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GÖD weist unsachliche Berichterstattung der "Kronenzeitung" zurück

05. Juni 2014

Utl.: Artikel über angebliche Beamtenprivilegien im Pensionssystem
entbehrt sachlicher Grundlage

Wien (OTS) - In der "Kronenzeitung" vom 5. Juni 2014 wird unter der reißerischen Aufmachung "Neue Privilegien für Beamtenpensionen" unter Bezugnahme auf nicht genannte Experten behauptet, "dass die Beamten, die ja die Gesetze machen, ihre Schäfchen ins Trockene bringen wollten." Diese Behauptung wird entschieden zurückgewiesen.

Zwtl.: Die Fakten für den Bundesdienst sind:

1. Das öffentlich-rechtliche Pensionssystem für die Beamtinnen und Beamten ist nach dem Alimentationsprinzip und nicht nach dem Versicherungsprinzip organisiert. Daraus ergeben sich zwangsläufig Unterschiede.

2. Beamtinnen und Beamte bezahlen deutlich höhere Dienstnehmerbeiträge.

3. Von den Ruhebezügen werden so genannte "Pensionssicherungsbeiträge" einbehalten (inklusive Witwen- und Waisenpensionen).

4. Es gibt keine Höchstbeitragsgrundlage. Das bedeutet, dass über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Pensionsbeiträge entrichtet werden.

5. Das gesetzliche Frauenpensionsantrittsalter ist jenem der Männer angeglichen und beträgt 65 Jahre.

6. Im Gegensatz zu den ASVG-Versicherten gebührt keine Abfertigung.

7. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes ist die Angleichung des öffentlich-rechtlichen Pensionssystems an jenes der ASVG-Versicherten bereits beschlossen worden und greift in Form einer Übergangsregelung für die Jahrgänge 1955 und jünger. Für die Jahrgänge 1976 und jünger ist die Angleichung bereits umgesetzt.

8. Das faktische Pensionsantrittsalter der Beamtinnen und Beamten ist um mehr als 2 Jahre höher als jenes der ASVG-Versicherten.

Beispielsweise werden einem Richter eines Höchstgerichts deutlich über 1000 Euro Dienstnehmerbeitrag für das Pensionssystem abgezogen. Im ASVG kann der Höchstbeitrag, unabhängig vom Einkommen, derzeit maximal 464 Euro betragen. Da ist es wohl gerecht, dass unterschiedliche Regelungen greifen.

Eine sofortige Umstellung auf das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) wäre verfassungsrechtlich nicht haltbar. Zudem hätte dies schwerwiegende budgetäre Auswirkungen, da die Pensionsbeiträge über der Höchstbeitragsgrundlage (verzinst) zurückerstattet werden und weitere Maßnahmen greifen müssten.

Es wäre angebracht, über so ein wichtiges Thema sachlich und nicht populistisch zu berichten.

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Rückfragehinweis:

  Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Öffentlichkeitsarbeit
  Otto Aiglsperger
  1010 Wien, Teinfaltstr. 7
  Tel.: 53454/233 DW
  www.goed.at

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