NPO-Institut (Verein)

Vereins und Steuerrecht

In­halt die­ses Ka­pi­tels

Höhne, In der Maur & Part­ner | Sind dis­kri­mi­nie­ren­de Klau­seln in Ver­eins­sta­tu­ten zu­läs­sig …

… wenn etwa die Mit­glied­schaft oder der Zu­gang zu Ver­eins­funk­tio­nen auf ein be­stimm­tes Ge­schlecht be­schränkt wäre?

Das Gleich­be­hand­lungs­ge­setz ist hier nur in Aus­nah­me­fäl­len an­wend­bar, näm­lich wenn Ver­eins­mit­glied­schaft und Dienst­ver­hält­nis an­ein­an­der­ge­kop­pelt sind und eine Per­son nur des­halb nicht an­ge­stellt wird, weil ihr die Mit­glied­schaft ver­wei­gert wird.

Al­ler­dings ver­brieft Art. 7 Abs. 1 B-VG (Bun­des­ver­fas­sung) ganz ge­ne­rell das Recht auf Gleich­be­hand­lung und ver­bie­tet Vor­rech­te ua. auf­grund des Ge­schlechts oder des Be­kennt­nis­ses – was sich grund­sätz­lich auch auf pri­vat­recht­li­che Ver­hält­nis­se, also auch auf die Mit­glied­schaft zu Ver­ei­nen, aus­wir­ken kann. Zu prü­fen ist aber, ob eine Kol­li­si­on mit einem an­de­ren Grund­recht, ins­be­son­de­re mit der Pri­vat­au­to­no­mie bzw. der Ver­bands­au­to­no­mie vor­liegt.

Das deut­sche Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ver­leiht der Ver­eins­au­to­no­mie ge­gen­über dem Gleich­be­rech­ti­gungs­ge­bot des Art. 3 Grund­ge­setz (GG) al­ler­dings hohes Ge­wicht: „Im Be­reich der Sat­zungs­au­to­no­mie eines Ver­eins kommt GG Art. 3 Abs. 2 kei­nes­wegs un­be­dingt der Vor­rang vor GG Art. 9 Abs. 1 (An­mer­kung: Ver­eins­frei­heit) zu; die Ver­eins­au­to­no­mie, die in den ver­eins­recht­li­chen Vor­schrif­ten des BGB ihren Aus­druck fin­det, kann viel­mehr umso un­ge­hin­der­ter zur Gel­tung kom­men, je stär­ker die Ver­ei­ni­gung im pri­va­ten Be­reich an­ge­sie­delt ist, sie muss umso mehr hin­ter Gleich­heits­an­for­de­run­gen zu­rück­tre­ten, je stär­ker sie im öf­fent­li­chen Be­reich wirkt und sich einem In­ter­es­sen­ver­band oder einer Be­rufs­ver­ei­ni­gung mit für ihre Mit­glie­der we­sent­li­cher Be­deu­tung an­nä­hert und dabei eine Mo­no­pol­stel­lung ein­nimmt“. Diese Ge­dan­ken wer­den auch für das ös­ter­rei­chi­sche Recht an­zu­wen­den sein.

Re­la­tiv ein­fach ist die Lö­sung, wo man von Kon­tra­hie­rungs­zwang, also der Pflicht zum Ab­schluss eines Rechts­ge­schäfts (hier: Auf­nah­me in den Ver­ein) aus­ge­hen kann: eine sol­che wird über­all dort an­ge­nom­men, wo die fak­ti­sche Über­macht eines Be­tei­lig­ten bei bloß for­ma­ler Pa­ri­tät die­sem die Mög­lich­keit der „Fremd­be­stim­mung" über an­de­re gibt. Ein Ver­ein mit be­son­de­rer Macht-​ oder gar Mo­no­pol­stel­lung im wirt­schaft­li­chen und so­zia­len Be­reich darf die Auf­nah­me nicht ver­wei­gern, wenn der Auf­nah­me­wer­ber auf die Mit­glied­schaft in be­son­de­rem Maß an­ge­wie­sen ist – also wenn die öko­no­mi­sche oder be­ruf­li­che Exis­tenz des Auf­nah­me­wer­bers von der Auf­nah­me in den Ver­ein ab­hängt oder doch durch die Ab­leh­nung der Auf­nah­me zu­min­dest un­zu­mut­bar be­ein­träch­tigt würde. Um einen sol­cher­art ar­gu­men­tier­ten Kon­tra­hie­rungs­zwang zu durch­bre­chen, be­darf es eines sach­li­chen, ob­jek­tiv recht­fer­ti­gen­den Grun­des. Vor dem Hin­ter­grund eines sol­chen sach­li­chen Grun­des wer­den die In­ter­es­sen des Ver­eins gegen jene des Auf­nah­me­wer­bers ab­zu­wä­gen sein. Diese Grund­sät­ze gel­ten auch, wenn ein Ver­ein im öf­fent­li­chen In­ter­es­se lie­gen­de Ziele ver­folgt, für die der Staat – gäbe es den je­wei­li­gen Ver­ein nicht – selbst in­sti­tu­tio­nell Vor­sor­ge tref­fen müss­te (zB Sport­ver­bän­de als pri­mä­re För­de­rungs­neh­mer im Rah­men der Sport­för­de­rung).

Thema des Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bots ist die bloße Un­ter­schei­dung nach von der Rechts­ord­nung ver­pön­ten Merk­ma­len (wie etwa Ge­schlecht, ge­schlecht­li­che Ori­en­tie­rung, eth­ni­sche oder re­li­giö­se Zu­ge­hö­rig­keit etc.), die nur dann einen sach­li­chen und damit zu to­le­rie­ren­den Grund für die Ab­wei­sung des Be­wer­bers dar­stel­len wird, wenn ein Merk­mal, das mit der Re­li­gi­on oder Welt­an­schau­ung, einer Be­hin­de­rung, dem Alter oder der se­xu­el­len Aus­rich­tung zu­sam­men­hängt, eine we­sent­li­che und ent­schei­den­de be­ruf­li­che An­for­de­rung dar­stellt, so­fern es sich um einen recht­mä­ßi­gen Zweck und eine an­ge­mes­se­ne An­for­de­rung han­delt. Ein Män­ner­ge­sangs­ver­ein darf daher wei­ter­hin nur Män­ner auf­neh­men (da geht es auch um das Grund­recht der Kunst­frei­heit) und die ka­tho­li­sche Jung­schar nur junge Ka­tho­li­ken. Aber darf ein Ke­gel­club Aus­län­der aus­schlie­ßen oder ein Jagd­ver­ein Frau­en?

Ori­en­tie­rung bie­ten zwei Kri­te­ri­en: Zum einen, ob eine struk­tu­rel­le Über­ge­wich­tig­keit eines Ver­trags­part­ners vor­liegt, die die Ge­währ­leis­tungs­funk­ti­on der Pri­vat­au­to­no­mie (die ja ide­al­ty­pisch von Gleich­ge­wich­tig­keit der Ver­trags­part­ner aus­geht) aus­he­belt, und zum an­de­ren, ob es sich um einen be­son­ders in­ten­si­ven Ein­griff in grund­recht­lich ge­schütz­te Per­sön­lich­keits­rech­te (wie Men­schen­wür­de oder Ge­wis­sens­frei­heit) han­delt. Wen­det sich daher ein Ver­ein an die brei­te All­ge­mein­heit und or­ga­ni­siert all­ge­mei­ne In­ter­es­sen einer grö­ße­ren Grup­pe von Per­so­nen (oder, wie das BVerfG dies tref­fend for­mu­liert, je stär­ker er im öf­fent­li­chen Be­reich wirkt), und gibt es dazu noch nur we­ni­ge (nicht not­wen­di­ger­wei­se keine) Aus­weich­mög­lich­kei­ten, so wird eine Dritt­wir­kung des grund­recht­li­chen Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bots eher zu be­ja­hen sein als beim zi­tier­ten lo­ka­len Ke­gel­ver­ein, der le­dig­lich ganz spe­zi­fi­sche In­ter­es­sen in über­schau­ba­rem Rah­men or­ga­ni­siert.

Und wie sieht es mit dem Zu­gang zu Ver­eins­funk­tio­nen aus? Wenn die Auf­nah­me dis­kri­mi­nie­rungs­frei ge­stal­tet wer­den muss, dann na­tür­lich auch der Zu­gang zu Funk­tio­nen im Ver­ein. Be­schrän­kun­gen müs­sen sach­lich ar­gu­men­tier­bar sein (wie zB Al­tersklau­seln). Aber auch dort, wo man sich über den Zu­gang zum Ver­ein keine gro­ßen Ge­dan­ken ge­macht hat (und man viel­leicht sogar hätte dis­kri­mi­nie­ren kön­nen), wird der Zu­gang zu Ver­eins­funk­tio­nen dis­kri­mi­nie­rungs­frei zu ge­stal­ten sein – dies folgt schon aus dem eta­blier­ten Grund­satz der Gleich­be­hand­lung der Ver­eins­mit­glie­der (der wie­der­um bei sach­lich ge­recht­fer­tig­ter Dif­fe­ren­zie­rung in ver­schie­de­ne Mit­glie­der­ka­te­go­rien durch­bro­chen wer­den kann). Die Ent­wick­lung des Gleich­be­hand­lungs­rechts ist al­ler­dings dy­na­misch und geht dahin, dass ge­wis­se ver­fas­sungs­recht­lich ver­pön­te Dis­kri­mi­nie­rungs­grün­de immer stär­ke­re Durch­schlags­kraft ent­fal­ten (va. des Ge­schlechts oder der se­xu­el­len Ori­en­tie­rung, auch des Al­ters).

Schmelz Rechts­an­wäl­te | Neue Hilfe beim Hel­fen: Re­form der Spen­den­ab­setz­bar­keit

Mit dem von der ös­ter­rei­chi­schen Bun­des­re­gie­rung be­schlos­se­nen Ge­mein­nüt­zig­keits­pa­ket wird einer jah­re­lan­gen For­de­rung des ge­mein­nüt­zi­gen Sek­tors ent­spro­chen. Durch die­ses Maß­nah­men­pa­ket, wel­ches ab 1. Jän­ner 2024 gel­ten soll, wird ins­be­son­de­re die steu­er­li­che Ab­setz­bar­keit von Spen­den er­wei­tert und ver­ein­facht, um so die Spen­den­be­reit­schaft ins­ge­samt zu er­hö­hen.

Statt wie bis­her für die Spen­den­ab­setz­bar­keit an in § 4a EStG ex­pli­zit auf­ge­zähl­te be­güns­tig­te Zwe­cke an­zu­knüp­fen, wird pau­schal an die ge­mein­nüt­zi­gen Zwe­cke im Sinne der Bun­des­ab­ga­ben­ord­nung (BAO) an­ge­knüpft. Da­durch kommt es zu einer er­heb­li­chen Aus­wei­tung der Spen­den­ab­zugs­fä­hig­keit, ins­be­son­de­re im Be­reich der Bil­dung und des Sports. Um die steu­er­li­che Ab­setz­bar­keit von Spen­den zu ver­ein­fa­chen, wird unter an­de­rem statt der bis­he­ri­gen drei­jäh­ri­gen Tä­tig­keit, eine ein­jäh­ri­ge Tä­tig­keit der Ein­rich­tun­gen ge­nü­gen, um einen Spen­den­be­güns­ti­gungs­be­scheid zu er­hal­ten. Des Wei­te­ren ist ge­plant, dass bei klei­ne­ren Ver­ei­nen für die Prü­fung des Rechnungs-​ oder Jah­res­ab­schlus­ses ein ver­ein­fach­tes Mel­de­ver­fah­ren durch eine Steu­er­be­ra­te­rin oder einen Steu­er­be­ra­ter aus­rei­chen wird. Au­ßer­dem soll zu­künf­tig eine „au­to­ma­ti­sche“ Ver­län­ge­rung des Spen­den­be­güns­ti­gungs­be­scheids bei Vor­lie­gen der ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen statt­fin­den.

Mehr In­for­ma­tio­nen über die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge und die Neu­re­ge­lung der Spen­den­ab­setz­bar­keit fin­den Sie auf un­se­rer Web­site.