Außenansicht des D3 Gebäudes

Neue Kommentierungen im Salzburger Kommentar zum StGB

01. Oktober 2023

Raphaela Bauer-Raschhofer kommentiert die §§ 31, 31a, 40 StGB neu.

Bei der Verhängung von Strafen hat das Gericht auf zahlreiche Umstände zu achten. Dabei besteht die Möglichkeit, dass auf eine zeitlich bereits früher verhängte Strafe Bedacht zu nehmen ist und bloß eine Zusatzstrafe verhängt werden darf. Die dazugehörigen Regelungen finden sich in §§ 31, 40 StGB. Unter gewissen Umständen hat ein Gericht sogar auch noch nach eingetretener Rechtskraft die verhängte Strafe abzuändern, sofern nachträglich mildernde Umstände eintreten oder bekannt werden. Die dazugehörige Regelung findet sich in § 31a StGB. Unsere Universitätsassistentin Raphaela Bauer-Raschhofer hat die Kommentierungen in der 46. Lieferung zum Salzburger Kommentar zum StGB neu verfasst und sich dabei mit vielen praktisch relevanten Fallgestaltungen auseinandergesetzt.

zurück zur Übersicht