Außenansicht des D3 Gebäudes

Iudex in causa sua? Entscheidungen über die eigene Ausschließung in der Verhandlung

17. März 2025

Lukas Krupitsch untersucht in seinem Beitrag in der ÖJZ, in welchen Konstellationen die Regelung des § 45 StPO verfassungsrechtlich problematisch erscheinen kann.

Die Unparteilichkeit von Richter:innen repräsentiert eines der wichtigsten Güter unseres Rechtsstaats und wird durch Art 6 EMRK verfassungsrechtlich abgesichert. Damit sie im Strafverfahren ausreichend gewährleistet ist, sieht die StPO die Möglichkeit der Ablehnung und Ausschließung von richterlichen Organen vor. Wird ein Ablehnungsantrag jedoch unmittelbar vor oder erst während der Verhandlung gestellt, bestimmt § 45 StPO, dass das erkennende Gericht und somit der oder die abgelehnte Richter:in selbst über diesen (mit-)entscheidet. Der EGMR sieht darin zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz „nemo iudex in causa sua“. Dieser könne jedoch durch ein übergeordnetes Gericht geheilt werden. Ähnlich begründete der VfGH die Verfassungskonformität der Bestimmung. In welchen Konstellationen die Regelung des § 45 StPO dennoch verfassungsrechtlich problematisch erscheint, hat Lukas Krupitsch in seinem Beitrag im aktuellen Heft der ÖJZ untersucht.

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