schmelz Rechtsanwälte | Der Schutz des Familienvermögens durch die Familienstiftung
- npoInterview mit MMag. Christina Toth, MSc.
Höhne, In der Maur & Partner | Ja, Sie wissen eh schon alles über das Gemeinnützigkeitsreformgesetz – aber trotzdem …
Von Thomas Höhne
Ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes haben es ja ohnehin schon alle x-mal gehört und gelesen. Dass jetzt alle Gemeinnützigen die Chance haben, spendenbegünstigt zu werden. Aber weiß man damit wirklich schon alles? Einige Hinweise sind vielleicht doch noch nützlich.
Die nach alter Rechtslage schon begünstigten Organisationen haben jetzt noch keinen Druck, die alte Begünstigung gilt auch für 2024. Aber da man bekanntlich gerade jene Dinge gern vergisst, für die man besonders viel Zeit hat, empfehlen wir auch diesen Organisationen, sich im Laufe dieses Jahres (und das dauert auch nur mehr ein halbes Jahr) ihren Statuten zu widmen. Wie ist das nun mit den Organisationen, die ihre Spendenbegünstigung schon in der Tasche haben?
Ein Blick auf die Website des BMF bringt Klarheit:
Einrichtungen mit einem zum 31. Dezember 2023 gültigen Spendenbegünstigungsbescheid brauchen im Jahr 2024 keine Bestätigung zur Verlängerung der Spendenbegünstigung vorlegen. Die Spendenbegünstigung wird somit automatisch um ein Jahr verlängert und es werden für das Jahr 2024 keine Bescheide betreffend die Aufrechterhaltung der Begünstigung versendet.
Ab dem Jahr 2025 ist zur Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungs- bzw. Wirtschaftsjahres dem Finanzamt Österreich durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 im Wege von FinanzOnline zu melden, dass die Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung (weiterhin) vorliegen.
Daraus ist zu schließen, dass jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt (ja, September 2025, aber auch der kommt erfahrungsgemäß – leider! – schneller, als man denkt) die Statuten angepasst werden müssen. Also kein Stress, aber wir empfehlen, die Statuten im Lauf des Jahres 2024 anzupassen. Denn an ein paar Schräubchen müssen auch diese Organisationen jedenfalls noch drehen. Zum Beispiel gehört jedenfalls die Liquidationsklausel, die üblicherweise ganz am Ende der Statuten steht, adaptiert. Während bisher dort stand, dass das Vermögen für spendenbegünstigte Zwecke zu verwenden ist, darf künftig das verbleibende Vereinsvermögen nur für die dem Vereinszweck, wie er in den Statuten definiert ist, entsprechenden und gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke verwendet werden.
Die Änderungen, die das Gemeinnützigkeitsrechtsreformgesetz in EStG und BAO hineingepackt hat, sind aber auch für die „nur“ Gemeinnützigen von Bedeutung. Da gibt es ein paar Sätze, die man einfach in die Statuten copy-and-paste-mäßig übernehmen sollte, um auf der sicheren Seite zu sein (§ 4a Abs. 4 EStG!). Natürlich, das betrifft auch, wie gerade gesagt, die Liquidationsklausel, aber auch noch einiges mehr. Daher sollten sich alle Gemeinnützigen ziemlich genau ansehen, was das Gemeinnützigkeitsreformgesetz so an Schmankerln gebracht hat.
A propos Statuten reparieren:
Während es bisher bloße Verwaltungspraxis war, dass kleine Fehler der Statuten auch rückwirkend repariert werden konnten, galt dies für schwere Sünden nicht. Die neue Rechtslage (§ 41 Abs 5 BAO) bringt Klarheit:
Eine Satzungsänderung gilt rückwirkend auch für Zeiträume davor, wenn aus der Satzung vor deren Änderung ein ausschließlich und unmittelbar verfolgter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck sowie der Ausschluss des Gewinnstrebens ersichtlich waren und die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Änderung der nunmehr den Abs. 1 und 2 entsprechenden Satzung entsprochen hat.
Anders formuliert, was darf nicht in den Statuten fehlen, weil es dann kein rückwirkendes Reparieren gibt:
der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereinszweck muss in einer für die Finanz akzeptablen Weise definiert sein
dass der Verein nicht gewinnorientiert ist, muss jedenfalls in den Statuten stehen
Außerdem muss eine den Anforderungen der Gemeinnützigkeit entsprechende tatsächliche Geschäftsführunggegeben sein (da nützt die schönste Papierform nichts). Und damit nicht genug, erklären uns die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass eine rückwirkende Satzungsänderung nicht in Betracht kommt, wenn „aus der Satzung nicht hervorgegangen ist, dass sich die Körperschaft zur Erfüllung ihrer Zwecke eines Erfüllungsgehilfen bedienen kann“. Steht zwar nicht im Gesetz, aber wer wird schon mit der Finanz streiten wollen …
Was erzählen uns die wunderbaren Erläuterungen noch: Wenn dem Vereinsvorstand für seine Tätigkeit ein unangemessen hohes Entgelt ausbezahlt wurde und die dem § 39 Abs. 1 Z 4 BAO entsprechende Bestimmung in den Statuten fehlte, nämlich dass keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (insbesondere Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigt werden darf - dann ist das für den Gesetzgeber ein klassisches Beispiel dafür, was passiert, wenn eine Gesetzesbestimmung nicht in die Statuten übernommen wurde und (deshalb?) begünstigungsschädliche Handlungen gesetzt wurden.. Was also auch gleich ein gutes Beispiel dafür ist, was man alles vom Gesetz in die Statuten hineinkopieren sollte.
Also - entweder das Gesetz selbst sehr genau studieren, oder die Experten ranlassen. Es wird sich wahrscheinlich auszahlen!
Schmelz Rechtsanwälte | Der Schutz des Familienvermögens durch die Familienstiftung
Ein zuletzt wirtschaftlich mäßig erfolgreicher Immobilientycoon soll, wie Medienberichten zu entnehmen ist, Vermögen in mehrere Stiftungen verschoben haben, ehe sein kommerzielles Lebenswerk in Insolvenz schlitterte. Wie so etwas (nach österreichischem Recht) möglich ist, beschreibt der nachfolgende Beitrag.
Die Privatstiftung („PS“) ist ein eigentümerloses Rechtsgebilde. Sie hat weder Aktionäre noch Gesellschafter oder Mitglieder. Der Stifter begibt sich somit, wenn er der PS Vermögen zuwendet, eben dessen. Da die PS bzw deren Vermögen nicht mehr im Eigentum des Stifters steht, können Gläubiger des Stifters auch nicht auf Aktien oder Anteile des Stifters an der PS zugreifen: Letztere schwebt gleichsam eigentümerlos im Rechtskosmos und gehört, wie man zutreffend sagt, sich selbst.
Privatstiftungen können für gemeinnützige, mildtätige oder private Zwecke errichtet werden. Eine besondere Form der PS ist eine Familienstiftung: Das ist eine PS, die ausschließlich auf eigennützige Zwecke gerichtet ist. Meist wird die Familienstiftung generationenübergreifend ausgestaltet: Bei Errichtung der PS werden die Angehörigen der nächsten Generation als Stiftermehrheit miteinbezogen und mit dem Recht, die Stiftungserklärung abzuändern, ausgestattet. Der Einfluss Dritter auf die PS wird sogleich weitgehend ausgeschlossen.
Während eine PS keinen Eigentümer hat, hat sie umgekehrt einen oder mehrere Begünstigte, also Personen, denen der Stiftungserklärung zufolge bestimmte Vorteile aus dem Stiftungsvermögen zugewendet werden sollen. Üblicher Weise ist das der oder sind es die Stifter oder sind das nahe Angehörige des Stifters. Derartige vermögenswerte Rechte des Stifters können, ebenso wie bestimmte in der Stiftungserklärung dem Stifter vorbehaltene sonstige Rechte, Gegenstand einer Exekution durch Gläubiger des Stifters sein, können aus Sicht des insolventen Stifters also angreifbar sein. Um hier möglichst weitgehend abgesichert zu sein, investieren umsichtige Stifter viel in umsichtige Beratung bei der Ausgestaltung der Stiftungserklärung. Beispielsweise können Stifterrechte so ausgestaltet werden, dass sie nur einem Kollektiv zustehen, sodass Gläubiger eines einzigen Stifters nicht auf sie zugreifen können.
Die Konzeption einer der Asset Protection dienenden Stiftungserklärung ist komplex, die Judikatur zu Detailfragen hierzu im Wandel. Nicht nur aus diesen Gründen braucht der seinen wirtschaftlichen Untergang vorhersehende Investor Weitblick: Nicht nur, dass die Errichtung einer Stiftungskonstruktion Zeit und Hirn erfordert, können zudem insolvenznahe Vermögenswidmungen des Stifters anfechtungsgefährdet sein.
npoInterview mit MMag. Christina Toth, MSc.
Liebe Mitglieder und Interessierte,
wir freuen uns, Ihnen in unserem aktuellen Newsletter ein exklusives Interview mit unserem neuen Fördermitglied präsentieren zu dürfen: Frau MMag. Christina Toth. Als Gründerin einer renommierten Kanzlei hat Frau MMag. Toth nicht nur einen bemerkenswerten beruflichen Werdegang, sondern ist auch eine engagierte Persönlichkeit in zahlreichen ehrenamtlichen Tätigkeiten im österreichischen Sport. Ihre Erfahrungen und Einsichten versprechen einen faszinierenden Einblick in NPO-Themen sowie die Welt des Sportrechts.
Lassen Sie uns gemeinsam eintauchen in das spannende Gespräch mit Frau MMag. Christina Toth und mehr über ihre Leidenschaft für Sport und Recht erfahren.
npoAustria: Herzlich Willkommen als neues Mitglied von npo Austria! Bitte stellen Sie kurz Ihre Kanzlei vor, ehe wir auf Ihren NPO-Schwerpunkt eingehen.
MMag. Christina Toth, MSc.: Vielen Dank! Wir sind eine kleine Anwaltsboutique mit Sitz im 8. Bezirk in Wien, beraten aber Vereine und Unternehmen in ganz Österreich. Seit mehr als acht Jahren bin ich als Rechtsanwältin selbständig, meine Kollegin Patricia Hofmann ist seit fünf Jahren in der Kanzlei tätig.
Unsere Beratungsschwerpunkte liegen im Vereins- und Sportrecht, sowie Datenschutz und Compliance. Außerdem beraten wir in den Bereichen Gewalt- und Opferschutzrecht.
npoAustria: Was hat Sie dazu bewogen, gerade Nonprofit-Organisationen zu beraten?
MMag. Christina Toth, MSc.: Ich bin selbst seit mehr als 20 Jahren in unterschiedlichsten Funktionen in Vereinen tätig und habe von der Schriftführerin eines kleinen Studentenvereins in Graz bis hin zur Präsidentin des Österreichischen Tennisverbands viele Stationen erlebt. Mir ist dabei aufgefallen, dass egal wie groß ein Verein ist, egal ob ausschließlich Ehrenamtliche einen Verein leiten oder ob es professionellere Strukturen mit hauptamtlichen Mitarbeitern gibt – NPOs haben immer wieder ähnliche Themen.
Und das Spannende für mich ist, dass eine NPO zwar die gleichen Herausforderungen und rechtlichen Themen wie ein gewinnorientiertes Unternehmen hat, aber dennoch ganz anderen Regeln folgt. Es handelt sich um eine demokratisch organisierte Einrichtung, die mit einer Vielzahl an Stakeholdern konfrontiert ist. Außerdem bringt die besondere Zweckwidmung von Vereinen auch immer wieder spannende rechtliche Fragen mit sich.
npoAustria: Mit welchen Themen und Herausforderungen sind Sie am häufigsten in der Rechtsberatung von NPOs konfrontiert?
MMag. Christina Toth, MSc.: Nachdem wir NPOs aus den unterschiedlichsten Bereichen beraten, sind auch die rechtlichen Themen sehr vielfältig. Ein Kleingartenverein hat natürlich andere Fragestellungen als eine Umweltschutzorganisation.
Ganz häufig erreichen uns aber vereinsrechtliche Fragen zu Konflikten mit Mitgliedern. Wie bereits gesagt, NPOs funktionieren anders als Unternehmen, man kann eine NPO daher auch nicht nach den gleichen Regeln führen. Mitglieder haben zum Teil weitreichende Mitwirkungsrechte. Hier eine gute Balance zu finden, ist eine spannende Herausforderung. Aufgrund unserer umfassenden Expertise können wir Vereinen dabei helfen, entsprechende strukturelle Voraussetzungen zu schaffen, damit sie mit diesen Herausforderungen bestmöglich umgehen können.
npoAustria: Wie man Ihrer Webseite entnehmen kann, haben Sie neben der Beratung regulärer NPOs einen besonderen Schwerpunkt: den Bereich Sport. Wo sehen Sie hier die besonderen Aufgabenstellungen und Möglichkeiten, Vereine und NPOs zu unterstützen?
MMag. Christina Toth, MSc.: Der Sport ist insofern ganz besonders, weil er sehr stark auch von privat gesetztem Recht, also von den Regularien der jeweiligen Sportverbände, geprägt ist. Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, haben sich Sportorganisationen eben auch and die Verbandsregularien zu halten. Diese Regelungen können sich in der Praxis auf die unterschiedlichsten Bereiche auswirken – Arbeitsrecht, Steuerrecht, auch auf Streitbeilegung im Sport.
Hier braucht es ein besonderes Know How und Verständnis für den Sport und seine Bedürfnisse. Bei uns in der Kanzlei ist jeder von Kindesbeinen stark mit dem Sport verwurzelt und hat einfach eine besondere Leidenschaft für den Sport. Wir sind aber auch alle selbst ehrenamtliche Funktionärinnen und Funktionäre und kennen daher auch die Branche von Innen. Das hilft uns in der täglichen Beratung ungemein.
npoAustria: Wann raten Sie NPOs dazu, die Hilfe von spezialisierten Kanzleien in Anspruch zu nehmen?
MMag. Christina Toth, MSc.: Ich war zuletzt mit meiner kleinen, knapp dreijährigen Tochter auf dem Spielplatz. Dort gibt es einen Kletterturm mit Rutsche. Sie liebt Rutschen. Sie ist die Leiter raufgeklettert und als sie so über den Holzsteg ging, der zur Rutsche führt, war da plötzlich ein Seil. Man muss wissen, sie hat etwas Höhenangst und ich habe in ihrem Gesicht gesehen, dass das jetzt nicht das ist, was sie sich erwartet hat. Sie wollte eigentlich nur rutschen und nicht über irgendein Seil balancieren. Und dann kam plötzlich ihre kleine Kindergartenfreundin und reichte ihr die Hand. So half sie meiner Tochter, ganz langsam über das Seil zu spazieren. Auf der anderen Seite angekommen, sind beide Mädls mit voller Freude die Rutsche runtergeflitzt und waren richtig glücklich.
Diese Situation hat mich sehr an unseren Beratungsalltag mit Vereinen erinnert. Ganz oft kommen Vereinsfunktionäre zu uns und sind mit Themen konfrontiert, mit denen sie vor Übernahme ihrer Funktion nie gerechnet hätten. Sie wollen nur ihre Vereinsarbeit machen, den Vereinszweck verwirklichen, sich aber nicht mit diversen rechtlichen Themen - sei es Datenschutz, Arbeitsrecht oder der Frage, wie eine Generalversammlung rechtskonform abgehalten wird – befassen müssen. Und genau da sind wir wie die kleine Kindergartenfreundin und helfen, über diese Themen zu balancieren.
Insofern unterstützen wir als spezialisierte Kanzlei Funktionärinnen und Funktionäre dabei, sich im Vereinsrechtsdschungel zurecht zu finden, um sich auf das konzentrieren zu können, was wirklich zählt – die Vereinsarbeit.
npoAustria: Wir danken für dieses Gespräch!