Außenansicht des D3 Gebäudes

Objektive Bedingung der Strafbarkeit bei der Kandidatenbestechung

24. September 2024

Raphaela Bauer-Raschhofer geht in ihrem ZWF-Beitrag der Frage nach, ob die objektive Bedingung der Strafbarkeit bei der Kandidatenbestechung mit dem Schutzzweck der Norm vereinbar ist und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.

Mit dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2023, welches mit 1.9.2023 in Kraft trat, wurden die Straftatbestände der Bestechlichkeit gem § 304 Abs 1a StGB und Bestechung gem § 307 Abs 1a StGB auf sog „Kandidaten für ein Amt“ ausgeweitet. Besonderheit ist, dass eine objektive Bedingung der Strafbarkeit eingeführt wurde, so dass eine Strafbarkeit bei den Tathandlungen des Forderns und Versprechen-Lassens (Bestechlichkeit) bzw des Anbietens und Versprechens (Bestechung) nur dann vorliegt, wenn der Kandidat die Amtsstellung tatsächlich erlangt. Der Beitrag zeigt auf, dass sich dies nur schwer mit dem Schutzzweck der Norm vereinbaren lässt. Zudem wird erläutert, welche Konsequenzen sich aus der objektiven Bedingung der Strafbarkeit hinsichtlich des Deliktstypus und allfälligen Konkurrenzverhältnissen ergeben.

zurück zur Übersicht